Wie Verträge aus der Entfernung abschliessen ? 69

16.03.2010
Mir ist klar das es letztlich lediglich um die Nutzung geht.

Ist unheimlich nervig wenn sie in 5 Jahren plötzlich tollen Job haben oder politisch aktiv sind und da dann enorm rumstressen und man soll am besten alle Kalender zurückkaufen etc.

Man fängt einfach nicht an wenn nicht klar ist das sie das tun wollen und vor allem nicht alt genug sind.

Am Ende isses Vertrag gegen Kohle, die in Teilbeträgen im Voraus fliehst, da es wie bei Professionellen ist und sie ihr Honorar für geleistete Dienste hinterher so schlecht einklagen können wg. der von Dir angeführten "Sittenwidrigkeit".
Wobei man gespannt sein dürfte wie das Richter insgesamt sehen würde wenn vorher klar war, es war eine Adult-Produktion...die meisten Vorkommnisse sind übrigens immer nur, das über mehr Cash nachverhandelt werden soll.

Niemand wird da zu was gezwungen usw., im Zweifelsfall hat man Vertrag mit dem Manager, das und was da geleistet wird ist vorher klar und wenn er dafür die Falsche schickt, hält man sich finanziell an ihn.
Und wenn ewig gezickt wird - wandert das Kram in den Müll, aber künftige Jobs sind dann auch eher nicht mehr drin.

Ging früher viel besser - Negative genommen und vor den Augen verbrannt bzw. den unentwickelten Film direkt aus der Patrone gezogen = Diskussion beendet.
16.03.2010
Original von Carl vom Westhafen
[quote]Original von h.m.g.
wozu braucht man da ein fax? scanner, pdf erzeugen, e-mail kommt im ergebnis doch auf das gleiche raus...


Kommt es das - rechtlich gesehen ?
Mein ehem. Auftraggeber schrieb zB "man kann ihm Rechnungen auch per Fax zusenden, aber nur von nem echten Faxgerät, nicht von was virtuellem aus was Dokumente als Fax versendet"[/quote]
Eine Rechnung kann man in jeder beliebigen Form versenden, Hauptsache sie enthält alle Angaben, die nötig sind, damit es eine Rechnung ist.

Bei einer Rechnung stellt sich auch die Frage nach der "Authentizität" überhaupt nicht, weil eine Rechnung immer aus einer erbrachten Leistung resultiert. Schlimmstenfalls kann man nicht belegen, daß die Rechnung zum Zeitpunkt XY beim Empfänger angekommen ist - dann verschieben sich eben die Fristen um ein paar Wochen.
[gone] www.trash-pixel.de
16.03.2010
Original von BS
[quote]Original von Nasty World Media
Aber wer von den Fotografen hier macht ernsthaft TFP-Verträge mit Konventinalstrafe und setzt diese im Notfall auch noch gerichtlich durch?


Ich oute mich mal.

Ich mach es....
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.....nicht.

:)[/quote]Ich ja ...!! zwar noch nicht direkt vor Gericht, aber die Rechnung mit mehr als deutlichen Hinweis hatte schon Wirkung gezeigt ...

Seit ich in meinen Verträgen wie vom TO geschildert eine Strafklausel habe, seither gibts keine "überkurzfristigen" Absagen mehr. Ich räume den Modellen das Recht ein, bis 1 Woche vor dem Shooting den Vertrag zu lösen, sogar durch dritte. Ich lehne dabei aber Email / Fax / PN / SMS ab, sondern akzeptiere ausschließlich schriftlich auf dem Postweg oder telefonisch-persönlich. Natürlich akzeptiere ich gegen Nachweiß auch Unfall oder schwere Krankheit bis vor dem eigentlichen Shooting ... bleibt das alles aus, dann wird eine Pauschale fällig oder die tatsächlich nachweisbaren Kosten wenn bspw eine Visa oder sonst was noch im Spiel ist. Die Pauschale ist so gewählt, dass sie für mich im Falle des Falles gerade kostendeckend ist.

