KSK Abgabe für Webseitenerstellung ? 9

09.03.2010
das Thema war zwar hier schon mal aber ne Antwort auf obige Frage gabs nicht. Für eine Webseite hat der Auftraggeber Bilder und Text geliefert (Bilder ich, aber ich bin ne GmbH und damit schon mal raus :-)) und hat von einer Einzelfirma die Seite erstellen lassen.
Diese Einzelfirma macht auch die Datenpflege, neue Bilder und Texte einbinden bzw austauschen.
Was davon ist KSK pflichtig ?

anTon
[gone] Lothar Jürs
09.03.2010
Ich glaube, dass die Frage falsch gestellt ist.
Nicht was, .....sondern ob überhaupt bzw. wer ist abgabepflichtig.

Zitat KSK:

Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?
Die Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, sind im Künstlersozialversicherungsgesetz aufgezählt. Die hier vom Gesetzgeber benutzten Begriffe werden in den verschiedenen Kunst-Branchen allerdings häufig nicht einheitlich gebraucht.

Allgemein lässt sich sagen: Alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören grundsätzlich zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen.

Die nachfolgend genannten Branchen sind in einem sehr weiten Sinne zu verstehen und beziehen sich auch auf Unternehmen, die nur partiell in diesen Branchen tätig werden:

* Verlage (Buchverlage, Presseverlage etc.)
* Presseagenturen und Bilderdienste
* Theater, Orchester, Chöre
* Veranstalter jeder Art, Konzert- und Gastspieldirektionen, Tourneeveranstalter, Künstleragenturen, Künstlermanager
* Rundfunk- und Fernsehanbieter
* Hersteller von Bild- und Tonträgern (Film,TV, Musik-Produktion, Tonstudio etc.)
* Galerien, Kunsthändler
* Werbeagenturen, PR-Agenturen, Agenturen für Öffentlichkeitsarbeit
* Unternehmen, die das eigene Unternehmen oder eigene Produkte/Verpackungen etc. bewerben
* Design-Unternehmen
* Museen und Ausstellungsräume
* Zirkus- und Varietéunternehmen
* Ausbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten (z. B. auch für Kinder oder Laien).
* Außerdem sind alle Unternehmen abgabepflichtig, die regelmäßig von Künstlern oder Publizisten erbrachte Werke oder Leistungen für das eigene Unternehmen nutzen, um im Zusammenhang mit dieser Nutzung (mittelbar oder unmittelbar) Einnahmen zu erzielen.

Personen, Unternehmen, Vereinigungen, Vereine etc., die eine oder mehrere dieser aufgezählten Tätigkeiten ausüben - sei es auch nur teilweise oder als Nebenzweck - sollten sich zur Klärung ihrer Abgabepflicht und zur Vermeidung von Nachteilen an die Künstlersozialkasse wenden.

Im Orig. nachzulesen:
Künstlersozialkasse

Ich hoffe, es hilft
lg,Lothar
09.03.2010
danke für die Antwort, das auf der Seite hab ich auch schon gelesen. Mit gings auch nicht um graue Theorie sondern was bei Betriebsprüfungen ermittelt wurde.

anTon
09.03.2010
Original von anTon
danke für die Antwort, das auf der Seite hab ich auch schon gelesen. Mit gings auch nicht um graue Theorie sondern was bei Betriebsprüfungen ermittelt wurde.

Das ist doch unerheblich.

Der einzig sinnvolle Ansprechpartner ist die KSK. Die ist eine Einrichtung der gesetzlichen Sozialversicherung - wenn sie sagt "Es besteht Abgabenpflicht", dann besteht Abgabenpflicht. Wenn sie sagt "Es besteht keine Abgabenpflicht", dann besteht keine Abgabenpflicht.

Wenn man die Entscheidung der KSK für rechtlich falsch hält, legt man Widerspruch ein. Wird der abgewiesen, klagt man vor dem Sozialgericht.

Die einzige Methode, die funktioniert. Bevor man vor dem SG klagt, konsultiert man sinnvollerweise einen in der Materie bewanderten Anwalt, denn die KSK trifft - wie alle Behörden und alle Träger der Sozialversicherung - gelegentlich ja durchaus mal fehlerhafte Entscheidungen, aber im großen und ganzen sind die Leute da auch nicht blöde, und kennen ihre Gesetze und die Rechtsprechung dazu. Wenn man eine Entscheidung der KSK also anfechten möchte, sollte man vorher schon erstmal gründlich klären, ob das überhaupt eine gewisse Aussicht auf Erfolg hat.
09.03.2010
Original von TomRohwer

Das ist doch unerheblich.



man sollte hier wirklich keine Fragen aus dem realen Leben stellen ....


anTon
09.03.2010
Moin,
Der Fotograf könnte Abgabepflichtig werden, in diesem Falle aber nicht.
So wie ich das gelesen habe ist der Webdesigner Abgabepflichtig sowie der Auftrageber, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Allerdings spielen noch andere Faktoren eine Rolle, die geprüft sein wollen.

