Shooting-Vertrag / Frage zum UrhG 64

11.01.2010
Original von Hermann Klecker
[quote]Original von trash-pixel.de Snowshoot? auch kurzfristg!
Die "eierst" noch immer rumm in dem Vertrag ...
[quote]Eine Bearbeitung der Bilder ist zulässig.
... unnötig! Das muss dir das Modell nicht erlauben, das Recht hast du immer als Urheber ...

[/quote]

Doch, das schreibt man besser hinein. Eine Bearbeitung kann ehrverletzend sein oder Persönlichkeitsrechte verletzen.[/quote]
Ja. Das ist zunächst mal, grundsätzlich, richtig.

Daher ist es gut, zu dokumentieren, daß jede Form der Bearbeitung und Manipulation zulässig ist.

Eine ehrverletzende Manipulation ist auch dann nicht zulässig, wenn Du sie vertraglich zulässt.

Eine solche Klausel wäre als pauschale Klausel sittenwidrig und damit nichtig.

Insofern kann man sich das schenken.

Wieso sollte die deutsche Rechtsprechung ein Wort aus dem normalen deutschen Sprachgebrauch nicht kennen?

Die Frage ist nicht, ob sie es kennt, sondern: wie versteht sie es? Und wenn sie es erst in einem Verfahren definieren muß, ist das schlecht. Besser ist es, einen juristisch üblichen Begriff zu verwenden, der schon ausreichend ausdefiniert wurde. (Wobei man, ok, dann natürlich auch diese Definitionen kennen sollte...)
Die Frage, ob Eigenwerbung für ein Gewerbe gewerbliche Nutzung ist, ist ebenso unsicher wie bei "kommerziell".

Eigenwerbung ist wie jede Werbung für einen Gewerbebetrieb eine gewerbliche Nutzung. Da gibt's nun überhaupt keine Unsicherheiten.

"Kommerziell" ist nicht gut, "gewerblich" in diesem Fall aber schlicht falsch.

Dafür wurde das schöne Wort "gewerbsmäßig" erfunden...

Statt einer weichen Formulierung kann man genau definieren, was gestattet ist und was nicht.
Beispiel: "Dritten dürfen keine Nutzungsrechte gegen entgeld überlassen werden.

Eingeräumt...
11.01.2010
Original von Hermann Klecker
4. 1. Punkt. Eine private Nutzung ist immer zulässig. Das ist also reine Platzverschwendung.

Wie kommst Du denn auf das schmale Brett??

Eine "private Nutzung" ist ohne Zustimmung des Urhebers/Rechteinhabers durchaus nicht zulässig.

Zulässig ist es, "einzelne Vervielfältigungen zu ausschließlich privaten Zwecken" herzustellen bzw. unentgeltlich herstellen zu lassen.

Weder eine Veröffentlichung zu privaten Zwecken noch eine Verbreitung zu privaten Zwecken noch eine Ausstellung zu privaten Zwecken ist so ohne weiteres zulässig.

"Nutzung" ist ein weites Feld, und die meisten Nutzungen sind auch zu "privaten Zwecken" nicht ohne Erlaubnis des Urhebers zulässig.
[gone] Hermann Klecker
12.01.2010
Original von TomRohwer
[quote]Original von Hermann Klecker
[quote]Original von trash-pixel.de Snowshoot? auch kurzfristg!
Die "eierst" noch immer rumm in dem Vertrag ...
[quote]Eine Bearbeitung der Bilder ist zulässig.
... unnötig! Das muss dir das Modell nicht erlauben, das Recht hast du immer als Urheber ...

[/quote]

Doch, das schreibt man besser hinein. Eine Bearbeitung kann ehrverletzend sein oder Persönlichkeitsrechte verletzen.[/quote]
Ja. Das ist zunächst mal, grundsätzlich, richtig.

Daher ist es gut, zu dokumentieren, daß jede Form der Bearbeitung und Manipulation zulässig ist.

