Modellvertrag und Vertrag mit Visa 47

[gone] www.trash-pixel.de
06.06.2010
Original von Hermann Klecker
Aus dem Recht am eigenen Bild ergibt sich kein Nutzungsrecht, schon mal gar keines, das man dritten übertrage könnte.
deswegen ja auch das "übertragen" in der Klammer ...
Was Du schreibst meine ich ja, das Modell erteilt die Erlaubnis dass Veröffentlicht werden darf ... basta mehr nicht ... das wie und wer steht wie du schon schreibst auf einem anderem Blatt, aber! das könnte man wenn man es denn wollte gleichin Vertrag mit aufnehmen "bla bla Vis XY erhält das Recht die Aufnahme zur Eigenwerbung zu nutzen" und in dem Moment braucht die Visa kein OK mehr vom Modell ... weil NUTZUNGSRECHT
06.06.2010
Original von Jörg N.
[quote]Original von BS
Wenn der Fotograf in seinem Vertrag nur das Nutzungsrecht für *seine* Seite auf der MK mit dem Model vereinbart...dann ist das eben so.


Entspricht meinem Gefühl, widerspricht aber dem, was Ralf S. und trash-pixel schreiben.(...)[/quote]

Ich wette ihr habt einfach verschiedene Verrtragsforumlare vor Augen....und im Moment hat jeder *für sich gesehen* Recht. ^^
06.06.2010
Original von http://www.trash-pixel.de
sie kann ja ein Recht nicht zweimal abtreten (übertragen?) für die selbe Sache, einmal an den Fotografen und einmal an die Visa ist nicht ... Der Fotograf kann das übertragene Recht am Bild von dem Modell mit dessen Einverständniss auch auf die Visa ausdehnen, da bedarf es kein 2. Vertrag zw. Visa - vs - Modell


Nicht zwingend.

Du scheinst von einem "Rechte übertragen" in dem Sinne auszugehen, daß damit
auch das Recht "weg wäre". Dem ist aber nicht so. Das umgangssprachlich
"Recht am eigenen Bild" genannte Persönlichkeitsrecht aus dem Kunsturheber-
gesetz hat jeder - und damit auch ein Modell - erst einmal inne. Jetzt kann ein
Modell vertraglich darauf verzichten, dieses Recht geltend zu machen. Dies
kann sie aber auch von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

Die Bedingungen können präzise formuliert sein, wie zum Beispiel
"... nur zur Veröffentlichung auf http://www.model-kartei.de und http://www.trashpixel.de...";
oder eher schwammig und damit auch weniger brauchbar, wie
"... keine Veröffentlichung in pornographischen oder ähnlich unseriösen Medien..."

Will die Visa Bilder auf ihrer eigenen Seite "www.goodlooking.de" nutzen, dann
würde sie die erstgenannte Einschränkung davon abhalten, der Fotograf kann
diese was das Persönlichkeitsrecht des Modells angeht auch nicht einseitig
erweitern.

In dieser Konstellation kann das Modell aber durchaus der Visa einen weiteren
Verzicht auf die Ausübung des Rechts am eigenen Bild erklären, ggf. unter
anderen einschränkenden Bedingungen.

Analog ist das auch mit den durch den Urheber eingeräumten Nutzungsrechten,
sofern diese nicht exklusiv vergeben worden sind.

Es hängt folglich von der Gestaltung des Vertrags zwischen Modell und Fotograf
ab, ob, von wem und in welchem Umfang einem Dritten, z.B. einer Visa,
die Veröffentlichung eingeräumt werden kann.


werden kann.
06.06.2010
Original von Hadie
Aber wie läuft das vertraglich mit der Visa?
Benötige ich da einen getrennten Vertrag? Schließlich hat sie ja das Modell gestylt.

Das ist aber a) im Regelfall kein "Werk im Sinne des UrhG", und selbst wenn es das b) sein sollte, handelt es sich bei den Fotos, die von einem gestylten Model entstehen, wiederum um "freie Benutzung", und in beiden Fällen gibt es keine Rechte für die Visa.

