Shoot im Ausland - Model Release (TFP) / Recht 33

18.03.2010
Ich habe in Kürze ein paar Shootings in England und frage mich gerade wie ich das mit einem eventuellen Model release mache. Es geht mir hier nicht um eine Rechtsberatung, sondern Erfahrungsaustausch unter Fotografen und Models.

Es ist ein TFP-Shoot und es geht eigentlich nur um Auffrischung unserer Portfolios. In Deutschland habe ich als Fotograf ja das Copyright, aber dem steht das Recht am eigenem Bild gegenüber. Also brauche ich hier ein Einverständniserklärung zur Veröffentlichung.

In England gilt das aber nicht. Dort scheinen die Rechte zum Thema Privatsphäre nicht ganz so weit zu sein. Aber trotzdem will ich mich da absichern und suche gerade nach einem passenden Model release auf Englisch nur für Zwecke der Eigenwerbung (habe aber kaum tfp releases gefunden, da in England nicht üblich).

Kann ich eigentlich wenn ich in England mit einem englischen Model fotografiere im Model release festlegen, dass das Recht eines anderen Landes gilt (z.b. Deutschland).

Vielen Dank für jede Info.
[gone] Studio zero-8
18.03.2010
du veröffentlichst ja in Deutschland, oder?
Dann gilt dafür ja auch das Deutsche Recht
Finde den von istockphoto recht fein, auf den bist du sicher bei deiner Suche gestoßen: Model Release
Die Rechteübertragung muss man eben noch auf TFP umformulieren bzw. Eigenwerbung und Portfolioerweiterung einfügen.
18.03.2010
Original von René Hinkfoth
In Deutschland habe ich als Fotograf ja das Copyright, ....



seit wann haben wir das denn in deutschland?

hab ich ja noch nie gehört.
18.03.2010
Original von René Hinkfoth
In Deutschland habe ich als Fotograf ja das Copyright, aber dem steht das Recht am eigenem Bild gegenüber.


Weisst Du was ein Copyright ist und kannst Du mir sagen wo und wie das in unserem Rechstsystem verankert ist bzw. welches Deiner Rechte das betrifft?
18.03.2010
Hmm mein Fehler wenn ich mich nicht ganz klar ausgedrückt habe, passiert halt wenn man sich oft in anderen Sprachräumen aufhält.

Mit Copyright meinte ich in Deutschland, dass ich als Urheber der Fotografie bestimmte Nutzungs- und Verwertungsrechte im Sinne des Urgeberrechts habe (Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung etc.) die allerdings eingeschränkt sein können (Recht am eigenen Bild).

Wenn ich Pay mache, dann wird das Model ja bezahlt und Recht am eigenen Bild ist abgegolten (model release gibt's in jedem Fall). Bei TFP wird es schwieriger, da es hier ja keine monetäre Entlohnung gibt.

Die Frage hier ist ja, wann ich welche Rechte ausüben kann, wenn es bei TFP länderübergreifend wird. Im Endeffekt müsste ich mir ein Model release basteln, dass die Besonderheiten in allen Ländern beinhaltet. Denn Veröffentlichung kann ja auch auf einer Webseite sein deren Server sich in den USA befindet.
Hi René Hinkfoth,

Du schätzt ja Deine Leistung sehr gering ein, wenn Du schreibst, dass es bei einem TFP keine Entlohnung gibt (was ja eigentlich den Sinn des Time for Prints kontekariert, aber lassen wir das). Entlohnung sind die Prints oder sehe ich da was falsch?

Von daher such Dir eine Release zum Beispiel hier aus:

Model Releases

Das ist Millionenfach erprobt, da dürfte nix schiefgehen...

LG John
18.03.2010
Original von René Hinkfoth
In England gilt das aber nicht. Dort scheinen die Rechte zum Thema Privatsphäre nicht ganz so weit zu sein.


Art 8 EMRK in Verbindung mit dem Human Rights Act

Nicht viel, nicht so konkret wie das KunstUrhG aber immerhin ...
Original von Fotofuxx
Art 8 EMRK in Verbindung mit dem Human Rights Act

Nicht viel, nicht so konkret wie das KunstUrhG aber immerhin ...