cu,
Mikesch

P.S.
Musste mein Urposting korrigieren. Ein Webdesigner hat sich die Aufnahme bei der KSK erstritten, nun sind sie Künstler und im Katalog aufgeführt...
11.03.2010
Original von DigiMik
Moin,
Der Fotograf könnte Abgabepflichtig werden, in diesem Falle aber nicht.
So wie ich das gelesen habe ist der Webdesigner Abgabepflichtig sowie der Auftrageber, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Allerdings spielen noch andere Faktoren eine Rolle, die geprüft sein wollen.

cu,
Mikesch

P.S.
Musste mein Urposting korrigieren. Ein Webdesigner hat sich die Aufnahme bei der KSK erstritten, nun sind sie Künstler und im Katalog aufgeführt...

Moment - jetzt geraten hier zwei Sachen durcheinander...

Wenn ein Webdesigner sich die Aufnahme in die KSK erstritten hat, heißt das:

Er ist über die KSK sozialversichert und bekommt von der KSK den "Arbeitgeberanteil" zu Kranken- und Rentenversicherung gezahlt - entsprechend dem von ihm erhaltenen Honorarumsatz.

Wenn - wie im Eingangsposting - ein Webdesigner abgabepflichtig ist, dann heißt das, daß er als Auftraggeber von KSK-pflichtigen Leistungen an die KSK Beiträge abführen muß, also auf den von ihm gezahlten entsprechenden Honorarumsatz.

Im einen Fall ist er "Arbeitnehmer", im anderen Fall "Arbeitgeber".
das Thema war zwar hier schon mal aber ne Antwort auf obige Frage gabs nicht. Für eine Webseite hat der Auftraggeber Bilder und Text geliefert (Bilder ich, aber ich bin ne GmbH und damit schon mal raus :-)) und hat von einer Einzelfirma die Seite erstellen lassen. Diese Einzelfirma macht auch die Datenpflege, neue Bilder und Texte einbinden bzw austauschen. Was davon ist KSK pflichtig ?


Das mit dem Raus aus der Abgabepflicht sehe ich für Dich so leider nicht, wenn Du Fotos in Rahmen Deiner GmbH nicht nur gelegentlich erstellst, sondern das zum normalen Geschäft der GmbH gehört also die GmbH selbst künstlerische Werke verwertet.

Auch im FAQ der KSK zu finden:

12. Wer ist abgabepflichtig, wenn mehrere Künstler und Publizisten sich zusammengeschlossen haben?

Die Künstlersozialabgabe setzt, wie der Arbeitgeberanteil in der allgemeinen Sozialversicherung, die Zahlung an eine natürliche Person voraus. Unerheblich ist dabei, ob die selbständigen Künstler als einzelne Freischaffende oder als Gruppe, wie z. B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, oder unter einer Firma (Einzelfirma, aber auch OHG, KG) beauftragt werden. Nicht abgabepflichtig sind dagegen Zahlungen an juristische Personen wie z. B. eine GmbH. In diesen Fällen unterliegen allerdings die von der GmbH an selbständige Künstler gezahlten Entgelte der Abgabepflicht. Abgabepflichtig sind daher auch die von der GmbH an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Entgelte, wenn kein Beschäftigungsverhältnis zur GmbH besteht und bei einer Gesamtwürdigung der Tätigkeit künstlerische oder publizistische Betätigungen überwiegen.


So nun nochmal zu der Frage oben, wer hat nun genau was geliefert und wer verwertet?

Ich gehe davon aus, daß Du die Bilder erstellt hast und Deine GmbH als juristische Person die Bilder verwertet, ergo muß die GmbH, falls sie hauptsächlich Werbung, Webdesign, Grafikdesign ect. anbietet, laut der obigen Definition Abgaben zahlen.

Selbst wenn die Definition nicht stimmt und Du die Bilder an den Auftraggeber abgegeben hast und er ist keine GmbH und die zitierte Definition stimmt auch nicht, dann ist er zu Abgaben verpflichtet, wenn das nicht ein einziger Fall bei Ihm ist (womit man nicht rechnen ist, wenn er regelmäßig Bilder einkauft/verwertet, um sie den Websitepfleger zu übermitteln). Genauso sieht es für Texte aus die der Auftraggeber einkauft. Bei eigenen erstellten Texten ist wieder etwas komplizierter.

Nicht Abgabepflichtig ist die Websitebetreuerfirma, da sie ja nicht verwertet, sondern nur dienstleistet, also einpflegt.
11.03.2010
Es ist und bleibt irgendwie skurril, das in einem WWW-Forum klären zu wollen...

Warum zum Geier fragt man nicht einfach die KSK??

Sind eh die einzigen, die eine verbindliche Antwort mit rechtlicher Wirkung geben können.

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