Braucht zudem die Visa einen Vertrag nur mit dem Modell oder auch mit mir, um die Bilder nutzen zu können (im Fall der Visa gewerbliche Nutzung).

Die Visa braucht ein Nutzungsrecht vom Urheber, und ggf. eine Erlaubnis der abgebildeten Person, wobei letzteres aber im Regelfall durch das Model-Release gedeckt ist, das der Fotograf hat.
06.06.2010
Original von Jörg N.
[quote]Original von http://www.trash-pixel.de
Bitte vergleiche nicht das Recht am eigenem Bild mit Nutzungsrechten, das sind 2 paar Schuhe


Da hast Du sicherlich recht.

Ich bleibe aber bei meiner Aussage. Das Model hat das Recht am eigenen Bild. Und allein das Model entscheidet, wie sie dieses Recht abtritt. Und daher kann sie meiner laienhaften Meinung nach dieses Recht auch mehrfach abtreten. [/quote]
Ja - nur ist das meistens unerheblich.

Wenn das Model dem Fotografen gegenüber auf das "Recht am eigenen Bild" verzichtet hat, braucht die Visa kein eigenes Model-Release mehr, sofern die Nutzung des Bildes durch die Visa im Rahmen dessen bleibt, das dem Fotografen erlaubt ist.

(Ausgenommen vielleicht den eher absurden Fall, daß im Model-Release ausdrücklich steht, daß der Verzicht auf das Recht am eigenen Bild nur gegenüber dem Fotografen persönlich gültig sein soll, und kein Dritter davon profitieren darf - dann aber wäre eine Nutzung kaum möglich, die irgendeine Plattform betrifft, die nicht von A bis Z vom Fotografen selbst betrieben wird...)
[gone] User_6449
06.06.2010
Original von Hadie
Braucht zudem die Visa einen Vertrag nur mit dem Modell oder auch mit mir, um die Bilder nutzen zu können (im Fall der Visa gewerbliche Nutzung).

Du bist als Fotograf der Urheber der Bilder. Vollkommen klar.

Es ist also Deine Aufgabe entsprechende Verträge mit Modell,
Visagistin, Auftraggeber und ggf. dem Inhaber der Location
zu vereinbaren.

Das können Deine eigenen Verträge sein, oder auch die aller
anderen Beteiligten, falls Du Dich auf diese einläßt.

Ohne Deine Zustimmung als Fotograf und Urheber läuft rein
gar nichts. Ohne Deine Zustimmung kann kein Modell etwas
mit einer Visagistin vereinbaren und auch nicht mit dritten
Personen.

Umgekehrt brauchst Du aber selbst auch die Genehmigung des
Modells, des Auftraggebers, der Visagistin oder des Inhabers
der Location, um Bilder veröffentlichen oder nutzen zu dürfen.

Ich selbst mache es also so:

Mit mir als Fotograf und Urheber einen Vertrag abschließen und
dann bekommt jeder Beteiligte von mir seine Veröffentlichungs-
und Nutzungsrechte zugeteilt.

Das vereinfacht die Sache sehr ...

Viele Grüße
Peter
06.06.2010
Original von Peter Herhold
Umgekehrt brauchst Du aber selbst auch die Genehmigung des
Modells, des Auftraggebers, der Visagistin oder des Inhabers
der Location, um Bilder veröffentlichen oder nutzen zu dürfen.


Das ist im Allgemeinen nicht richtig.

Genehmigung des Modells: Im Regelfall erforderlich, es sei denn
eine der Ausnahmen des Kunsturhebergesetzes greift. Stichwort
absolute oder relative Person der Zeitgeschichte.

Genehmigung des Auftraggebers: In der Regel nicht notwendig,
die Bezahlung alleine macht ihn nicht automatisch zum alleinigen
Nutzniesser, anderes kann natürlich vertraglich geregelt werden.

