Suche Vertrag für Fotografen - Rechteabtretung 36

11.05.2010
Und wo genau schreibt die TO, dass der Photograph nur 'nen Appel und 'n
Ei bekommt?! Und nicht vielleicht ein Honorar wo dir vor Freude die Augen
tränen würden?!


Original von Jens Petersen
@ Boris

Genau so und nicht anders! ;)

[quote]Kann ich absolut nachvollziehen, dass es einem als Fotograf da den Hut hebt. Exclusive Nutzungsrecht, ja gerne, gegen entsprechendes Honorar bei Berücksichtigung, dass dann dieses Nutzungsrecht ja für immer gilt. Grundsätzlich nur Nutzungsrechte für einen bestimmten Zweck, oder zeitlich befristet. Das ist das was üblich ist. Gilt ja auch bei Modellen, und alles andere ist ne Frage vom Buyout. - Boris
[/quote]
11.05.2010
@ Sandra

Ach das wollen wir doch mal hoffen das er möglichst viel Geld dafür bekommt - es sei ihm gegönnt!

Vielleicht sollten wir einen anderen Fred aufmachen bevor es zu Oftopic wird - sorry dafür!
Mein Tipp: vergiss nicht zu erwähnen, dass zu diesen Rechten explizit auch das Recht gehört, diese Rechte an Dritte weiterzuübertragen. Ist dringend nötig und könnte sonst strittig werden, wenn die Nutzungsrechte nur dem Auftraggeber zugestanden werden. Explizit ausschließen würde ich als Auftraggeber auch, dass der Fotograf weitere Einflussnahme hat bzw. die Bilder selbst verwendet (Stichwort Exklusivität). Auch das Thema Namensnennung sollte explizit geklärt werden. Alles einzelne Aspekte, die sich nicht automatisch aus "alle Nutzungsrechte" ergeben.

Ein Fotograf, der auf sich hält würde solch einen Vertrag allerdings nur gegen entsprechenden Bakschisch unterzeichnen, aber das war ja nicht Deine Frage... ;)
[gone] Hermann Klecker
11.05.2010
Original von Futility
Komisch bei Modellen wird das immer als ganz selbstverständlich angesehen und
die genannten Bedenken als dummes Zeug abgetan...




Das ist nicht komisch sondern liegt in der Natur der Sache daß Modelle niemandem Rechte übertragen, also auf nichts verzichten.

Modelle erklälren sich lediglich mit einer Veröffentlichung einverstanden.
An welche Auflagen die gebunden sein mag, ist ja Verhandlungssache.

Da ein Modell aber perse keine eigenen Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht ableiten kann (U.U. mögliche Teilurheberschaft mal außen vor gelassen), macht es für das Modell auch keinen Unterschied, ob die Nutzungsrechte anschließend exclusiv und uneingeschränkt vergeben werden oder nicht. Daß muß der Fotograf verwalten.

Viele Modellverträge sind dahingehend unglücklich fomuliert und daher auch falsch. So kann ein Modell keine Nutzungrechte einräumen oder auf ihr Recht am eigenen Bild verzichten oder gar Persönlickeitsrechte übertragen.
Ob das Auswirkungen auf die Wirksamkeit solcher Verträge hat, kann ich nicht sagen. Vermutlich aber nicht, weil auch aus der sachlich falschen Formulierung die Intention des Vertrags klar hervorgeht.
11.05.2010
Ich würde nicht exklusiv die Rechte abtreten, weil da die Frage auftaucht,
was ist denn exklusiv, also nicht inbegriffen.

Das vollständige, ausschliessliche und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht
des Bildes XXXYYY. Der Fotograf verzichtet auf eigene Publikationen aller Art, auch
nicht für Eigenwerbung auf eigenen SC, Homepages etc.
Die Namensnennung des Urhebers soll oder soll nicht erfolgen.

Beispiele hat es im Netz. Sogar auf finnisch :-)

Heienr
[gone] Hermann Klecker
11.05.2010
Original von Polarlicht
Ich würde nicht exklusiv die Rechte abtreten, weil da die Frage auftaucht,
was ist denn exklusiv, also nicht inbegriffen.

Das vollständige, ausschliessliche und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht
des Bildes XXXYYY. Der Fotograf verzichtet auf eigene Publikationen aller Art, auch
nicht für Eigenwerbung auf eigenen SC, Homepages etc.
Die Namensnennung des Urhebers soll oder soll nicht erfolgen.