Mein Workflow ist ... Anbahnung und Säbelrasseln per PN ... persönliches Telefonat ... Vertrag geht per Email als PDF an das Modell ... Modell druckt aus, unterschreibt und schickt es an mich per Post zurück ... erst dann buche ich das Studio ... bei Outdoor tut es mir nicht so weh ... da lasse ich den Vertrag auch mal erst zum Shooting mitbringen ... aber auch hier gilt obige Klausel im Vertrag und bisher fahre ich sehr gut damit ... es hat schon seinen Grund, dass ich längerfristig plane ...
16.03.2010
Original von cash - just ask for...
Braucht man denn einen rechtssichere Übertragung, wenn man den Vertrag auch mündlich schliessen kann!?

Nein. Braucht man nicht. Es entsteht höchstens im Streitfall ein Nachweisproblem, wobei die Anforderungen an den Nachweis, wer wann was mit wem vereinbaren wollte, umso höher sind, desto umfassender und schwerwiegender der Gegenstand des Vertrages ist. (Es sei denn, es gäbe gesetzliche Fomvorschriften über den Vertrag, wie sie z.B. bei Immobiliengeschäften oder Gesellschafterverträgen gegeben sind. Für Model-Releases trifft das aber nicht zu.)

Wenn zwei "Laien", so nenne ich jetzt mal Hobbyfotograf und Hobbymodell, eine Vereinbarung treffen, dann denke ich, das nicht immer alles zu 100% rechtssicher sein muss, um im Streitfall vor Gericht auch sein Recht zu bekommen.

Sobald das Model Geld für's Model kassiert, ist es übrigens Gewerbetreibender, und damit "Unternehmer". Der Hobbyfotograf hat dann in jedem Fall die besseren Karten, denn er ist "Verbraucher" in einem Vertrag mit einem "Unternehmer".
16.03.2010
Original von Nasty World Media
@TomRohwer:

Ich kann mir in Deutschland nicht vorstellen, dass eine Klausel gültig ist die ein Model auch im Krankheitsfalle zu einer Konventionalstrafe verpflichtet.

Aber selbstverständlich. Wenn Du keine Reiserücktrittskosten-Versicherung hast, mußt Du Deine Pauschalreise auch bezahlen, wenn Du krank wirst und sie nicht antreten kannst...


Was soll ein Arzt machen, wenn jemand zu ihm kommt und über Symptome klagt, die er zwar nicht überprüfen kann die aber Folge einer ernsthaften Erkrankung / Verletzung sein könnten?

Das ist der Job eines Arztes. Anamnese, Untersuchung, Diagnose, ggf. Behandlung. Ein Arzt wird entweder bescheinigen "Patient hat eine Nebenhöhlenvereiterung", wenn dem so ist, oder er wird allerhöchstens bescheinigen "Patient klagt über Kopfschmerzen", wenn er nichts weiter feststellen kann, als daß der Patient ihm sagt, er habe Kopfschmerzen.

Ein Arzt bestätigt in seinem Attest nur seine Diagnose, nicht das, was sich Patienten einbilden oder als Attest wünschen.

Schreib er die Person nicht krank und passiert dieser was hat er ernsthafte Probleme

Überhaupt nicht... Wenn der Arzt der Ansicht ist, ein angestellt Beschäftigter sei nicht arbeitsfähig, dann stellt er eine "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" aus - zur Vorlage beim Arbeitgeber und der Krankenversicherung (wg. ggf. Lohnfortzahlung).

Wenn der Arzt der Ansicht ist, der Patient sei nicht arbeitsunfähig, dann stellt er die AU nicht aus. Das ist seine Entscheidung, ob er den Patienten für arbeitsunfähig hält oder nicht.

Dasselbe gilt für ein "Attest" - was übrigens den Patienten etwas kostet, das nur am Rande angemerkt, das wird nämlich immer privat liquidiert.

- die wenigsten Ärzte werden es darauf ankommen lassen auch wenn sie der Meinung sind der Patient simuliert.

Das war vor 25 Jahren vielleicht so, ist heute aber schon lange nicht mehr so.

Vor Gericht sähe es dann wieder anders aus, wenn der Richter anhand der Aussage des Arztes zu dem Schluss kommt das die Krankheit vorgeschoben war muss das Model zahlen.