Die EMRK ist leider nur für staatliches Handeln zuständig.
Die EMRK ist zu sehen wie das Grundgesetz.
Das Bürger/Bürger Verhältnis wird hier nicht tangiert, außer halt im Rahmen einer mittelbaren Drittwirkung.

Artikel 8 EMRK
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens


Die Vorschrift fasst den Schutz von vier Rechten zusammen (Privat- und Familienleben, Wohnung und Korrespondenz), wie das auch Art. 17 des Zivilpakts tut, der noch den Schutz der Ehre und des Rufes ausdrücklich hinzufügt. Das GG gibt in Art. 1 (Schutz der Menschenwürde), Art. 6 (Ehre und Familie), Art. 10 (Briefgeheimnis) und Art. 13 (Wohnung) Garantien, welche die des Art. 8 EMRK umfassen.

Meyer-Ladewig, Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage 2006, Rn 1
21.03.2010
Original von René Hinkfoth
In Deutschland habe ich als Fotograf ja das Copyright, aber dem steht das Recht am eigenem Bild gegenüber.


Du hast überhaupt kein copyright, das copyright gibt es hier überhaupt nicht. informiere dich mal über das copyright und die unterschiede zum urheberrecht. du wirst staunen, das cyopright im anglosächsichem raum nutzt dir als urheber ersteinmal überhaupt nichts

lg

ralf
Original von Ralf S
[...] Du hast überhaupt kein copyright, das copyright gibt es hier überhaupt nicht. informiere dich mal über das copyright und die unterschiede zum urheberrecht. du wirst staunen, das cyopright im anglosächsichem raum nutzt dir als urheber ersteinmal überhaupt nichts
lg
ralf


Naja gar nichts nutzen ist jetzt aber doch sehr hart.

Die Amis sehen es aus einer anderen Perspektive. Dieser Satz bei Wikipedia trifft es ganz gut:
Im Copyright des angloamerikanischen Rechtssystems werden im Gegensatz zum kontinentaleuropäischen Urheberrecht die Entscheidungs- und Verwertungsrechte über ein Werk oft nicht dem Urheber (bspw. dem Künstler) zugestanden, sondern den wirtschaftlichen Rechteverwertern, zum Beispiel dem Verlag. Der Urheber behält dann eingeschränkte Veto-Rechte, die den Missbrauch des Copyrights seitens der Rechteverwerter verhindern sollen.

Sehr interessant und auch verwirrend finde ich dieses hübsche Bild:
http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Geistiges_Eigentum_und_Wettbewerbsrecht.png

[IMG]

Ich denke, dass hier Urheberrecht gemeint war. Die beiden Begriffe werden häufig synonym verwendet.
21.03.2010
Original von McFly_Stade
[quote]Original von Fotofuxx
Art 8 EMRK in Verbindung mit dem Human Rights Act

Nicht viel, nicht so konkret wie das KunstUrhG aber immerhin ...


Die EMRK ist leider nur für staatliches Handeln zuständig.
Die EMRK ist zu sehen wie das Grundgesetz.
Das Bürger/Bürger Verhältnis wird hier nicht tangiert, außer halt im Rahmen einer mittelbaren Drittwirkung.

[/quote]

Du hast - sicher versehentlich - den Human Rights Act überlesen.

Dieser codifiziert die Bindung der Lesgislative in UK an die EMRK, womit
Du die erwähnte Parallele zum Grundgesetz erhältst. Faktisch zieht damit
erstmals das Persönlichkeitsrecht in die Gesetzgebung in UK ein, auch wenn
die Umsetzung - sagen wir mal - mehr als zögerlich geschieht.