Beispiele hat es im Netz. Sogar auf finnisch :-)

Heienr


"Der Fotograf verzichtet ... nicht für Eigenwerbung ..."

Da ist ein nicht zu viel. Oder es fehlt ein Verb oder so, auf das sich das nicht beziehen kann.
Auch das für passt nicht.

Neuer Vorschlag:
Der Fotograf verzichtet auf eigene Veröffentlichungen und Vervielfältigungen aller Art, auch
auf Eigenwerbung.



Das mit der Eigenwerbung täte ich aber nicht bzw. würde das anders regeln. Im Vertrag könnte stehen "Eigenwerbung des Fotografen wird gesondert geregelt."

Wenn es sich um gute Arbeit handelt und einen namhaften Kunden oder Endnutzer, dann möchte man das ggf. als Referenz verwenden. Ob man dabei die Referenz nur in Prosa beschreibt oder das Bild oder wenigstens ein Bildzitat verwendet, kann man dann ja noch regeln. Jedenfalls läßt diese Formulierung eine spätere Regelung der Eigenwerbung zu.
Original von Hermann Klecker
[...]Bei Klemptnern beispielsweise ist es absolut üblich, daß man die Nutzungsrechte an seinen Gewerken dem Kunden dauerhaft überläßt. Das ist sogar so sehr üblich, daß man deshalb keine besonderen Verträge aufsetzt.[...]


Das verstehe ich nicht, was meinst Du mit Werken vom Klempner, die man benutzen darf?

Also wenn der Klempner mit etwas einbaut ist das ein Werkvertrag und er hat da kein Urheberrecht dran.

Nach Abnahme und Bezahlung ist das mein Eigentum und der Klempner hat da keinerlei Rechte dran, bzw. es könnte sogar schon in dem Moment mein Eigentum sein, wenn er es einbaut, da es fest mit dem Haus verbunden ist.

Welche Rechte hat ein Klempner an meiner Dusche, die er eingebaut hat? ;-)
Er darf bei Dir duschen, wann immer er mag.. *lol*


Original von McFly_Stade
[quote]Original von Hermann Klecker
[...]Bei Klemptnern beispielsweise ist es absolut üblich, daß man die Nutzungsrechte an seinen Gewerken dem Kunden dauerhaft überläßt. Das ist sogar so sehr üblich, daß man deshalb keine besonderen Verträge aufsetzt.[...]


Das verstehe ich nicht, was meinst Du mit Werken vom Klempner, die man benutzen darf?

Also wenn der Klempner mit etwas einbaut ist das ein Werkvertrag und er hat da kein Urheberrecht dran.

Nach Abnahme und Bezahlung ist das mein Eigentum und der Klempner hat da keinerlei Rechte dran, bzw. es könnte sogar schon in dem Moment mein Eigentum sein, wenn er es einbaut, da es fest mit dem Haus verbunden ist.

Welche Rechte hat ein Klempner an meiner Dusche, die er eingebaut hat? ;-)[/quote]
[gone] Hermann Klecker
11.05.2010
Original von McFly_Stade
[quote]Original von Hermann Klecker
[...]Bei Klemptnern beispielsweise ist es absolut üblich, daß man die Nutzungsrechte an seinen Gewerken dem Kunden dauerhaft überläßt. Das ist sogar so sehr üblich, daß man deshalb keine besonderen Verträge aufsetzt.[...]


Das verstehe ich nicht, was meinst Du mit Werken vom Klempner, die man benutzen darf?

Also wenn der Klempner mit etwas einbaut ist das ein Werkvertrag und er hat da kein Urheberrecht dran.

Nach Abnahme und Bezahlung ist das mein Eigentum und der Klempner hat da keinerlei Rechte dran, bzw. es könnte sogar schon in dem Moment mein Eigentum sein, wenn er es einbaut, da es fest mit dem Haus verbunden ist.

Welche Rechte hat ein Klempner an meiner Dusche, die er eingebaut hat? ;-)[/quote]

Das ist genau der Vergleich, auf den ich hinaus wollte.

Der Klemptner, wenn er ein ganzes Badezezimmer gestaltet, kann durchaus Urheberrechte daran erwerben. Nicht ganz so selbstverständlich, wie jedermann die Urheberreichte an seinen Knipsbildern erwirbt. Der Klempter muß mehr tun. Er muß kreativ sein und mit der nötigen Schaffenshöhe ertwas neuartiges kreieren.

