menschen in der öffentlichkeit - gewerbliche nutzung der bilder 8

01.02.2010
wie sieht das rechtlich aus ?
Beispiel:
ich mache bilder von einem karnevalsumzug. logischerweise auch mit menschen drauf. auf den bildern sind auch zuschauer zu sehen, aber nur in der gruppe. also keine (zuschauer-) person im vordergund des bildes. bei den karnevalswage sind natürlich auch personen im vordergrund des bildes.
wenn man nun diese bilder den zuschauern für ein kleines entgeld anbietet, wie sieht das dann rechtlich aus ?
reich (bzw. braucht man) eine genehmigung des veranstalters ?
die genehmigung von allen teilnehmern ist fast unmöglich, und die von den zuschauern natürlich ganz unmöglich.

ich würde das einfach gerne mal so zur diskussion stellen. einfach um für mich mal eine logik in die rechtlichen hintergründe zu bekommen, was geht und was nicht geht.
Einfach mal HIER NACHLESEN ....... ist kompetent und kostenlos ...
[gone] www.trash-pixel.de
01.02.2010
Ich denke, da dürfte der §23 Abs 1 Satz 3 KUG zum Zuge kommen

Klick

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: (...) Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
01.02.2010
oh, prima, gleich zwei mal was zum lesen *freu*
aber wie ist das generell ? weil es ist immer von veröffentlichen die rede.
wenn nun ein entgeld für die bilder verlangt wird, also zuschauer bekommen abzüge gegen entgeld...
kann man bei diesen "regeln" und gesetzen veröffentlichen mit verkaufen gleich setzen ?
[gone] www.trash-pixel.de
01.02.2010
Im KUG ist ja von "verbreiten" die Rede ... es steht dort nicht, WIE du verbreitest ... vom Gefühl her würde ich sagen, es ist abgedeckt, aber ich möchte es nicht an die Kirchentür nageln ...
[gone] Hermann Klecker
01.02.2010
Original von eternise
oh, prima, gleich zwei mal was zum lesen *freu*
aber wie ist das generell ? weil es ist immer von veröffentlichen die rede.
wenn nun ein entgeld für die bilder verlangt wird, also zuschauer bekommen abzüge gegen entgeld...
kann man bei diesen "regeln" und gesetzen veröffentlichen mit verkaufen gleich setzen ?


Ja, das ist eine Verbreitung. Ob dabei Geld fließt, ist nach KUG wohl irrelevant.
01.02.2010
ok. danke euch drei :-)
01.02.2010
Original von eternise
um für mich mal eine logik in die rechtlichen hintergründe zu bekommen, was geht und was nicht geht.

-->> http://www.fotorecht.de (von RA David Seiler, u.a. Anwalt für "Freelens"; besser als "Stacks FAQ", in der doch einige recht... dubiose Dinge stehen...)

Gesetzliche Grundlagen findest Du hier.

Entscheidend ist in diesem Fall

§ 23 KurhG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.


Zu beachten ist nicht zuletzt Absatz 2 - der besoffen in die Grünanlage kotzende Karnevalist wird nicht unbedingt durchgehen, es sei denn vermutlich zur Dokumentation des Themas "Karneval - wieviele Schäden Karnevalisten jedes Jahr anrichten".

Die aktuelle Rechtsprechung tendiert in jedem Fall dazu, die Auslegung der Ausnahmen zum "Recht am eigenen Bild" eng und streng zu sehen. Was dazu führt, daß in der Berichterstattung generell mehr geht als zu anderen Zwecken, und daß das Privatleben auch von "Personen der Zeitgeschichte" einen recht hohen Stellenwert hat.

Andererseits müssen sich "Personen der Zeitgeschichte" sogar gefallen lassen, mit ihrem Bild und ihrem Namen ungefragt in Werbung eingebaut zu werden - siehe dazu z.B. "Lafontaine gegen SIXT".

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