Ach - Du meinst also, ein Arzt macht erst ein "Gefälligkeits-Attest über Arbeitsunfähigkeit", gibt dann aber vor Gericht zu, daß er ein unrichtiges Attest ausgestellt hat und fängt sich ein Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung ein, und ein Berufsrechtsverfahren von seiner Landesärztekammer gleich noch mit?

Träum weiter... echt... [IMG]

Aber das ist eh irrelevant, weil es keinen Grund gibt, eine Konventionalstrafe bei Nichterscheinen wegen Krankheit auszuschließen. Das Model ist Gewerbetreibender - das muß sich ggf. gegen sowas versichern.

Wenn Du einen Handwerksbetrieb auf Termin bestellst, und dann sagt der Chef "Sorry, wir können diese Woche nicht - alle Mitarbeiter sind krank!" - dann wird die Konventionalstrafe natürlich trotzdem fällig.


Aber wer von den Fotografen hier macht ernsthaft TFP-Verträge mit Konventinalstrafe und setzt diese im Notfall auch noch gerichtlich durch?

@Carl vom Westhafen:

Wenn das als Abschreckung hilft ist es natürlich schön.

"Abschreckung" funktioniert nur, wenn sie glaubwürdig ist. Das heißt: wenn geglaubt wird "wenn X, dann folgt auch Y".

"Krankheit" ist, wenn ich recht erinnere, keine "höhere Gewalt", sondern ein "allgemeines Lebensrisiko" - und damit eben genau keine "höhere Gewalt". (Genau deshalb gibt's ja z.B. Reiserücktrittskosten-Versicherungen, denn eine Reisebuchung kann man aufgrund "höherer Gewalt" durchaus stornieren - §651j BGB - aber eben nicht wegen Krankheit.)
16.03.2010
@TomRohwer - danke für Deine Beiträge.
Ich hab da gerade nichts dazu zu sagen, find sie aber hilfreich.
[gone] Nasty World Media
16.03.2010
@TomRohwer:

Deine Beispiele sind leider nicht besonders treffend:

- Dein Fall der Reise, die wegen Krankheit nicht angetreten werden kann, ist doch eine völlig andere Sache - ist schließlich normal das eine Ware oder Leistung bezahlt werden muss auch wenn der Kunde diese später wegen Krankheit nicht nutzen kann.

- Und auch der Fall des Handwerkers liegt anders, da es hier nicht darauf ankommt wer die Leistung erbringt sondern nur das sie pünktlich und fachgerecht erbracht wird. Ob der Chef, einer seiner Angestellten oder ein Subunternehmer diese erbringt ist völlig egal.

Ein Model hingegen kann bei Krankheit keinen Mitarbeiter oder ein anderes Model als Ersatz schicken - genau so wie ein Künstler der wegen Krankheit seinen Auftritt absagen muss.

Aber zeig mir ruhig mal die AGB einer Künstleragentur / Modelagentur mit der Klausel, dass die Konventialstrafe auch bei Krankheit fällig wird - und aus reiner Menschenliebe werden die Agenturen wohl bei Krankheit keine Ausnahme machen.


Gruß
Nasty
[gone] Nasty World Media
16.03.2010
@TomRohwer:


Ach - Du meinst also, ein Arzt macht erst ein "Gefälligkeits-Attest über Arbeitsunfähigkeit", gibt dann aber vor Gericht zu, daß er ein unrichtiges Attest ausgestellt hat und fängt sich ein Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung ein, und ein Berufsrechtsverfahren von seiner Landesärztekammer gleich noch mit?

Träum weiter... echt... [IMG]



Ich rede weder von einem Gefälligkeits-Attest noch davon das ein Arzt vor Gericht angibt ein unrichtiges Attest ausgestellt zu haben.

Fantasiere ruhig weiter, wenn es denn Spass macht. (sorry - aber der musste sein ;))


Wenn zum Beispiel ein Patient zum Arzt kommt und über wiederkehrende Kopfschmerzen klagt und anführt sich am Vorabend den Kopf stark gestossen zu haben hat der Arzt 2 Möglichkeiten:

- Er ist nicht bereit dem Patienten einen Attest auszustellen und riskiert, dass dieser womöglich auf der Arbeit einen Unfall hat.

