Shooting ohne Vertrag 34
[gone] www.trash-pixel.de
30.01.2010
Hmm ... ich gebe zu den hab ich übersehen ... im Umkehrschluss, warum dem Modell dan Rechte einräumen, wenn es das eh darf? Oder muss ich es explizit im Vertrag verneinen, dass sie es NICHT darf ...?? So nach dem Motto "§60 des UrhG findet keine Anwendung"
#21Report
[gone] Hermann Klecker
30.01.2010
Original von trash-pixel.de Aktuell ! Payjob im Angebot !
Hmm ... ich gebe zu den hab ich übersehen ... im Umkehrschluss, warum dem Modell dan Rechte einräumen, wenn es das eh darf? Oder muss ich es explizit im Vertrag verneinen, dass sie es NICHT darf ...?? So nach dem Motto "§60 des UrhG findet keine Anwendung"
Erstens, weil das Modell dieses Recht nur dann hat, wenn es für die Leistung bezahlt. Jedenfalls verstehe ich das so. Und bei einem TfP wird eben nicht bezahlt.
Aber wichtiger als das ist, daß man aus dem 60 UrhG eben nicht ableiten kann, daß die Bilder hier in die MK dürfen oder auf eine richtige Sedcard dürfen, denn das eine wäre eine Veröffentlichung und das andere wäre ein gewerblicher Zweck.
Steht aber alles im § 60 drin. :-)
#22Report
[gone] www.trash-pixel.de
30.01.2010
Original von Hermann KleckerSagt wer? ausgehändigte Aufnahmen = geldwertes Honorar! Die Gerichte sehen das zumindest im alg. so ... Ein Modell wird immer bezahlt, entweder mit Asche (Pay) oder mit Bildern (TFP) ...
Und bei einem TfP wird eben nicht bezahlt.
#23Report
30.01.2010
Original von trash-pixel.de Aktuell ! Payjob im Angebot !Sagt wer? ausgehändigte Aufnahmen = geldwertes Honorar! Die Gerichte sehen das zumindest im alg. so ... Ein Modell wird immer bezahlt, entweder mit Asche (Pay) oder mit Bildern (TFP) ...[/quote]
[quote]Original von Hermann Klecker
Und bei einem TfP wird eben nicht bezahlt.
das kann man im umkehrschluss auch so sehen, dass das model mit seiner zeit für die bilder bezahlt, unabhängig von den damit eingeräumten nutzungsrechten.
#24Report
[gone] Hermann Klecker
30.01.2010
Original von trash-pixel.de Aktuell ! Payjob im Angebot !Sagt wer? ausgehändigte Aufnahmen = geldwertes Honorar! Die Gerichte sehen das zumindest im alg. so ... Ein Modell wird immer bezahlt, entweder mit Asche (Pay) oder mit Bildern (TFP) ...[/quote]
[quote]Original von Hermann Klecker
Und bei einem TfP wird eben nicht bezahlt.
Interessant. Hast Du mal ein Urteil?
Und was wurde daraus abgeleitet? Eine Steuerpflicht des Modells oder ein Veröffentlichungsrecht des Fotgorafen, denn beides ist zwangsläufige Folge des geldwerten Vorteils.
#25Report
30.01.2010
Es gibt hier wie schon erwähnt einige Unbekannte. Wie sah die Absprache zwischen Fotograf und abgebildeter Person aus. Hat sie ihm einfach den Auftrag gegeben ich möchte gerne einige Fotos von mir oder hat sie gesagt fürs Internet? Diese Frage ist offen und entscheidend. Ein Vertrag wurde geschlossen.
Der Streit ist so alt wie es die Fotografie gibt, was darf der Kunde und was darf er nicht. Muss ein Fotograf Negative-/Dateien herausgeben. Früher wurde von Gerichten und ich denke auch heute noch folgender Maßen entschieden.
Nein. Der Kunde bestellte ein Bild, einen Abzug. Dies bekam er und um dies herstellen zu können muss ein Negativ/Datei erstellt werden. Aber es ist nicht Gegenstand des Vertrages. Komisch Gebissträger bestehen auch nicht auf ihren Zahnabdruck.
