Wer hat die Bilderrechte?? 92

21.05.2010
Original von Uiiii-Gen
naja, so lernt man es in der berufschule.

mir wurde das auch so beigebracht.

aber wer hört schon auf die fotografeninnung, die haben ja keine ahnung.

Das lernt man bestimmt nicht so in der Berufsschule. Das handelt sich mit Sicherheit um ein Mißverständnis, wenn es im Unterricht so verstanden wurde...
Original von robert.wendel
Das ist nicht ganz richtig, ein Vertrag kommt bereits zustande, wenn das Modell das Studio betritt.


Da liegst Du aber sehr falsch!
Wenn dem so wäre, wäre das ja fatal für beide Seiten. ;-)


Ein Vertrag kommt zustande, indem

A dem B ein Angebot macht,
der B dieses Angebot des A daraufhin annimmt
und dem A diese Annahme zugeht .

Das Angebot muss alle notwendigen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) enthalten.

Wenn ich also dem Model meinen Standard Model Vertrag per Mail zusende, dann ist das mein Angebot.
Wenn sie nun daraufhin zurück schreibt, dass sie den Vertrag für gut erachtet und am Termin erscheinen wird, dann hat sie mein Angebot angenommen und diese Annahme ist mit zugegangen.

Wir haben also einen Vertrag zu den im Vertrag fixierten Konditionen.
Dieser Vertrag lässt sich natürlich nicht ganz so gut beweisen, wie ein unterschriebener Vertrag. Deshalb unterschreiben wir beim Shooting auch schön den Vertrag.

Der Vertrag kam aber (ob nun in mündlicher oder Textform oder elektronischer Form sei mal dahin gestellt) in dem Moment zustande, in dem mir die Annahme des Models per Mail zuging.

Wenn das Model nun vor dem Unterschreiben einen Passus geändert haben will und ich damit einverstanden bin, dann ändern wir beide einvernehmlich unseren Vertrag.

Wenn es vorher gar keinen Vertrag zur Ansicht gegeben hat, dann wurden auch nicht alle notwendigen Vertragsbestandteile vorher "angeboten". Beide Partner haben u.U. verschiedene Vorstellungen von dem zu schließenden Vertrag.

In diesem Fall ist der Vertrag erst zustande gekommen, wenn beide unterschreiben.

Im letzten Fall kann man sich bei plötzlichen "Störungen" vor Unterschreiben des Vertrages nicht auf einen etwaigen "Vertragsbruch" berufen, sondern höchstens auf eine vorvertragliche Pflichtverletzung (culpa in contrahendo)


Durch Betreten kommt in diesem Fall kein Vertrag zustande. Ein Beförderungsvertrag kommt so zustande, wenn ich in den Bus oder die Bahn einsteige. Oder ein ein Mietvertrag über Parkraum, wenn ich auf den entgeltlichen Parkplatz einfahre.
21.05.2010
nur mal so.... nimmt ein model ein shooting per MK-shootinganfrage an, ist dann bereits ein Vertrag zustande gekommen?

Vermerkt man in selbiger Anfrage, dass dem Fotograf Kosten entstehen, (zB Studiomiete) und das model erscheint einfach nicht, ist dann ein Schadensersatz denkbar??

LG Udo
[gone] User_6449
21.05.2010
Original von artline-foto, Köln/Bonn
nur mal so.... nimmt ein model ein shooting per MK-shootinganfrage an, ist dann bereits ein Vertrag zustande gekommen?

Vermerkt man in selbiger Anfrage, dass dem Fotograf Kosten entstehen, (zB Studiomiete) und das model erscheint einfach nicht, ist dann ein Schadensersatz denkbar??

LG Udo

Nein ...

Denn sobald man einen Fototermin (ich mag den Begriff "Shooting" nicht)
vereinbaren möchte, erscheint folgender Text:

"Die Shootinganfragen dienen nur dazu, ein erstes Interesse zu bekunden
und eine öffentliche Ankündigung für das Shooting zu geben. Auf keinen
Fall sind die Shootingvereinbarungen vertragliche Vereinbarungen."

Da hat sich die MK also schon ganz gut abgesichert ...

Viele Grüße
Peter
Original von Peter Herhold
Nein ...
Denn sobald man einen Fototermin (ich mag den Begriff "Shooting" nicht)
vereinbaren möchte, erscheint folgender Text:
"Die Shootinganfragen dienen nur dazu, ein erstes Interesse zu bekunden
und eine öffentliche Ankündigung für das Shooting zu geben. Auf keinen
Fall sind die Shootingvereinbarungen vertragliche Vereinbarungen."
Da hat sich die MK also schon ganz gut abgesichert ...
Viele Grüße
Peter


Ach so, und Du denkst, weil MK das da so reinschreibt, hat das Gültigkeit?