- Oder er stellt dem Patienten ein Attest wegen Verdacht auf Gehirnerschütterung aus um auf Nummer sicher zu gehen.


Gruß
Nasty
16.03.2010
Genau wie Medizin keine sehr genaue Wissenschaft ist.

Diagnose stellen ist ja doch mehr oder weniger schätzen - wie man bei manchen Unklarheiten auch einfach irgendwas an Medikamenten gibt um zu sehen ob sich was ändert.

Letztlich kann man voll schlecht im Nachhinein beweisen das jemandem etwas nicht fehlte - war es halt ein durchfall doer Lebensmittelvergiftung oder oder oder...
Oder wie auch anhand von Röntgenaufnahmen Experten mal so - mal so urteilen und sich z.B. durch eine vorherige Äußerung stark beeinflussen lassen.

Ein gebrochener Arm hingegen ist schon recht klar zu erkennen ;)
[gone] Modell Fantine
16.03.2010
Um mal zum Thema zurück zu kommen; Ich bin Model und besitze ein Faxgerät. Abgesehen davon habe ich keinerlei Probleme damit, Verträge vorab zu unterschreiben, in manchen Fällen bestehe ich selber darauf, das der Vertrag vorher von allen Seiten gelesen und unterschrieben wird.
17.03.2010
Original von Thomas Fichtner
Genau wie Medizin keine sehr genaue Wissenschaft ist.

Diagnose stellen ist ja doch mehr oder weniger schätzen - wie man bei manchen Unklarheiten auch einfach irgendwas an Medikamenten gibt um zu sehen ob sich was ändert.

Letztlich kann man voll schlecht im Nachhinein beweisen das jemandem etwas nicht fehlte - war es halt ein durchfall doer Lebensmittelvergiftung oder oder oder...
Oder wie auch anhand von Röntgenaufnahmen Experten mal so - mal so urteilen und sich z.B. durch eine vorherige Äußerung stark beeinflussen lassen.

Ein gebrochener Arm hingegen ist schon recht klar zu erkennen ;)



bei aufwendigen Produktionen wird deshalb eine Ausfallversicherung abgeschlossen
und die Versicherung stellt entsprechende Bedingungen
wie das die Abreitsunfähigkeit durch ein von ihr bestimmten oder zugelassenen Arzt festgestellt wird.
17.03.2010
Original von Volle VG-Fotos

bei aufwendigen Produktionen wird deshalb eine Ausfallversicherung abgeschlossen
und die Versicherung stellt entsprechende Bedingungen
wie das die Abreitsunfähigkeit durch ein von ihr bestimmten oder zugelassenen Arzt festgestellt wird.


Und am besten bucht man die Models dafür per Agentur!


Die wohl wahren Probleme für die mehr oder weniger ambitionierten Fotografen hier ist (oder kann sein) aber, das die Models wankelmütig sind - oft nach Jahren.
Hab ich auch schon erlebt!
Z.B. 2004 für einen Studentenclub wegen deren XY-Jubiläum einen Akt-Kalender produziert, alles schön mit Verträgen usw.
Und letztes Jahr (2009) fiel dann einer der Damen ein, sie hatte inzwischen promoviert, das ihr das wohl nicht mehr so recht ist - jemand hatte wohl das Ding gescant, und nun ihr neuer Typ was dagegen, oder sie dachte das das bei der Karriere stört... - was weiss ich, ist mir letztlich auch egal - und kam mit so lustigen Forderungen ala, man sollte doch alle je verkauften Kopien möglichst zurückkaufen oder anderweitig aus dem Verkehr ziehen...etc.

HAHA! Also abgesehen davon das ich nur der Fotograf war und mit der Veröffentlichung direkt nichts zu tun hatte, das Ding wurde von vornherein zur Veröffentlichung/Verkauf produziert - war damals klar, steht im Vertrag - ALLES.
Wenn Dinge veröffentlicht werden ist es einfach faktisch unmöglich sie zurück zuholen, ganz besonders in der heutigen Web-Zeit.
(Außer bei Amazon mit ihrem Kindle und remote löschen von Büchern...)