Hier war wohl eindeutig die Abmachung die Daten weiter zu geben, damit hat sie die Möglichkeit die Bidler zu vervielfältigen. Gleiches Problem hat die Musikbranche und dort gibt es viele Urteile. Für den Privaten gebrauch ja. Also für die Oma, Mutter und den Freund ja. Weitergabe an einen Fotografen oder veröffentlichen im Internet sicherlich nein da dies nicht mehr Privat ist. Privat ist im eigenen Kämmerlein und Familie aber nicht wenn 1Mio es anschauen können.
Bearbeiten für sich selber ja, bearbeiten zum Veröffentlichen nein.
Sollte sie aber gesagt haben mach Bilder von mir fürs Internet den ich möchte gerne als Model arbeiten dann darf sie das und wenn noch jemand dabei war als Zeuge ist es besser sondt steht Aussage gegen Aussage.
Gruß
Ralf
Der Streit ist so alt wie es die Fotografie gibt, was darf der Kunde und was darf er nicht. Muss ein Fotograf Negative-/Dateien herausgeben. Früher wurde von Gerichten und ich denke auch heute noch folgender Maßen entschieden.
Nein. Der Kunde bestellte ein Bild, einen Abzug. Dies bekam er und um dies herstellen zu können muss ein Negativ/Datei erstellt werden. Aber es ist nicht Gegenstand des Vertrages. Komisch Gebissträger bestehen auch nicht auf ihren Zahnabdruck.
Hier war wohl eindeutig die Abmachung die Daten weiter zu geben, damit hat sie die Möglichkeit die Bidler zu vervielfältigen. Gleiches Problem hat die Musikbranche und dort gibt es viele Urteile. Für den Privaten gebrauch ja. Also für die Oma, Mutter und den Freund ja. Weitergabe an einen Fotografen oder veröffentlichen im Internet sicherlich nein da dies nicht mehr Privat ist. Privat ist im eigenen Kämmerlein und Familie aber nicht wenn 1Mio es anschauen können.
Bearbeiten für sich selber ja, bearbeiten zum Veröffentlichen nein.
Sollte sie aber gesagt haben mach Bilder von mir fürs Internet den ich möchte gerne als Model arbeiten dann darf sie das und wenn noch jemand dabei war als Zeuge ist es besser sondt steht Aussage gegen Aussage.
Gruß
Ralf
#26Report
30.01.2010
Original von Carl [ Frankfurt ]
Ich glaube, kopieren und zur Eigenwerbung veröffentlichen darf das Model die Fotos. Da gibts so ne Urheberrechts-Klausel dass wenn man Fotos WO MAN SELBST ABGEBILDET IST bezahlt, hat man gewisse Rechte. Diese umfassen aber nicht das Bearbeiten lassen.
Veröffentlichen NICHT. Und als Model u.U. auch nicht.
Du meinst §60 UrhG - "Besteller eines Bildnis"
§ 60 UrhG Bildnisse
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig.
(2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.
§60 UrhG sagt, vereinfacht formuliert: wer ein "Bildnis" (= ein Personenbild) bestellt, darf dieses vervielfältigen oder vervielfältigen lassen. Man ist also nicht auf die Nachbestellungen beim Fotografen angewiesen, sondern kann das Bild auch z.B. einscannen und sich dann ausbelichten lassen.
Man darf die Vervielfältigungen auch verbreiten - aber nicht gegen Geld und nicht zu gewerblichen Zwecken. Damit fallen Models, die für Geld modeln, schon mal raus, denn das ist eine gewerbliche Tätigkeit, und für den Zweck (Eigenwerbung) dürften die Kopien dann nicht verbreitet werden.
Gar nicht zulässig ist die Veröffentlichung, und zwar egal wo und wie und zu welchem Zweck.
#27Report
30.01.2010
Original von Hermann Klecker
[quote]Original von Carl [ Frankfurt ]
Ich glaube, kopieren und zur Eigenwerbung veröffentlichen darf das Model die Fotos. Da gibts so ne Urheberrechts-Klausel dass wenn man Fotos WO MAN SELBST ABGEBILDET IST bezahlt, hat man gewisse Rechte. Diese umfassen aber nicht das Bearbeiten lassen.
Jain, deshalb habe ich noch mal nachgefragt, wer bezahlt hat. Sie ist also Besteller. Als Besteller kann sie die Bidler vervielfältige und verbreiten. Es steht nicht explitzit im Gesetz, aber implizit und findet sich in Artikeln zum Thema, daß eine Veröffentlichung damit nicht erlaubt ist - auch nicht zur Eigenwerbung.[/quote]
Das ist gerichtlich längst geklärt, u.a. von RA David Seiler (www.fotorecht.de), der hat das mal durchgeklagt.
