Wer hat die Bilderrechte?? 92

22.05.2010
Original von F. Dreyer sucht Visa Raum Stade für Zusammenarbeit
Ich darf von jeder Person, wie ich will, Fotos machen. Da hat die Person überhaupt kein Mitspracherecht.
Wenn ich Dich auf der Straße sehe, habe ich das Recht, gegen Deinen Willen, ein Foto von Dir zu machen. Nur veröffentlichen darf ich nicht gegen Deinen Willen.

Es gibt gar kein Recht, dass das Anfertigen eines Bildes verbietet.

Nicht so pauschal... [IMG]

Schon das Fotografieren selbst kann strafrechtlich eine Nötigung, Beleidigung etc.pp. darstellen. Das kommt immer auf den Einzelfall an, im Normalfall tut es das sicher nicht, aber in der Pauschalität ist diese Aussage nicht richtig.
22.05.2010
Original von Peter Herhold
Der Hinweis der MK bezieht sich natürlich nur auf die "Shooting-
vereinbarungen" und steht auch nur dort.

Es geht also um Verträge, die man ganz einfach per "Mausklick"
abschließen kann.

Dagegen schützt die MK ihre Mitglieder, indem sie sagt: "Auf keinen
Fall sind die Shootingvereinbarungen vertragliche Vereinbarungen."

Das kann die MK ja gerne sagen, so lange sie mag.

Rein rechtlich ist das ohne Belang. Wann ein Vertrag zustande kommt oder nicht, regelt allein das BGB.

Wenn sie das nicht schreiben würde, wären die "Shootingverein-
barungen" vertragliche Vereinbarungen.

Nein. Nicht so pauschal.

Im übrigen gibt es "die MK" rechtlich nicht. Rein rechtlich gibt es nur Hendrik Siemens, die MK ist keine juristische Person. Rechtlich ist sie gar nichts.
22.05.2010
um das thema mal wieder auf den ursprung zurück zu führen und einfach zu halten:

wenn sich mehrere personen, die sich offenkundig näher mit rechtsfragen zu diesem thema befasst haben, absolut uneinig über die sachlage sind, wäre ich als juristischer laie doch bekloppt, mich auf eine dieser meinungen zu verlassen :)

sprich: falls ich für ein geplantes shooting kosten auf mich zukommen sehe - für visa, studio oder was weiß ich - wird per post oder bei einem vorgespräch ein schriftlicher vertrag kommuniziert, nach dem ich meine ausfallkosten weiterreichen kann, wenn das shooting platzt. die shootingvereinbarung in der mk reicht definitv nicht, solange darüber keine rechtsklarheit besteht!
Original von TomRohwer
[...] Schon das Fotografieren selbst kann strafrechtlich eine Nötigung, Beleidigung etc.pp. darstellen. Das kommt immer auf den Einzelfall an, im Normalfall tut es das sicher nicht, aber in der Pauschalität ist diese Aussage nicht richtig.


Also außer § 201a StGB fiele mir nichts ein, wie ein Fotografieren strafbar sein könnte.
Unter gaaaanz gewissen Voraussetzungen vielleicht noch § 238 StGB, aber hier ist es nicht das Fotografieren, sondern mehr, "die Nähe aufsuchen".

Ich habe bisher noch kein Urteil gefunden, dass Deine Theorie unterstützt, wäre aber dankbar für ein konkretes Beispiel. Es muss kein tatsächlicher Sachverhalt sein, es reicht aus, wenn Du einen Sachverhalt konstruierst, wie man sich durch das Fotografieren einer Person in der Öffentlichkeit strafbar in Bezug auf eine Beleidigung und/oder Nötigung machen könnte.

Ich meine aber durch das Fotografieren selber strafbar, nicht durch Handlungen, die nur mittelbar etwas damit zu tun haben, wie z.B. Paparazzi verfolgt jemandem mit dem Pkw oder stellt sich in den Weg, versperrt den Weg. Diese Dinge beziehen sich nicht unmittelbar auf das Fotografieren.

LG

Frank
Original von TomRohwer
[quote]Original von Peter Herhold
Der Hinweis der MK bezieht sich natürlich nur auf die "Shooting-
vereinbarungen" und steht auch nur dort.
Es geht also um Verträge, die man ganz einfach per "Mausklick"
abschließen kann.
Dagegen schützt die MK ihre Mitglieder, indem sie sagt: "Auf keinen
Fall sind die Shootingvereinbarungen vertragliche Vereinbarungen."