Der 2. Versuch war dann: Ich als der, der die Urheberrechte hätte, solle doch bitte rechtlich gegen denjenigen (unbekannten) der das Ding gescannt hat vorgehen...
Naja also hmm, sogar mein Name stand auf dem Scan,es wurde zur damals zur Veröffentlichung freigegeben...so what?

Und das ganze so mit dem Versuch Anwalt auf einen zu hetzen etc.pp. - hab dem damals locker flockig 'ne Kopie vom Vertrag geschickt und seit dem nichts mehr von ihm oder ihr gehört.

Manchmal fragt man sich echt...ich meine das sind bescheinigt Intelligente Leute....auch war sie darauf nicht wirklich erkennbar, weil arg aufgehübscht, Pose so gewählt das man nicht alles sieht und einige Jahre hinterlassen auch ihre Spuren...

Also Leute: immer schön Verträge machen und aufheben! Und macht eine Kopie vom Themofaxpapier! ;)
Original von Carl vom Westhafen
[...]Mein ehem. Auftraggeber schrieb zB "man kann ihm Rechnungen auch per Fax zusenden, aber nur von nem echten Faxgerät, nicht von was virtuellem aus was Dokumente als Fax versendet"


Eine Rechnung ist kein Vertrag, so dass sich hier die Frage einer Formvorschrift (Text- oder Schriftform z.B.) gar nicht stellt.

Eine Rechnung ist nicht mal eine Willenserklärung
17.03.2010
Aber das Finanzamt braucht richtige Dokumente; der Auftraggeber ist bzgl Finanzamt übervorsichtig
Original von TomRohwer
[...] Sobald das Model Geld für's Model kassiert, ist es übrigens Gewerbetreibender, und damit "Unternehmer". Der Hobbyfotograf hat dann in jedem Fall die besseren Karten, denn er ist "Verbraucher" in einem Vertrag mit einem "Unternehmer".


Wow! Das stimmt so aber nicht.

Wenn das Model nur einmal für einen Auftrag Geld bekommt, dann ist dies wohl kaum eine gewerbliche Tätigkeit. Es kommt für die gewerbliche Tätigkeit auf eine gewisse Dauer an.

Schauen wir uns mal das BGB an:
§ 14 Unternehmer *)
(1) Unternehmer ist eine natürliche [...]Person [...], die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.


Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird.

Das würde ja bedeuten, dass sofort, wenn ich für irgendeine Leistung Geld erhalte, ich Unternehmer bin. Das stimmt so nicht.

Außerdem, inwiefern habe ich als Verbraucher gegenüber einem Model, das Unternehmer ist Vorteile?

Die §§ des BGB, welche auf die Stellung des Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer abzielen, sind meißtens Kaufverträge.

Dort geht es um Dinge wie Gefahrenübergang und Verbrauchsgüterkauf.
Original von Carl vom Westhafen
Hallo,
um erst etwas positives zu sagen: 100% der Models, welche schon mal bei mir waren, und ein zweites Mal Interesse hatten, sind 2009 zum zweiten Shooting erschienen.
Weil es jedoch bei neuen Models eine ganz gewaltige Ausfallrate gab, dränge ich dieses Jahr oft darauf, TFP Verträge vorher abzuschliessen.
Allerdings (1.) mit der Post dauert das oft ziemlich lange.
Die meisten Models haben (2.) vermutlich kein Fax, welches auch dazu geeignet wäre, Verträge rechtssicher zu übertragen. Es sei denn, die oben angehängte Umfrage belehrt mich eines anderen.
Gibt es weitere Möglichkeiten, Verträge auf Entfernung so abzuschliessen, dass sie problemlos als gültig betrachtet werden ?
Danke.


Grundsätzlich ist es so, dass bei Verträgen, bei denen keine Form gesetzlich vorgeschrieben ist - und hierzu gehört ein Modelvertrag -, die Parteien selber vereinbaren können, welche Form sie wünschen.