#28Report
30.01.2010
Original von trash-pixel.de Aktuell ! Payjob im Angebot !
Hmm ... ich gebe zu den hab ich übersehen ... im Umkehrschluss, warum dem Modell dan Rechte einräumen, wenn es das eh darf? Oder muss ich es explizit im Vertrag verneinen, dass sie es NICHT darf ...?? So nach dem Motto "§60 des UrhG findet keine Anwendung"
Wäre unwirksam.
§60 UrhG regelt ein "Schrankenrecht" - das kann man genausowenig wirksam vertraglich ausschließen wie das Recht nach §53 UrhG, "einzelne Vervielfältigungen zu ausschließlich privaten Zwecken" zu machen usw. usf.
#29Report
30.01.2010
Original von Hermann KleckerSagt wer? ausgehändigte Aufnahmen = geldwertes Honorar! Die Gerichte sehen das zumindest im alg. so ... Ein Modell wird immer bezahlt, entweder mit Asche (Pay) oder mit Bildern (TFP) ...[/quote]
[quote]Original von trash-pixel.de Aktuell ! Payjob im Angebot !
[quote]Original von Hermann Klecker
Und bei einem TfP wird eben nicht bezahlt.
Interessant. Hast Du mal ein Urteil?
Und was wurde daraus abgeleitet? Eine Steuerpflicht des Modells oder ein Veröffentlichungsrecht des Fotgorafen, denn beides ist zwangsläufige Folge des geldwerten Vorteils.[/quote]
Einen "geldwerten Vorteil" gibt es nur im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Sonst nicht.
Da das Model nicht beim Fotografen angestellt ist, gibt es für das Model auch keinen geldwerten Vorteil.
Aus TfP kann man aber nie eine Einwilligung in die Veröffentlichung seitens des Models aus §22, 23 KUrhG ableiten.
Dort heißt es: "Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt."
Eine "Entlohnung" ist rechtlich die Zahlung von Geld.
#30Report
30.01.2010
auf die gefahr hin, dass es schon erwähnt wurde:
der ganz wichtige unterschied zwischen einer verbreitung und einer veröffentlichung ist der personenkreis. bei einer verbreitung gibt man das werk bzw. dessen vervielfältigung gezielt an einen fest umrissenen personenkreis weiter, beispielsweise innerhalb der familie oder des freundeskreises. eine veröffentlichung ist gegeben, wenn man auf den kreis der personen, denen man das werk zugänglich macht, keinen einfluss mehr hat. also z. b. beim hochladen auf eine online-plattform oder bei einer fotoausstellung.
der ganz wichtige unterschied zwischen einer verbreitung und einer veröffentlichung ist der personenkreis. bei einer verbreitung gibt man das werk bzw. dessen vervielfältigung gezielt an einen fest umrissenen personenkreis weiter, beispielsweise innerhalb der familie oder des freundeskreises. eine veröffentlichung ist gegeben, wenn man auf den kreis der personen, denen man das werk zugänglich macht, keinen einfluss mehr hat. also z. b. beim hochladen auf eine online-plattform oder bei einer fotoausstellung.
#31Report
30.01.2010
Original von Henning Zachow *Leo-Lisa ;)*
eine veröffentlichung ist gegeben, wenn man auf den kreis der personen, denen man das werk zugänglich macht, keinen einfluss mehr hat. also z. b. beim hochladen auf eine online-plattform oder bei einer fotoausstellung.
Eine Veröffentlichung ist gegeben, "wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist."
(§15 UrhG)
Die Frage "Veröffentlichung oder nicht?" entscheidet sich insofern vereinfacht gesagt über das Verhältnis des Verwerters zu den Personen, denen das Werk zugänglich gemacht wird.
#32Report
[gone] Hermann Klecker
30.01.2010
Original von TomRohwer
Einen "geldwerten Vorteil" gibt es nur im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Sonst nicht.
Das ist schlicht falsch.
Jede Form von Sachbezügen sind als geldwerter Vorteil zu berücksichtigen, nicht nur bei den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit.
Es ist nur so, daß das ausserhalb von Arbeitsverhältnissen selten eine praktische Rolle spielt.