Und warum hat sich MK damit abgesichert? Vertragspartner sind doch Fotograf und Model...

Aber Deiner Antwort "NEIN" stimme ich zu. Aber nicht, weil MK es dort reinschreibt, sondern weil die Voraussetzungen für einen Vertrag hier noch nicht vorliegen.
Die Voraussetzungen für einen Vertrag habei ch doch oben sehr detailliert ausgeführt.

Es könnte sich hier um Gespräche handeln, die einen späteren Vertragsschluss begründen sollen, aber für einen Vertrag reicht das Beispiel noch nicht.

Es könnte sicherlich in den Bereich einer sog. Invitatio ad offerendum fallen.
Eine Aufforderung, ein Angebot abzugeben.

Würde bei jedem Drücken des BEWERBEN Button bei den Jobausschreibungen ein Vertrag zustande kommen, was wäre denn dann, wenn plötzlich 150 Models innerhalb von 5 Minuten den Bewerben Button drückten?

Dann hätte der Fotograf ja 150 Verträge an der Backe, die alle einklagbar wären...
Original von artline-foto, Köln/Bonn
[..] Vermerkt man in selbiger Anfrage, dass dem Fotograf Kosten entstehen, (zB Studiomiete) und das model erscheint einfach nicht, ist dann ein Schadensersatz denkbar??
LG Udo


Rein hypothetisch wäre in solch einem Fall Schadensersatz denkbar. Es muss hier aber schon zu Vertragsgesprächen gekommen sein. Ein Vertrag muss aber noch nicht geschlossen worden sein. Wenn Model und Fotograf ein Shooting vereinbaren, dann sind ja vorher einige Dinge geklärt worden. Wann wollen wir wo loslegen? Kommt eine Visa? Was für Fotos machen wir (Akt, Mode, Leder, Latex...)

Wenn nun das Model nicht kommt und das Model den Grund des nicht Erscheinens zu vertreten hat, dann könnte sie nach §§ 311 II, 241 II, 280 I BGB schadensersatzpflichtig sein.
Es kommt aber immer auf den Einzelfall an.

Der Fotograf muss gar nicht vorher angeben, dass ihm Kosten entstehen.

Ich möchte aber darauf hinweisen, dass dies nur eine von vielen hypothetischen Möglichkeiten ist.


PS: Dies stellt keine Rechtsberatung i.S.d. Rechtsdienstleistungsgesetz dar. Es wird hier lediglich die Meinung und Rechtsauffassung des Verfasser im Rahmen einer kontroversen Diskussion wiedergegeben.
Die Schreiben des Verfassers dienen in keinster Weise dazu, den Empfänger oder Dritte hinsichtlich weiterer Vorgehensweisen in Rechtsfällen zu beraten, sondern spiegeln ausschließlich die Rechtsauffassung des Verfassers wider.
[gone] User_6449
21.05.2010
@ F. Dreyer sucht Visa Raum Stade für Zusammenarbeit

Du stimmst zu, was ist also Deiner langen Rede kurzer Sinn ...?

Viele Grüße
Peter
Original von Peter Herhold
@ F. Dreyer sucht Visa Raum Stade für Zusammenarbeit
Du stimmst zu, was ist also Deiner langen Rede kurzer Sinn ...?
Viele Grüße
Peter



Meiner langen Rede kurzer Sinn war, dass Deine Begründung absoluter Humbug war und Du augenscheinlch nur ganz zufällig richtig lagst.

Und ich wollte dem Fragesteller nur die richtige Begründung geben. ;-)

Grüße aus Stade
Original von artline-foto, Köln/Bonn
[...]Vermerkt man in selbiger Anfrage, dass dem Fotograf Kosten entstehen, (zB Studiomiete) und das model erscheint einfach nicht, ist dann ein Schadensersatz denkbar??
LG Udo

Ich empfehle hier das Buch "Fotografie und Recht. Die wichtigsten Rechtsfälle für die Fotopraxis" von Daniel Kötz und Jens Brüggemann
Seite 94f. wird das Thema erklärt.
[gone] User_6449
21.05.2010
@ F. Dreyer sucht Visa Raum Stade für Zusammenarbeit

Der Text der MK für "Shootingvereinbarungen" ist vollkommen korrekt und
absolut kein "Humbug".

Sie weisen lediglich nochmal auf einen Sachverhalt hin, der ohnehin schon
so ist, damit es auch wirklich jeder versteht.

Man bringt solche Hinweise an, obwohl sie eigentlich überflüssig sind, um im
Streitfall sagen zu können: "Ich habe extra nochmal darauf hingewiesen".

