Ausschluss von Kündigungsfrist - Gewerberäume 6

Hallo MKler,

ich habe folgende Frage und hoffe, dass jemand aus eigenen Erfahrungen heraus berichten kann.
Besteht die grundsätzliche Möglichkeit bei einem Gewerbemietvertrag einen einseitigen Ausschluss der Kündigungsfrist (rechtmäßig) zu vereinbaren oder wären solche Klauseln generell nichtig?

Bsp: VM verzichtet für Zeitraum X auf sein Recht der ordentlichen Kündigung. Die Kündigungsfrist des Mieter bleibt hierbei unangetastet und besteht weiterhin unbefristet.

Ich weiß, dass es unter Umständen bei Wohnraummietverträgen geht, hab aber leider keine weiteren Informationen zu Gewerbeflächen finden können.

Hier hat der Vermieter ja grundsätzlich mehr Freiheiten zu kündigen. Da wir aber in das Objekt investieren möchten, benötigen wir eine gewisse Planungssicherheit.

Achso...ja, mir ist bewusst, dass Anwälte weiterhelfen und man auch da ausschließlich eine bindende Rechtsberatung erhält. Es dient hier einzig der Grobinformation.

Danke für Eure Antworten.

Mathias
01.06.2010
wir haben in deutschland vertragsfreiheit. d.h. was in beiderseitigem einvernehmen vertraglich geregelt wird, hat grundsätzlich bestand, solange es nicht gegen bestehende gesetze verstößt. wenn du also einen vermieter findest der dahingehend auf deine wünsche eingeht, ist so ein vertrag gültig, wenn darin klar zum ausdruck gebracht wird, dass die benachteiligung eines der vertragspartner von beiden seiten gewollt ist. steht das nicht drin, könnte ein gericht den vertrag eben aus diesem grund kippen.

gerichtsurteile zum kündigungsschutz bezogen sich in der vergangenheit regelmäßig auf die kündigungsfristen in musterverträgen, nicht auf individuell ausgehandelte verträge.
Das gesetzliche Mietrecht für Mietwohnungen findet bei Gewerbemieten keine Anwendung. Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es sich bei der Vermietung eines Gewerberaums oder -fläche um Vollkaufläute handelt, ist so ziemlich alles in Mietverträgen möglich.

Bsp: VM verzichtet für Zeitraum X auf sein Recht der ordentlichen Kündigung. Die Kündigungsfrist des Mieter bleibt hierbei unangetastet und besteht weiterhin unbefristet.


Eine solche Klausel würde erstens erst einmal bedingen, dass eine Kündigungsfrist im Vertrag steht, zweitens wäre es dann sicher besser gleich die Kündigungsfristen für beide Seite in den Vertrag zu schreiben, als obige Klausel...

Gruß John
[gone] www.trash-pixel.de
02.06.2010
Zitat Kanzlei Rossbach & Nolte

Die gesetzliche Kündigungsfrist bei Mietverträgen über Gewerberaum bzw. Geschäftsraum beträgt nach § 580 a Abs.2 BGB sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter sechs Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres (spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres).

Im Unterschied zum Wohnraummietrecht allerdings darf im Gewerbemietrecht die Laufzeit und die Kündigungsfrist eines Mietvertrages abweichend von der gesetzlichen Regelung zwischen den Mietvertragsparteien frei vereinbart werden.

Hiervon wird in der Praxis auch reger Gebrauch gemacht. Die meisten Mietverträge über Gewerberaum sehen feste und lange Laufzeiten der Mietverhältnisse von 5, 10 oder mehr Jahren vor, in denen die Mietverträge nicht gekündigt werden können.

Auch lange Kündigungsfristen von einem Jahr oder zwei Jahren und/oder automatische Verlängerungen des Mietvertrages um lange Zeiträume, wenn nicht vor Ablauf bestimmter Fristen gekündigt wird, sind bei Gewerbemietverträgen häufig anzutreffen.
02.06.2010
Original von MathiasK - Photography & Retouching
Besteht die grundsätzliche Möglichkeit bei einem Gewerbemietvertrag einen einseitigen Ausschluss der Kündigungsfrist (rechtmäßig) zu vereinbaren oder wären solche Klauseln generell nichtig?

Bei Gewerbemietverträgen ist fast alles möglich... Für genaue Grenzen im Einzelfall sollte man aber einen Anwalt konsultieren, der den Mietvertrag aufsetzt bzw. überprüft.

Alles andere geht in Richtung Kamikaze.
02.06.2010
Original von John Seyfert Medien
Das gesetzliche Mietrecht für Mietwohnungen findet bei Gewerbemieten keine Anwendung. Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es sich bei der Vermietung eines Gewerberaums oder -fläche um Vollkaufläute handelt, ist so ziemlich alles in Mietverträgen möglich.

Wieso sollte ein Gewerbemieter unbedingt ein Vollkaufmann sein?

"Vollkaufleute" sind die, die im Handelsregister eingetragen sind - also GmbHs, AGs, KGs, Einzelkaufleute, e.K. usw. Ein Gewerbetreibender ist nicht zwangsläufig ein Vollkaufmann.

Das ist aber auch unerheblich, weil der Gesetzgeber gar nicht von Vollkaufleuten ausgeht, sondern von Unternehmern. Zu denen z.B. auch Freiberufler zählen, und Gewerbetreibende sowieso.

Topic has been closed