Dem Fotohandwerker genügt es, sein Modell oder das Stück Holz, oder was immer er fotografieren soll, in sein 0-8-15-Licht zu tauchen und schon ist er per Gesetz Urheber.

Diese oft rein hanwerkliche Tätigkeit wird imho oft überbewertet.


Wenn nun ein Auftraggeber kommt, das könnte ein Modell sein, und sehr genaue Vorgaben macht darüber, welche Arbeitsergebnisse erwartet werden und dann ein Fotograf diese Ergebnisse vereinbarungsgemäß liefert, warum zum Teufel sollte der Fotograf daran mehr Rechte haben als ein Klemptner, der wunschgemäß eine Dusche einbaut?


Warum also das Gezetere? Der Kunde zahlt den vereinbarten Preis also bekommt der Kunde dafür die vereinbarte Gegenleistung. Im Einzelfall können das halt auch mal ausschließliche Nutzungsrechte sein.



Übrigens - seit ich eigenständig Duschen einbauen kann und eigenständig Fotos gestalten kann, habe ich mehr Achtung vor den handwerklichen Fähigkeiten eines durchschnittlichen Klemptners als vor denen eines durchschnittlichen Fotografen.
(Ich schrieb durchschnittlich!)
Original von Hermann Klecker
[...]Der Klemptner, wenn er ein ganzes Badezezimmer gestaltet, kann durchaus Urheberrechte daran erwerben. Nicht ganz so selbstverständlich, wie jedermann die Urheberreichte an seinen Knipsbildern erwirbt. Der Klempter muß mehr tun. Er muß kreativ sein und mit der nötigen Schaffenshöhe ertwas neuartiges kreieren.


Du solltest Deine persönliche Meinung von Urheberrechten nicht auf das in Deutschland geltende Urheberrecht übertragen...

Schauen wir doch einmal ins UrhG:

§ 1 Allgemeines
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
[...]
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;[...]

Wenn man sich einmal die Kommentare und die Rechtsprechung zu Baukunst, die dem Urheberrecht unterliegt, anschaut, dann handelt es sich hier nicht um den Handwerker, der meine Dusche baut oder mein Dach baut oder deckt.

Das einzige Urheberrecht hat hier die Firma, die die Dusche hergestellt hat oder die Dachziegel hergestellt.

Bis ein Handwerker eine urheberrechtliche relevante Leistung vollbringt, muss er schon einiges bauen.


Wandtke/Bullinger, Urheberrecht 3. Auflage 2009:
"Im Bereich der Architektur besitzt keineswegs jedes Gebäude Urheberrechtsschutz. Alltagsbauten, die lediglich das bekannte architektonische Formenrepertoire wiederholen und sich nicht aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen oder sich nicht deutlich vom durchschnittlichen Architektenschaffen abheben (d. h. eine rein handwerkliche planerische Routineleistung vorliegt) bzw. reine Zweckbauten ohne künstlerischen Anspruch darstellen, sind nicht geschützt (OLG München GRUR 1987, 290 – Wohnanlage; OLG Karlsruhe GRUR 1985, 534, 535 – Architektenplan; LG München I GRUR-RR 2004, 1, 3 ; LG München I ZUM 2006, 490, 491; Binder/Kosterhon Rn. 51). Je mehr jedoch die Technik Einfluss auf die Form des Gebäudes nimmt, desto eher muss ein Urheberschutz verneint werden (Goldmann GRUR 2005, 639, 640 ; Dreier/Schulze/Schulze § 2 Rn. 183; Loewenheim/G. Schulze § 9 Rn. 120). Urheberschutz ist auszuschließen, sofern die Gestaltung vollständig durch den Gebrauchszweck vorgegeben wird (OLG Karlsruhe GRUR 1985, 534, 535 – Architektenplan; Binder/Kosterhon Rn. 51)."



Und Dein Beispiel einer ganzen Gestaltung eines Badezimmers heißt noch lange nicht, dass der Handwerker Urheberrechte an dem Badezimmer hat.

Bloß weil er sagt, "in die linke Ecke kommt das WC und hinten rechts der Radiator, den nehmen wir dann mal in mintgrün..."

Das bloße Zusammenbauen von Standard Artikeln ist nicht urheberrechtlich geschützt...