Es ergingen aber bereits Urteile, durchaus das Verhältnis Bürger/Bürger
betreffend, die sich über den HRA auf die EMRK bezogen. Aufgrund des
Case Law wiegt das weit schwerer als ein Urteil in Deutschland, aber das
weisst Du ja sicher ...
Original von Fotofuxx
Du hast - sicher versehentlich - den Human Rights Act überlesen.
Dieser codifiziert die Bindung der Lesgislative in UK an die EMRK, womit
Du die erwähnte Parallele zum Grundgesetz erhältst. Faktisch zieht damit
erstmals das Persönlichkeitsrecht in die Gesetzgebung in UK ein, auch wenn
die Umsetzung - sagen wir mal - mehr als zögerlich geschieht.
Es ergingen aber bereits Urteile, durchaus das Verhältnis Bürger/Bürger
betreffend, die sich über den HRA auf die EMRK bezogen. Aufgrund des
Case Law wiegt das weit schwerer als ein Urteil in Deutschland, aber das
weisst Du ja sicher ...


Also mit britischem Recht kenne ich mich kaum aus und mit dem HRA habe ich mich bisher noch nicht besonders stark auseinander gesetzt, aber Du hast Recht, nachdem der HRA erlassen wurde, hat sich einiges getan dort.

Die Kernvorschrift im Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsschutz ist sec. 6 (1) HRA i.V. mit sec. 6 (3) HRA und sec.12 HRA.
Die englischen Gerichte müssen danach die EMRK, die Entscheidungen des EGMR und die Regeln der freiwilligen Selbstkontrolle der Presse bei ihren Urteilen berücksichtigen. Vor In-Kraft-Treten des Acts war umstritten, ob diese Vorschriften auch für Prozesse zwischen Privaten gelten sollten. Die wohl überwiegende Meinung sprach sich für eine mittelbare Drittwirkung der Konventionsrechte aus. Der Court of Appeal hat sich dieser Ansicht nun angeschlossen.

Die erste erfolgreiche Klage, bei der sich auf den HRA berufen wurde, war übrigens die Klage des Ehepaars Catherine Zeta-Jones/Michael Douglas gegen das Boulevardblatt „Hello!”.

Und wie Du bereits sagtest, wiegt so etwas in Großbritannien schwerer als bei uns, da sie, wie Du bereits sagtest, mit dem Fallrecht arbeiten.
[gone] User_6449
21.03.2010
@ René Hinkfoth

In meinen Fotoverträgen steht immer der Satz:

"Gerichtsstand: Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist
das Gericht am Sitz des Fotografen zuständig."

Also bei mir in Hannover und in Deutschland, egal wo die
Fotos entstanden sind, oder welche Nationalität das
Modell hat.

Viele meckern über die deutschen Gessetze, aber im Fall
des Urheberrechts sind sie sehr "fotografenfreundlich".

Daher versuche ich den Gerichtsstand immer per Vertrag
hier nach Deutschland zu ziehen.

Viele Grüße
Peter
Original von Peter Herhold
@ René Hinkfoth
In meinen Fotoverträgen steht immer der Satz:
"Gerichtsstand: Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist
das Gericht am Sitz des Fotografen zuständig."
Also bei mir in Hannover und in Deutschland, egal wo die
Fotos entstanden sind, oder welche Nationalität das
Modell hat.
Viele meckern über die deutschen Gessetze, aber im Fall
des Urheberrechts sind sie sehr "fotografenfreundlich".
Daher versuche ich den Gerichtsstand immer per Vertrag
hier nach Deutschland zu ziehen.
Viele Grüße
Peter


Aber wenn er ein Shooting in England mit einer Engländerin macht, wird es u.U. nicht nur auf das rein Deutsche Recht hinauslaufen.

Es könnte sein, dass die Briten sagen, dass dieser Vertrag nach britischem Recht geschlossen wurde.
[gone] User_6449
21.03.2010
Original von McFly_Stade

Aber wenn er ein Shooting in England mit einer Engländerin macht, wird es u.U. nicht nur auf das rein Deutsche Recht hinauslaufen.

Es könnte sein, dass die Briten sagen, dass dieser Vertrag nach britischem Recht geschlossen wurde.

Stimmt ...

Daher steht auch in jedem deutschen Vertrag
üblicherweise als Standardformulierung:

"Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht."

Man muß also immer den geamten Vertrag sehen
und sich über einzelne Passagen zu unterhalten
bringt im Grunde nicht viel ...