Kann man verstehen, muß man aber nicht ... ;-)


Viele Grüße
Peter
Mod-Edit photographic impressions:
Beitragstext wegen OT gelöscht.
Original von Peter Herhold
@ F. Dreyer sucht Visa Raum Stade für Zusammenarbeit
Der Text der MK für "Shootingvereinbarungen" ist vollkommen korrekt und
absolut kein "Humbug".
Sie weisen lediglich nochmal auf einen Sachverhalt hin, der ohnehin schon
so ist, damit es auch wirklich jeder versteht.
Man bringt solche Hinweise an, obwohl sie eigentlich überflüssig sind, um im
Streitfall sagen zu können: "Ich habe extra nochmal darauf hingewiesen".
Kann man verstehen, muß man aber nicht ... ;-)
Viele Grüße
Peter


Hallo Peter,

ich glaube, Du hast mich missverstanden. Der Text von MK ist voll ok, auch ist es sehr umsichtig von MK, dass sie die User darauf hinweisen, dass hier kein Vertrag entsteht.

Deine Argumentation ist es, die Humbug war. ;-)

Du sagtest zu der Frage "nur mal so.... nimmt ein model ein shooting per MK-shootinganfrage an, ist dann bereits ein Vertrag zustande gekommen? " folgendes:

Nein ...
Denn sobald man einen Fototermin (ich mag den Begriff "Shooting" nicht) vereinbaren möchte, erscheint folgender Text: "Die Shootinganfragen dienen nur dazu, ein erstes Interesse zu bekunden und eine öffentliche Ankündigung für das Shooting zu geben. Auf keinen Fall sind die Shootingvereinbarungen vertragliche Vereinbarungen."
Da hat sich die MK also schon ganz gut abgesichert ...


Deine Begründung für die Frage, ob ein Vertrag zustande kommt war, "nein, weil MK das ja dranschreibt, dass keiner zustande kommt"

Ob MK das dranschreibt oder im China fällt ein Sack Reis um...

Wie gesagt, der Satz von MK ist sehr umsichtig und ein guter Hinweis. Nur Deine Argumentation, dass dieser Hinwesi der Grund sei, dass kein Vertrag zustände käme, ist Humbug und der Logik Deines Satzbaues nach, war das der Grund.
Das Wort DENN ist eine nebenordnende kausale Konjunktion und will etwas begründen... und diese Begründung nach dem DENN war Humbug ;-)
Original von Satyr [GothicModels.net]
Mod-Edit photographic impressions:
Beitragstext wegen OT gelöscht.


Ein wahres Wort.
21.05.2010
Ich danke euch allen für die infos. !!!!!!

lg
N.
[gone] Hermann Klecker
21.05.2010
Original von F. Dreyer sucht Visa Raum Stade für Zusammenarbeit
[quote]Original von Peter Herhold
Nein ...
Denn sobald man einen Fototermin (ich mag den Begriff "Shooting" nicht)
vereinbaren möchte, erscheint folgender Text:
"Die Shootinganfragen dienen nur dazu, ein erstes Interesse zu bekunden
und eine öffentliche Ankündigung für das Shooting zu geben. Auf keinen
Fall sind die Shootingvereinbarungen vertragliche Vereinbarungen."
Da hat sich die MK also schon ganz gut abgesichert ...
Viele Grüße
Peter


Ach so, und Du denkst, weil MK das da so reinschreibt, hat das Gültigkeit? ...[/quote]

Ja, durchaus.

Die MK stellt hier ein Mittel zur Kommunikation zur Verfügung und definiert für alle Teilnehmer, daß dadurch kein Vertrag zu stande kommt.

Wenn 100 Leute das selbe Stück Papier unterzeichnen, auf dem drauf steht, "Dieses Dokument ist kein Vertrag" (sinngemäß), dann ist das auch keiner.
[gone] Hermann Klecker
21.05.2010
Original von TomRohwer
[quote]Original von Hermann Klecker
Siehe auch: ... finde ich gut. Wo genau sieht man da nach? Denn das von Dir benannte "Recht am eigenen Bild", ist ja so als Recht nicht definiert. Es ergibs sich eher mittelbar aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und das ist dann imho sehr dünnes Eis.

Das "Recht am eigenen Bild" ist im Gesetz klar definiert, und zwar in den §22, 23 ff. des KurhG ("Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie"; es sind die Überreste des alten Urheberrechtsgesetzes von 1907, in denen das "Recht am eigenen Bild" geregelt wird.)

Das "Recht am eigenen Bild" ergibt sich nicht "mittelbar", sondern unmittelbar aus diesem Gesetz.[/quote]

Also auch da steht der Begriff "Recht am eigenen Bild" nicht drin.

Das regelt im Übrigen nur Veröffentlichungen, nicht aber, ob ein Bild überaupt schon angefertigt werden darf.
Das imho vage "Recht am eigenen Bild" ist etwas anders, weiterreichendes und leider nicht so klar abgegrenztes Recht. (vgl. Recht an informeller Selbstbestimmung).