Das kann die MK ja gerne sagen, so lange sie mag.
Rein rechtlich ist das ohne Belang. Wann ein Vertrag zustande kommt oder nicht, regelt allein das BGB.

Wenn sie das nicht schreiben würde, wären die "Shootingverein-
barungen" vertragliche Vereinbarungen.

Nein. Nicht so pauschal. [...][/quote]

Endlich! Bin ich also nicht ganz alleine mir meiner Auffassung.
Eine Erleichterung für mich. ;-)
Sehr interessant in dieser Sache ist folgendes Urteil:
OLG Koblenz, Beschluss vom 11. 11. 2008 - 1 Ws 535/08
Fotografieren im Saunabereich eines Erlebnisbades


1. Der Saunabereich eines Erlebnisbades, den jeder betreten kann, der Eintritt zahlt, und der Hunderten von Besuchern zugänglich ist, ist kein besonders geschützter Raum i.S.d. § 201a StGB.

2. Da § 201a StGB keine Versuchsstrafbarkeit normiert, genügt es nicht, dass der Täter mit der Absicht, den höchstpersönlichen Lebensbereich eines Menschen zu verletzen, eine Aufnahme herstellt, die aus welchen Gründen auch immer gänzlich ungeeignet ist, diesen Verletzungserfolg herbeizuführen.

Vom Bauchgefühl her, könnte man ohne weiteres sagen, dass das strafbar wäre.
Nun habe ich etwas gefunden, was Fotografieren unter Strafe stellt. Es handelt sich zwar um das Fotografieren von Gegenständen und nicht Personen, aber naja:

Brandau, Gal: Strafbarkeit des Fotografierens von Messe-Exponaten, GRUR 2009, 118:
"Strafrechtlicher Schutz gegen das Fotografieren von Messe-Exponaten wird dem Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters gem. § 51 GeschmMG als Unterfall des Herstellers eines rechtsverletzenden Erzeugnisses gewährt. Das Fotografieren von nicht als Geschmacksmuster eingetragenen Designerprodukten kann als unbefugte Sicherung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses nach § 17 II Nr. 1 UWG strafbar sein, wenn das Design (noch) als geheimhaltungsbedürftige Tatsache anzusehen und der Zugang zur Ausstellung nur einem begrenzten Personenkreis gestattet ist."
25.05.2010
Original von F. Dreyer sucht Visa Raum Stade für Zusammenarbeit
[quote]Original von TomRohwer
[...] Schon das Fotografieren selbst kann strafrechtlich eine Nötigung, Beleidigung etc.pp. darstellen. Das kommt immer auf den Einzelfall an, im Normalfall tut es das sicher nicht, aber in der Pauschalität ist diese Aussage nicht richtig.


Also außer § 201a StGB fiele mir nichts ein, wie ein Fotografieren strafbar sein könnte.[/quote]
Nach gängiger Rechtsprechung kann "das Fotografieren an sich" den Tatbestand der Nötigung (§240 StGB), der Nachstellung (§238 StGB) sowie der Beleidigung (§185 StGB) erfüllen.


Unter gaaaanz gewissen Voraussetzungen vielleicht noch § 238 StGB, aber hier ist es nicht das Fotografieren, sondern mehr, "die Nähe aufsuchen".

Man kann jemanden mühelos aus 1 Kilometer Entfernung nötigen. Kommt wie immer auf den Einzelfall an.

Ich habe bisher noch kein Urteil gefunden, dass Deine Theorie unterstützt, wäre aber dankbar für ein konkretes Beispiel. Es muss kein tatsächlicher Sachverhalt sein, es reicht aus, wenn Du einen Sachverhalt konstruierst, wie man sich durch das Fotografieren einer Person in der Öffentlichkeit strafbar in Bezug auf eine Beleidigung und/oder Nötigung machen könnte.

Den Weg versperren zum Beispiel. Jemanden dadurch, daß man ihn gegen seinen Willen zu fotografieren versucht zu zwingen, eine Lokalität zu verlassen. Da gibt's eine ganze Menge, es kommt selten zu Strafverfahren, obwohl es auch dafür Beispiele gibt, vor allem aber ist es Grundlage eines Polizeieinsatzes, der den Fotografen dann ggf. entfernt.