Wenn Du aber als Webdesigner einem Autohaus die Webpräsenz baust und dafür nen Satz Allufelgen mit Reifen bekommst, dann hast Du die Reifen und die Felgen zu bewerten (in dem Fall einfach: es ist der Listenpreis, auch bei gebrauchten Waren) und Deinem zu versteuernden Einkommen zuzurechen oder mit z.Zt. 30% pauschal zu versteuern.
Nur, wer macht das schon. Anders als in Arbeitsverhältnissen findet so etwas oft in einer für Buchprüfer nicht transparenten Weise statt.
#33Report
01.02.2010
Original von Hermann Klecker
[quote]Original von TomRohwer
Einen "geldwerten Vorteil" gibt es nur im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Sonst nicht.
Das ist schlicht falsch. [/quote]
Das ist schlicht richtig.
Einen "geldwerten Vorteil" versteuern müssen nur Arbeitnehmer. Der "geldwerte Vorteil" ist steuerrechtlich definiert als
"Sachbezug, der den Arbeitnehmer bereichert und der als Entgelt für das Erbringen der Arbeitskraft gewährt wird. Die Sachbezüge können wiederkehrend als laufender Arbeitslohn oder einmalig aus besonderem Anlass gewährt werden."
Insofern: außerhalb des Arbeitsverhältnisses gibt es keinen "geldwerten Vorteil", und es muß auch keiner versteuert werden.
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung stellt, den der AN auch privat nutzen darf, dann muß diese Nutzung als "geldwerter Vorteil" versteuer werden.
Wenn Unternehmer A dem Unternehmer B ein Fahrzeug zur Verfügung stellt, dann muß B dies nicht versteuern. Als Betriebskosten wird das Fahrzeug ausschließlich bei A in Anwendung gebracht, und Sollte B das Fahrzeug auch privat nutzen, dann wird der entsprechende Anteil privater Nutzung bei A abgezogen.
Jede Form von Sachbezügen sind als geldwerter Vorteil zu berücksichtigen, nicht nur bei den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit.
Ein Sachbezug beim Selbständigen kann steuerpflichtig sein (als Schenkung z.B.), ist aber kein "geldwerter Vorteil".
Es ist nur so, daß das ausserhalb von Arbeitsverhältnissen selten eine praktische Rolle spielt.
Wenn Du aber als Webdesigner einem Autohaus die Webpräsenz baust und dafür nen Satz Allufelgen mit Reifen bekommst, dann hast Du die Reifen und die Felgen zu bewerten (in dem Fall einfach: es ist der Listenpreis, auch bei gebrauchten Waren) und Deinem zu versteuernden Einkommen zuzurechen oder mit z.Zt. 30% pauschal zu versteuern.
Das ist aber kein "geldwerter Vorteil". Und so einfach ist es übrigens auch nicht.
"Werbeeschenke" eines Geschäftspartners sind steuerfrei - was auch logisch ist, weil der Verschenkende sie nur bis 35€ pro Jahr und Beschenktem steuerlich absetzen kann, und das auch nur, wenn ein Werbeaufdruck o.ä. unentfernbar darauf angebracht ist.
Wenn also das Autohaus dem Webdesigner einen Satz Reifen schenkt, dann muß der Webdesigner das durchaus nicht versteuern, wenn es ein Werbegeschenk ist, aber sehr wohl das Autohaus - weil es die Kosten nicht steuerlich geltend machen kann.
Für das Finanzamt kommt es auf's selbe hinaus: müsste der Webdesigner die Reifen versteuern, könnte das Autohaus sie bei sich von der Steuer absetzen...
Wir hatten übrigens letztes Jahr einen Steuerberater hier im Forum, der das ausführlich auseinanderklamüsert hat. (Kannst ja mal die Forums-Suche anwerfen.)
Wechselseitige Leistungen werden zwischen Unternehmen üblicherweise nie steuerlich verbucht - Zeitungsverlage z.B. bekommen Freiflüge von Airlines dafür, daß sie denen gratis Zeitungen liefern für die Passagiere. Steuerlich wird das überhaupt nicht berücksichtigt - was logisch ist, denn der Verlag kann die Kosten für die Tickets nicht als Geschäftskosten absetzen, und die Airline die Kosten für die Zeitungen nicht. Würde es versteuert werden, würden auf beiden Seiten die Kosten absetzbar werden - will natürlich das Finanzamt nicht.
#34Report
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