Genehmigung der Visa: In der Regel nicht notwendig, es sei denn,
die notwendige Schöpfungshöhe wurde erreicht. Das wird allenfalls
bei sehr aufwendigen Make-Ups, am ehesten noch bei künsterischen
Body-Paintings der Fall sein.

Genehmigung des Location-Besitzers: Kommt auf den Einzelfall an,
solange die Fotografie von der Panoramafreiheit gedeckt ist brauchst
Du keine gesonderte Genehmigung. Hast Du die Location gemietet,
so brauchst Du m.E. ebenfalls keine gesonderte Genehmigung, es
sei denn der Mietvertrag bestimmt anderes. Ansonsten benötigt
man eine Erlaubnis.
[gone] User_6449
06.06.2010
@ Fotofux

Es tut mir wirklich außerordendlich leid, aber hoffentlich
nimmt niemand Deine Tips für bare Münze ....

Viele Grüße
Peter
06.06.2010
Original von Peter Herhold
@ Fotofux

Es tut mir wirklich außerordendlich leid, aber hoffentlich
nimmt niemand Deine Tips für bare Münze ....


Es tut mir auch leid, daß Du Stammtischparolen nicht von fundierten
rechtlichen Einschätzungen unterscheiden kannst.

Meine Aussagen kann ich belegen, Du auch ?
06.06.2010
Original von Fotofuxx
[quote]Original von Peter Herhold
Umgekehrt brauchst Du aber selbst auch die Genehmigung des
Modells, des Auftraggebers, der Visagistin oder des Inhabers
der Location, um Bilder veröffentlichen oder nutzen zu dürfen.


Das ist im Allgemeinen nicht richtig.[/quote]
Da hast Du recht.

Genehmigung des Modells: Im Regelfall erforderlich, es sei denn
eine der Ausnahmen des Kunsturhebergesetzes greift. Stichwort
absolute oder relative Person der Zeitgeschichte.

Richtig. Nicht zu vergessen: die Genehmigung gilt ihm Zweifel als erteilt, wenn das Model ein Honorar für's Modeln erhielt.

Genehmigung des Auftraggebers: In der Regel nicht notwendig,
die Bezahlung alleine macht ihn nicht automatisch zum alleinigen
Nutzniesser, anderes kann natürlich vertraglich geregelt werden.

Die Genehmigung des Auftraggebers ist niemals nötig - es sei denn, er hätte ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt bekommen:

§31 UrhG
(...)
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt.


Aus Satz 2 des Absatz 3 ergibt sich logisch, daß die Nutzung durch den Urheber im Regelfall bei einer Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts nicht automatisch besteht.

Genehmigung der Visa: In der Regel nicht notwendig, es sei denn,
die notwendige Schöpfungshöhe wurde erreicht. Das wird allenfalls
bei sehr aufwendigen Make-Ups, am ehesten noch bei künsterischen
Body-Paintings der Fall sein.

Vollkommen richtig - aber zusätzlich gilt natürlich auch noch §24 UrhG, die "freie Benutzung".

Es reicht nämlich nicht, daß das Styling, Make-up, Frisur usw. die nötige Schöpfungshöhe besitzt, um selbst ein geschütztes Werk im Sinne des UrhG zu sein.

Nur wenn das Foto des Fotografen auch noch eine "Vervielfältigung" dieses Werkes darstellt, bestehen Ansprüche des Visagisten etc.

Fotografen vervielfältigen aber wohl nur selten das Styling eines Stylisten, wenn sie ein gestyltes Model fotografieren. Die fotografieren vielmehr das Model, und "benutzen" dabei das Styling - klassischer Fall einer zulässigen "freien Benutzung" eines geschützten Werkes bei der Erschaffung eines eigenen Werkes.

Daraus folgert aber:

1. Das Styling usw. kann unter Umständen selbst urheberrechtlichen Schutz genießen, in den allermeisten Fällen ist das nicht der Fall.

2. Selbst wenn das Styling usw. tatsächlich urheberrechtlichen Schutz genießen sollte, bedeutet das noch lange nicht, daß der Fotograf eine Erlaubnis des Stylisten braucht, um das Foto veröffentlichen und sonst wie nutzen zu dürfen.