Eine ehrverletzende Manipulation ist auch dann nicht zulässig, wenn Du sie vertraglich zulässt.

Eine solche Klausel wäre als pauschale Klausel sittenwidrig und damit nichtig.

Insofern kann man sich das schenken.

Wieso sollte die deutsche Rechtsprechung ein Wort aus dem normalen deutschen Sprachgebrauch nicht kennen?

Die Frage ist nicht, ob sie es kennt, sondern: wie versteht sie es? Und wenn sie es erst in einem Verfahren definieren muß, ist das schlecht. Besser ist es, einen juristisch üblichen Begriff zu verwenden, der schon ausreichend ausdefiniert wurde. (Wobei man, ok, dann natürlich auch diese Definitionen kennen sollte...)
Die Frage, ob Eigenwerbung für ein Gewerbe gewerbliche Nutzung ist, ist ebenso unsicher wie bei "kommerziell".

Eigenwerbung ist wie jede Werbung für einen Gewerbebetrieb eine gewerbliche Nutzung. Da gibt's nun überhaupt keine Unsicherheiten.

"Kommerziell" ist nicht gut, "gewerblich" in diesem Fall aber schlicht falsch.

Dafür wurde das schöne Wort "gewerbsmäßig" erfunden...

Statt einer weichen Formulierung kann man genau definieren, was gestattet ist und was nicht.
Beispiel: "Dritten dürfen keine Nutzungsrechte gegen entgeld überlassen werden.

Eingeräumt...[/quote]

Gewerbsmäßig kommt dem nahe, ist aber nicht zwingend mit Geld verbunden, also nicht unmittelbar.
Die Gewerblichkeit/Kommerzialiät einer Eigenwerbung sehe ich auch so. Wie kontrovers das sein kann sieht man an anderen Beiträgen in diesem Forum und anderen.
Die Gerichtsprache ist deutsch, nicht juristendeutsch. Und es gilt die vielzitierte Vertragsfreiheit. Natürlich ist es besser, einen Begriff zu verwenden, der eindetutig definiert ist. Letzteres hilft allerdings nur dann, wenn die Definition auch die Absicht der Vertragspartien deckt. Ansonsten muß man wieder möglichst genau beschreiben. (Wir drehen uns also - ganz richtig - im Kreis.)
[gone] Hermann Klecker
12.01.2010
Original von TomRohwer
[quote]Original von Hermann Klecker
4. 1. Punkt. Eine private Nutzung ist immer zulässig. Das ist also reine Platzverschwendung.

Wie kommst Du denn auf das schmale Brett??



Ich hab das UrhG gelesen. War garnicht schwer. Deckt sich aber weigehend, mit dem was Du im folgenden schreibst. Veröffentlichungen sind nicht gestattet, würde ich persönlich auch nicht als privat bezeichnen obwohl es ein Urteil gibt, nachdem eine Veröffentlichung durchaus eine private Nutzungsart sein kann.

Sogar eine Verbreitung über den familiären Kreis hinaus ist zulässig durch den Besteller einer auf Bestellung angefertigten Aufnahme. Das würde ich bei TfP so sehen, bei Pay (also Honorar für das Modell) ist das Modell sicher kein Besteller.




Eine "private Nutzung" ist ohne Zustimmung des Urhebers/Rechteinhabers durchaus nicht zulässig.

Zulässig ist es, "einzelne Vervielfältigungen zu ausschließlich privaten Zwecken" herzustellen bzw. unentgeltlich herstellen zu lassen.

Weder eine Veröffentlichung zu privaten Zwecken noch eine Verbreitung zu privaten Zwecken noch eine Ausstellung zu privaten Zwecken ist so ohne weiteres zulässig.

"Nutzung" ist ein weites Feld, und die meisten Nutzungen sind auch zu "privaten Zwecken" nicht ohne Erlaubnis des Urhebers zulässig.[/quote]

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