Ich meine aber durch das Fotografieren selber strafbar, nicht durch Handlungen, die nur mittelbar etwas damit zu tun haben, wie z.B. Paparazzi verfolgt jemandem mit dem Pkw oder stellt sich in den Weg, versperrt den Weg. Diese Dinge beziehen sich nicht unmittelbar auf das Fotografieren.

Das bezieht sich unmittelbar auf das Fotografieren. Eine bestimmte Handlung kann Nötigung sein, wenn sie zum Zwecke des Fotografierens gegen den Willen des Fotografierten dient - ohne diesen Zweck ist sie keine Nötigung.

Lies Dich einfach mal quer durch die einschlägige rechtliche Literatur und die Kommentare zum StGB.
Original von TomRohwer
[...]Lies Dich einfach mal quer durch die einschlägige rechtliche Literatur und die Kommentare zum StGB.


Strafrecht ist mein "Fachgebiet" und ich habe bereits gesucht und bin immer noch dabei. Habe bisher nichts gefunden. Auch hier bei der StA komme ich nicht weiter.

Also mit einer Nötigung, weil man sich "gezwungen" fühlt, das Lokal zu verlassen, weil man fotografiert wird, ist es weit hergeholt.
Insbesondere, wenn es ein Fotoreporter ist, wird die Mittel-Zweck-Relation als nicht verwerflich anzusehen sein.

Außer es ist ein Séparée, dann hätten wir das Caroline-Urteil.
BGH, VI ZR 15/95, 19. Dezember 1995

Also ich habe mich schon informiert, so ist es nicht.
Ich würde mich sehr freuen, endlich ein Urteil zu finden, wo das reine Fotografieren einer Person verboten wurde.

Wenn Du eines hast, würde ich mich freuen, es zu hören.

LG
Frank
Original von TomRohwer
Nach gängiger Rechtsprechung kann "das Fotografieren an sich" den Tatbestand der Nötigung (§240 StGB), der Nachstellung (§238 StGB) sowie der Beleidigung (§185 StGB) erfüllen.


Genau diese "gängige" Rechtssprechung suche ich und finde sie nicht. Im Gegenteil. Schau Dir mein Beispiel mit der Sauna an, selbst das ist nichts.

Wäre super, wenn Du mir Urteile nennen würdest.

Weder bei Beck Online noch bei Lexis Nexis etwas gefunden
Original von TomRohwer
Das bezieht sich unmittelbar auf das Fotografieren. Eine bestimmte Handlung kann Nötigung sein, wenn sie zum Zwecke des Fotografierens gegen den Willen des Fotografierten dient - ohne diesen Zweck ist sie keine Nötigung.


Das war nicht meine Ausgangsfrage. Es ging um das reine Fotografieren ohne Drängeln, Schubsen, Weg Versperren, Verfolgen.

In Deinem Beispiel tue ich ja mehr als nur den Auslöser drücken: Ich versperre den Weg oder Drängel. Das ist eine Sachverhaltserweiterung.

Meine Ursprungsaussage war, dass das klassische Fotografieren einer Person in der Öffentlicheit (ohne Drängeln, Schubsen, Weg Versperren, Verfolgen), gegen ihren Willen, nicht strafbar ist.
Wie mein Beispiel zeigte, nicht mal in der Sauna...

Ich relativierte dann etwas und nannte selber den § 238 StGB, falls man seine Ex fotografiert.
Hallo Tom,

ich habe meine Suche beendet und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass es nichts derartiges zu finden gibt.

Ich habe bei Beck Online das Wort "Fotografieren" jeweils in den Kommentaren

* Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage 2006
* MüKo StGB Bd. 3, 1. Auflage 2003
* Lackner/Kühl, StGB, 26. Auflage 2007
* Beck'scher Online-Kommentar, Ed. 10 - November 2009


suchen lassen. Gefunden hat er:
§§ 32, 96, 171, 184f, 201a, 268 StGB

Dann habe ich bei Lexis Nexis in der Urteilssuche nach dem Wort "Fotografieren" jeweils im Zusammenhang mit § 185 sowie § 240 gesucht und auch nichts brauchbares gefunden.

Nun sind mir die Ideen ausgegangen und ich habe keine Lust mehr. ;-)


Falls irgendeiner mal irgendann etwas findet, lasst es mich bitte wissen und solange heißt es für mich, ich darf jede Person auch gegen ihren Willen in der Öffentlichkeit fotografieren.

LG aus Stade

Frank

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