Wenn das Waschbecken aus Ton oder Glas extra für Dein Bad geformt und hergestellt wird, nach Anleitung des Handwerkers, dann schon, aber das Zusammenbauen von "Ideal Standard" Produkten fällt da nicht drunter.

Oder zeig mir ein Beispiel, wo ein Gericht oder ein Kommentar so etwas bejaht.

Grüße aus Stade
@ Hermann:

Aber ich denke, ich weiß, worauf Du hinaus willst:

Beim Fotografieren ist es halt so, dass alles, was geknipst wird, urheberrechtlich geschützt ist.

Es sind sowohl Lichtbildwerke nach §§ 1, 2 I Nr. 5 UrhG geschützt, als auch "bloße" Lichtbilder nach §§ 72 I i.V.m. 1, 2 I Nr. 5 UrhG.

Und an die Lichtbilder sind keine künstlerische Aussagen geknüpft.

Du hast schon Recht, dass im Bereich der Fotografie sehr viel geschützt ist.
12.05.2010
Original von Jens Petersen
Den Vertrag den du suchst könnte man auch "Fotografentod" nennen - als Fotograf siehst du mir sicher nach, das ich dir nicht schreibe wie man so eine Unverschämtheit beim Namen nennt.
Na ja ...

eigentlich ist das nicht unbedingt gleich der Fotografen-Tod, denn abhängig von den zu erstellenden Fotos kann der Fotograf damit nämlich eventuell eh nichts anfangen.

Daher finde ich, dass absolut nichts gegen eine exklusive Nutzungsrecht des Auftraggebers spricht, wenn es auch passend honoriert wird.
[gone] Hermann Klecker
12.05.2010
Original von McFly_Stade


Und Dein Beispiel einer ganzen Gestaltung eines Badezimmers heißt noch lange nicht, dass der Handwerker Urheberrechte an dem Badezimmer hat.



Das habe ich auch nicht gesagt. Ich kenne das Gesetz.

Ich meine mit dem Vergleich, daß viele Handwerker ein höheres Maß an schöpferischer Leistung erbringen als der durchschnittliche Fotograf bei Auftragsarbeiten. Dennoch genießen beide Gewerke unterschiedlichen rechtlichen Schutz.

Also hebe ich die handwerkliche Leistung eines XY Handwerkers auf das gleiche Niveau wie eine gewöhnliche Auftragsarbeit in der Fotografie. (Oder eben umgekehrt :-)

Und dann verwundert es - ungeachtet der rechtlichen Realtiät - daß viele Fotografen sich aufregen über etwas was für andere Handwerker selbstverständlich ist.

Man erstellt ein Gewerk weitgehend nach Vorgaben mit handwerklich perfekter Präzision. Der eine überläßt es dem Kunden zur dauerhaften Nutzung ganz selbstverständlich, ohne daß jemand das je in Frage stellen würde und bei dem anderen sind erst große Verträge notwendig um das gleiche zu erreichen.



Dabei fällt es einem jungen Klemptner und Fliesenleger leichter, etwas zu erreichen, was vielen Fotografen ein Leben lang verwehrt bleibt, ... nämlich daß allein schon für das Betreten der Ausstellungsfläche Geld bezahlt wird. :-)
12.05.2010
Original von photographic impressions
[quote]Original von Antonio Stross - antfotodesign - Bodensee/Konstanz
Wichtig ist das dokumentieren das für das Werk ein Honorar bezahlt wurde.

Ööööhm nein. Kohlefluß hat NICHTS mit Vereinbarungen über die Nutzungsrechte zu tun. Niemand hindert mich, Nutzungsrechte - auch exclusive - für ummesons einzuräumen.

VLG: Manni[/quote]

Kannst Du natürlich machen, hast dann aber nach §32 UrhG dennoch Anspruch auf
eine angemessene Vergütung. Insofern ist der Tip von Antonio goldrichtig.

§32 UrhG
1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
Original von Hermann Klecker
[...]Ich meine mit dem Vergleich, daß viele Handwerker ein höheres Maß an schöpferischer Leistung erbringen als der durchschnittliche Fotograf bei Auftragsarbeiten. Dennoch genießen beide Gewerke unterschiedlichen rechtlichen Schutz.
[...]


Ich gebe Dir absolut Recht, dass die künstlerische Leistung einiger Handwerker größer ist, als die, einiger Knipser und die Knipser einen höheren urheberrechtlichen Schutz genießen...
30.05.2010
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