Viele Grüße
Peter
Original von Peter Herhold
Stimmt ...
Daher steht auch in jedem deutschen Vertrag
üblicherweise als Standardformulierung:
"Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht."
Man muß also immer den geamten Vertrag sehen
und sich über einzelne Passagen zu unterhalten
bringt im Grunde nicht viel ...
Viele Grüße
Peter


Meines Erachtens ist so etwas nicht immer haltbar.

Beispiel:
Ich schließe als Fotograf einen Modelvertrag mit einem Model aus der Nachbarschaft. Wir vereinbaren, dass belgisches Recht dem Vertrage zugrunde liegen soll.

Ich schließe als Fotograf einen Vertrag mit einem Model, welches die britische Staatsbürgerschaft hat.
1. Wir vereinbaren deutsches Recht
2. Wir vereinbaren britisches Recht


In dem ursprünglichem Posting ging es um einen Deutschen, der in Großbritannien shooten will.

Stell Dir vor, ein Brite kommt nach Deutschland und fotografiert ein deutsches Model. Mit einem britischen Vertrag. Jetzt gibt es Streit. Welches Recht gilt?

Und bloß weil jemand in seinen Vertrag die Klausel aufnimmt, dass der Gerichtsstand das Amtsgericht Stade ist, muss das nicht heißen, dass diese Klausel auch wirksam ist.
Außerdem wären wir bei diesem Beispiel auch wieder in den AGB, dort muss man sowieso mehr aufpassen. Wenn eine AGB Klausel nicht 100% ist, dann ist es, als ob sie nicht dort stünde.
21.03.2010
Internationales Recht ist nicht so einfach zu meist.
Neben den juristischen Problemen sind da auch noch
sprachliche Unklarheiten zu lösen.

In der Schweiz haben wir das Problem ja oft, da die Grenze
nicht wirklich ein Problem ist.
Ich regle nach Schweizer Recht und lasse das unterschreiben,
wenn das shooting in der Schweiz stattfindet.
Reise ich nach Deutschland, definiere ich das deutsche Recht
und nütze das entsprechende Release.
Nhac der juristische Idee: Ort des Objektes oder Subjektes

Ich definiere aber in beiden Fälllen genau, was gestattet ist, was niht.

Heiner
21.03.2010
Original von phototraum® [Neues immer ganz unten]
[quote]Original von René Hinkfoth
In Deutschland habe ich als Fotograf ja das Copyright, ....


seit wann haben wir das denn in deutschland?[/quote]
Seit 1907. Da wurde, wenn ich richtig erinnere, mit dem damaligen "Kunsturhebergesetz" das erste Mal das Urheberrecht im deutschen Rechtssystem verankert.

"Copyright" ist der englische Ausdruck für "Urheberrecht" - Copyright und Urheberrecht sind dasselbe, wenn man in englischer Sprache vom deutschen Urheberrecht spricht, dann sagt man "german copyright law", und wenn man in deutscher Sprache vom amerikanischen Urheberrecht spricht... tja... ;-] ... wie nennt man dann das US-Copyright auf deutsch? Ja, richtig: Urheberrecht.

hab ich ja noch nie gehört.

Dann hast Du eine leichte Wissenslücke.
21.03.2010
Original von Ralf S
[quote]Original von René Hinkfoth
In Deutschland habe ich als Fotograf ja das Copyright, aber dem steht das Recht am eigenem Bild gegenüber.


Du hast überhaupt kein copyright, das copyright gibt es hier überhaupt nicht. informiere dich mal über das copyright und die unterschiede zum urheberrecht. du wirst staunen, das cyopright im anglosächsichem raum nutzt dir als urheber ersteinmal überhaupt nichts[/quote]
Das ist in dieser Form auch völliger Unfug.

Die US-amerikanischen Urheberrechtsgesetze sind seit nunmehr 27 Jahren an den WIPO-Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums orientiert und unterscheiden sich vom deutschen Urheberrecht oder anderen europäischen Urheberrechtsgesetzen nur marginal.

Die in WWW-Foren immer wieder lustvoll zelebrierten "extremen Unterschiede" zwischen "angelsächsischen Copyright" und "deutschem Urheberrecht" gibt es schon lange nicht mehr.

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