In den allermeisten Fällen wird es sich dann um eine "freie Benutzung" handeln, und wenn tatsächlich im Einzelfall mal nicht, dann bleibt immer noch der "Zweckübertragungsgrundsatz" des UrhG - wenn ein Fotograf einen Stylisten, Visagisten etc. damit beauftragt, ein Model zu stylen, dann macht er dies zu dem Zweck, die Fotos nutzen zu können, so daß man wiederum in den allermeisten Fällen von der entsprechenden Einräumung der erforderlichen Nutzungsrechte wird ausgehen können.


Genehmigung des Location-Besitzers: Kommt auf den Einzelfall an,
solange die Fotografie von der Panoramafreiheit gedeckt ist brauchst
Du keine gesonderte Genehmigung.

Die "Panorama-Freiheit" hat nichts mit dem Location-Besitzer oder -Eigentümer zu tun, die bezieht sich auf einen eventuellen Urheber der Location...

Hast Du die Location gemietet,
so brauchst Du m.E. ebenfalls keine gesonderte Genehmigung, es
sei denn der Mietvertrag bestimmt anderes. Ansonsten benötigt
man eine Erlaubnis.

Das ist richtig, und es geht in der Praxis sogar eher noch darüber hinaus.
06.06.2010
Original von Peter Herhold
@ Fotofux

Es tut mir wirklich außerordendlich leid, aber hoffentlich
nimmt niemand Deine Tips für bare Münze ....

Ich hoffe doch stark - denn sie geben die Rechtslage weitestgehend korrekt wieder, einige wenige Ergänzungen habe ich darunter gepostet (man möge mir die Pingelingkeit nachsehen).
06.06.2010
Aaahh, ich merke schon;...ohne erfolgreich abgeschlossenes Jurastudium sollte man sich ein anderes Hobby suchen.
06.06.2010
Original von TomRohwer

[quote]
Genehmigung des Location-Besitzers: Kommt auf den Einzelfall an,
solange die Fotografie von der Panoramafreiheit gedeckt ist brauchst
Du keine gesonderte Genehmigung.

Die "Panorama-Freiheit" hat nichts mit dem Location-Besitzer oder -Eigentümer zu tun, die bezieht sich auf einen eventuellen Urheber der Location...

[/quote]

Stimmt - hier ginge es um die etwaige Genehmigung des Urhebers des Bauwerks,
welche Peter ja in seiner langen Aufzählung "nötiger" Genehmigungen vergessen
hatte.

Ansonsten sind wir ja im Grundsatz einig und ich bin auf
Peters Argumente gespannt, die seine Position stützen.
[gone] User_6449
06.06.2010
Original von Fotofuxx

Meine Aussagen kann ich belegen, Du auch ?

Ok, dann beleg mal Deine zweifelhaften Aussagen, ich bin wie immer
sehr interessiert ...

Als Hinweis gebe ich mal §22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) vor ...

Der trifft auf 90% aller Bilder hier in der MK zu. Wie möchtest Du den
gern aushebeln?

Viele Grüße
Peter
06.06.2010
Original von Peter Herhold
[quote]Original von Fotofuxx

Meine Aussagen kann ich belegen, Du auch ?

Ok, dann beleg mal Deine zweifelhaften Aussagen, ich bin wie immer
sehr interessiert ...
[/quote]

Scheinbar stehst Du mit Deinen Zweifeln ziemlich allein da, aber
Recht ist ja keine demokratische Veranstaltung und wir wollen
nicht darüber abstimmen wer recht hat.


Als Hinweis gebe ich mal §22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) vor ...

Wie möchtest Du den gern aushebeln?


Gegen die Wortwahl "aushebeln" verwahre ich mich erst einmal,
ich will keine Gesetze aushebeln - das klingt mir zu sehr nach
Winkeladvokat, sorry.

Eines der ersten Dinge, die man im Jurastudium lernt, ist aber,
daß man einzelne Paragraphen oder gar einzelne Sätze nicht
ohne den dazugehörigen Kontext betrachten darf.