Ich möchte mich aber nicht um den Begriff streiten. Wenn Du damit KunstUrhG 22ff meinst, dann stimme ich Dir zu.


Nur ergeben sich daraus nicht besonders viele Rechte. Wenn die Aufnahmen nicht auf Bestellung entstehen, dann genügt es ja, daß die Veröffentlichung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Und was das dann genau ist, da kannst Du ja mal nach einer verständlichen Definition suchen gehen ...
Original von Hermann Klecker
[quote]Original von F. Dreyer sucht Visa Raum Stade für Zusammenarbeit
Ach so, und Du denkst, weil MK das da so reinschreibt, hat das Gültigkeit? ...

Ja, durchaus.
Die MK stellt hier ein Mittel zur Kommunikation zur Verfügung und definiert für alle Teilnehmer, daß dadurch kein Vertrag zu stande kommt.
Wenn 100 Leute das selbe Stück Papier unterzeichnen, auf dem drauf steht, "Dieses Dokument ist kein Vertrag" (sinngemäß), dann ist das auch keiner.[/quote]
Also entweder spielst Du gerade ein dickköpfiges kleines Kind und tust einfach so, als dass das Sinn ergäbe, was Du sagst, oder Du hast es wirklich immer noch nicht verstanden.
Ich hoffe für Dich, dass es ersteres ist, denn zweiteres bezöge sich auf Deine kognitiven Fähigkeiten. ;-)

Es ist kein Vertrag,nur weil MK es dranschreibt.
Es wäre auch kein Vertrag, wenn MK nichts drangeschrieben hätte.
Und es wäre auch kein Vertrag, wenn MK dranschreibt, dass es doch einer ist.

Dieser Text von MK ist lediglich ein Hinweis, der auf die geltende Rechtslage hinweist, mehr nicht.

Niemand kann bestimmen, ob und wann zwei Parteien einen Vertrag schließen. Nur die Parteien bestimmen dies. Es sei denn er ist Stellvertreter, aber das ist hier nicht der Fall (schon wegen § 181 BGB).

Bloß weil jemand dranschreibt, "dies ist ein Vertrag", wird das noch lange nicht zum Vertrag, bzw. "dies ist kein Vertrag" dann heißt das nicht, dass es keiner ist.
Original von Hermann Klecker
Wenn 100 Leute das selbe Stück Papier unterzeichnen, auf dem drauf steht, "Dieses Dokument ist kein Vertrag" (sinngemäß), dann ist das auch keiner.


Ich glaube, es ist doch zweiteres ;-)
Wie ein Vertrag zustande kommt (Angebot, Annahme, Zugang) habe ich doch erläutert und Dein Beispiel oben passt da gar nicht rein, so dass es eh kein Vertrag ist, auch wenn die 100 Lete reinschreiben, "es ist ein Vertrag"

Ich glaube, Du gehst davon aus, dass auf einem Vertrag immer das Wort Vertrag stehen muss. Das stimmt nicht.
Original von Hermann Klecker
[...] Das regelt im Übrigen nur Veröffentlichungen, nicht aber, ob ein Bild überaupt schon angefertigt werden darf.
Das imho vage "Recht am eigenen Bild" ist etwas anders, weiterreichendes und leider nicht so klar abgegrenztes Recht. (vgl. Recht an informeller Selbstbestimmung).
[...]


Ich darf von jeder Person, wie ich will, Fotos machen. Da hat die Person überhaupt kein Mitspracherecht.
Wenn ich Dich auf der Straße sehe, habe ich das Recht, gegen Deinen Willen, ein Foto von Dir zu machen. Nur veröffentlichen darf ich nicht gegen Deinen Willen.

Es gibt gar kein Recht, dass das Anfertigen eines Bildes verbietet.

Grundsätzlich jede Person, die ich auf freier Straße antreffe, darf ich knipsen. Ich darf es halt nicht veröffentlichen.

Ich darf nur nicht durch die Fenster der Häuser oder vergleichbar knipsen.
Original von Hermann Klecker
[...]Das imho vage "Recht am eigenen Bild" ist etwas anders, weiterreichendes und leider nicht so klar abgegrenztes Recht. (vgl. Recht an informeller Selbstbestimmung).
[...]


Also falls Du mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Art 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG meinst, muss ich Dich enttäuschen, das Grundgesetz ist eigentlich als Abwehrrecht gegenüber dem Staat gedacht. Gegen Grundrechte kann grundsätzlich nur der Staat verstoßen.

Und das Recht am eigenen Bild i.S.v. Art 2 I, 1 I GG ist sehrwohl klar abgegrenzt, es gibt hunderte (oder tausende?) von Seiten in Kommentaren, die dieses sehr genau abgrenzen.
Nur weil dieser Begriff für Dich recht schwammig ist, ist er es nicht für andere.

Grüße aus Stade

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