Die verschiedenen Formen haben verschiedene Hintergründe. Sie sollen entweder eine Warnfunktion, Beweisfunktion, Kontrollfunktion oder Beratungsfunktion haben, oder mehrere davon gleichzeitig.

Bei Dir und dem Modelvertrag wird der Hauptgrund, dass Du den Vertrag in (Unter-)Schriftform haben willst, wohl der der Beweisfunktion sein.

§ 127 BGB Vereinbarte Form
(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

Den Passus ..."und bei einem Vertrag der Briefwechsel.", kannst Du getrost vergessen. Bei diesem Passus handelt es sich lediglich um eine Abweichung des § 126 II BGB.

Du kannst also den Vertrag unterschreiben und per Fax an das Model senden.
Du kannst es auch per Mail machen, nur bei der Mail wir der Beweis sehr schwer, dass das Model diesen Vertrag anerkennt. Bei einem Fax ist wenigstens noch die Unterschrift drunter. Beim Fax ist die rechtsgeschäftliche Schriftform gewahrt. Nur bei der gesetzlich vorgeschrieben Schriftform reicht ein Fax nicht aus, da die Unterschrift auf dem Empfangsfax nur eine Kopie ist.

Wenn das Model in der Lage ist, ihre Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen ist auch alles super, aber wer hat das schon?



PS: Dies stellt keine Rechtsberatung i.S.d. Rechtsdienstleistungsgesetz dar. Es wird hier lediglich die Meinung und Rechtsauffassung des Verfasser im Rahmen einer kontroversen Diskussion wiedergegeben. Die Schreiben des Verfassers dienen in keinster Weise dazu, den Empfänger hinsichtlich seiner weiteren Vorgehensweise zu beraten, sondern spiegeln nur die Rechtsauffassung des Verfassers wider.
18.03.2010
Original von McFly_Stade

Wenn das Model in der Lage ist, ihre Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen ist auch alles super, aber wer hat das schon?



[x] Handheb.

Also für den Fall das man das echt mal mehr brauchen sollte - bin ich vorbereitet...
Original von Thomas Fichtner
[quote]Original von McFly_Stade
Wenn das Model in der Lage ist, ihre Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen ist auch alles super, aber wer hat das schon?

[x] Handheb.
Also für den Fall das man das echt mal mehr brauchen sollte - bin ich vorbereitet...[/quote]

Ich habe mir auch mal so etwas zugelegt.

Wo hast Du Deine Signatur her Thomas?
18.03.2010
1.. von DATEV eG

2. (die ist nicht 100% nach Signaturgesetz, aber nur weil die Uni sich da bisschen komisch anstellt, weil eigentlich erfüllt sie alle Bedingungen)
via Thoska+ (Thüringer Hochschulkarte...man kann damit auch Bahnfahren...in der Mensa bezahlen, Mails unterschreiben, es als Bibo Ausweis nutzen, regelt Zugangsberechtigungen und noch so paar faxen.) - die benutze ich rel. häufig.
Original von Thomas Fichtner
1.. von DATEV eG
2. (die ist nicht 100% nach Signaturgesetz, aber nur weil die Uni sich da bisschen komisch anstellt, weil eigentlich erfüllt sie alle Bedingungen)
via Thoska+ (Thüringer Hochschulkarte...man kann damit auch Bahnfahren...in der Mensa bezahlen, Mails unterschreiben, es als Bibo Ausweis nutzen, regelt Zugangsberechtigungen und noch so paar faxen.) - die benutze ich rel. häufig.


Ich weise darauf hin, dass das Signaturgesetz drei verschieden starke Signaturen unterscheidet.

§ 2 [1] Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.„elektronische Signaturen“ Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen,

2.„fortgeschrittene elektronische Signaturen“ elektronische Signaturen nach Nummer 1, die

a)ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sind,

b)die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglichen,

c)mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und

d)mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann,

3.„qualifizierte elektronische Signaturen“ elektronische Signaturen nach Nummer 2, die

a)auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und

b)mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden,



§ 2 Nr. 3 b meint damit eine Keycard mit Kartenleser und PIN

§ 126a BGB meint die stärkste Signatur

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