Häufig finden sich in Gesetzen am Anfang Definitionen und der
Anwendungsbereich der Gesetze. Danach kommen die einzelnen
Regelungen vom Allgemeinen zum Speziellen, gefolgt von den
Ausnahmen.

Im konkreten Fall KunstUrhG finden sich die Ausnahmen in den §23 und §24.
Den §23 hatte ich beispielhaft mit dem bekannten Schlagwort "absolute
oder relative Person der Zeitgeschichte" bereits angesprochen.

Jetzt ist es an Dir, die Anspruchsgrundlagen des Auftraggebers und
der Visa zu begründen.
[gone] User_6449
06.06.2010
Original von Fotofuxx
Gegen die Wortwahl "aushebeln" verwahre ich mich erst einmal,
ich will keine Gesetze aushebeln - das klingt mir zu sehr nach
Winkeladvokat, sorry.

Vermutlich ist es Dir nicht bewußt, aber "Winkeladvokat" trifft
es ganz exakt auf den Punkt.

Ich selbst darf keine Bilder ohne Einwilligung des Modells, der
Visagistin oder des Inhabers einer Location ausstellen. Aber
Du findest bestimmt "Winkelzüge", mit denen sowas geht ...


Der Haken bei der Sache:

Winkelzüge funktionieren manchmal ganz gut, zum Beispiel in
amerikanischen Fernsehserien .

Im Streitfall würden mich Deine Tips (und auch die von Tom
Rohwer) sehr viel Geld kosten.

Daher vertraue ich ganz einfach nicht darauf ...

Viele Grüße
Peter
06.06.2010
Original von Peter Herhold
Ich selbst darf keine Bilder ohne Einwilligung des Modells, der
Visagistin oder des Inhabers einer Location ausstellen. Aber
Du findest bestimmt "Winkelzüge", mit denen sowas geht ...


Ich hatte angeboten, meine Aussagen zu belegen und das
auch getan - Reaktion Deinerseits auf den Beleg: keine.

Ich hatte Dich um einen Beleg Deiner Behauptungen gebeten.
Belegte Behauptungen Deinerseits: 0.
Statt dessen wird die Behauptung wiederholt.

Sorry, aber Deine Welt hat nichts mit der Realität zu tun
und auf Stammtischniveau mag ich nicht diskutieren.
[gone] Hermann Klecker
06.06.2010
Original von Fotofuxx

Meine Aussagen kann ich belegen, Du auch ?


Dann belege doch mal die, daß man die Genehmigung des Eigentümers (z.B. einer Immobilie) bzw. des Besitzers benötigt.

Klar ist, daß das Hausrecht schon einem Fotografieren i Wege stehen kann. Aber wir reden ja von Veröffentlichungen.

Ich bin gespannt.
[gone] User_6449
06.06.2010
Original von Fotofuxx

und auf Stammtischniveau mag ich nicht diskutieren.

Ich auch nicht, deshalb ist dies mein letzter Kommentar im Thread.

Viele Grüße
Peter
[gone] Hermann Klecker
06.06.2010
Original von Peter Nickel
Aaahh, ich merke schon;...ohne erfolgreich abgeschlossenes Jurastudium sollte man sich ein anderes Hobby suchen.


So schlimm ist es nicht. Es ist ja in anderen Bereichen des täglichen Lebens oft nicht anders. Wessen Hobby z.B. das Motorradfahren ist, derjenige wird einiges über die rechtlichen Rahmenbedingungen lernen müssen, bevor er dem Hobby fröhnen kann. Er braucht sogar eine Prüfung, um die Erlaubnis zu erhalten. Und selbst, wer das Hobby in Bereichen praktiziert, in denen diese Voraussetzungen nicht gelten, muß er die Grenzen dessen kennen.

Das ist hoffentlich nicht zu sehr OT, sondern soll nur darstellen, wie selbstverständlich die Kenntnis der wichtigsten Gesetze ist, wenn man handelt.

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