Begehung und Fotografieren in einer Ruine 104

17.12.2009
Für einen Hausfriedensbruch bedarf es auch keiner Aufforderung durch den Eigentümer oder Besitzer. Grundsätzlich gilt bei befriedetem Besitztum: Ohne ausdrückliche Erlaubnis, kein Zutritt! - Also nicht sagen: So lange es mir keiner verbietet, darf ich rein sondern genau andersrum: So lange es mir keiner erlaubt, muss ich draußen bleiben. Ganz einfach - da spielt es auch keine Rolle, ob schon ein anderer vorher die Tür aufgehebelt hat ;o)
[gone] Hermann Klecker
17.12.2009
Original von Marc Stephan
Für einen Hausfriedensbruch bedarf es auch keiner Aufforderung durch den Eigentümer oder Besitzer. Grundsätzlich gilt bei befriedetem Besitztum: Ohne ausdrückliche Erlaubnis, kein Zutritt! - Also nicht sagen: So lange es mir keiner verbietet, darf ich rein sondern genau andersrum: So lange es mir keiner erlaubt, muss ich draußen bleiben. Ganz einfach - da spielt es auch keine Rolle, ob schon ein anderer vorher die Tür aufgehebelt hat ;o)


Selbst wenn dem so sei, dann bliebe es ein Antrgsdelikt.
[gone] Danke für die schöne Zeit - no shoots
17.12.2009
so einfach ist das auch nicht, sonst könnte man jeden besucher, postboten usw wegen hausfriedensbruch anzzeigen.


Original von Marc Stephan
Für einen Hausfriedensbruch bedarf es auch keiner Aufforderung durch den Eigentümer oder Besitzer. Grundsätzlich gilt bei befriedetem Besitztum: Ohne ausdrückliche Erlaubnis, kein Zutritt! - Also nicht sagen: So lange es mir keiner verbietet, darf ich rein sondern genau andersrum: So lange es mir keiner erlaubt, muss ich draußen bleiben. Ganz einfach - da spielt es auch keine Rolle, ob schon ein anderer vorher die Tür aufgehebelt hat ;o)
Es ist eine Sache der Duldung, man muß keinen auf sein Grundstück lassen.. werde den Postboten, noch die Polizei...Ausnahme bei leteren, Hausdurchsuchungsbeschluss, Gefahr in Verzug..


Original von TM-PhotoDesign *new pic*
so einfach ist das auch nicht, sonst könnte man jeden besucher, postboten usw wegen hausfriedensbruch anzzeigen.


[quote]Original von Marc Stephan
Für einen Hausfriedensbruch bedarf es auch keiner Aufforderung durch den Eigentümer oder Besitzer. Grundsätzlich gilt bei befriedetem Besitztum: Ohne ausdrückliche Erlaubnis, kein Zutritt! - Also nicht sagen: So lange es mir keiner verbietet, darf ich rein sondern genau andersrum: So lange es mir keiner erlaubt, muss ich draußen bleiben. Ganz einfach - da spielt es auch keine Rolle, ob schon ein anderer vorher die Tür aufgehebelt hat ;o)
[/quote]
[gone] Hermann Klecker
17.12.2009
Nee, nee, je nach Topologie und Archtiektur mußt Du die Leute erst drauflassen, um ihnen mitteilen zu können, daß sie gehen sollen. Nicht jede Haustür steht an der Grundstücksgrenze, nicht jeder Briefkasten steht dort.

Und dazu muß man eben oft auch eine Umfriedung überwinden, und sei es nur, daß man ein Gartentor öffnet.

Daß das Gesetz hat so, wie es ist, schon seine Bewandnis. Daß das Auswirkungen auf die Strafbarkeit grenzwertigen Handelns hat, ist eine logische Konsequenz.


Original von Hellfire ,
Es ist eine Sache der Duldung, man muß keinen auf sein Grundstück lassen.. werde den Postboten, noch die Polizei...Ausnahme bei leteren, Hausdurchsuchungsbeschluss, Gefahr in Verzug..

du hast nicht ganz recht,denn normalerweise,gehört irgend jemand immer ein Grundstück, ob er sich nun in der Nähe befindet oder es umfriedet ist unherheblich, solange sich dort kein öffendlicher Weg( Wanderweg,Strasse usw,) ist, habe ich dort nicht zu suchen..

Kleines Beispiel: Mein Grundstück hat rund 100 Hektar (etwas viel zum Einzäumen,umfriedet sind ca. 10 Hektar),meine Grundstückseinfahrt ist ca. 850 Meter entfernt, mein Briefkasten steht ungefähr 150 m von meiner Haustüre entfernt.Der Weg zum Haus, ist ein geteerter Privatweg.. ich dulde, den Postboten und die Müllabfuhr, da ich sonst jedes Mal zur Hauptstrasse fahren muß. (meine Faulheit),aber sonst muß dort keinen dulden,außer er hat einen Hausdurchsuchungsbefehl, oder eine persönliche Einladung.


Original von HermannK
Nee, nee, je nach Topologie und Archtiektur mußt Du die Leute erst drauflassen, um ihnen mitteilen zu können, daß sie gehen sollen. Nicht jede Haustür steht an der Grundstücksgrenze, nicht jeder Briefkasten steht dort.

Und dazu muß man eben oft auch eine Umfriedung überwinden, und sei es nur, daß man ein Gartentor öffnet.

Daß das Gesetz hat so, wie es ist, schon seine Bewandnis. Daß das Auswirkungen auf die Strafbarkeit grenzwertigen Handelns hat, ist eine logische Konsequenz.


[quote]Original von Hellfire ,
Es ist eine Sache der Duldung, man muß keinen auf sein Grundstück lassen.. werde den Postboten, noch die Polizei...Ausnahme bei leteren, Hausdurchsuchungsbeschluss, Gefahr in Verzug..

[/quote]
[gone] Hermann Klecker
17.12.2009
Die Umfriedung ist sogar sehr wichtig. Siehe den Gesetzesauszug, der hier gepostet wurde.

Niemand ist verpflichtet, vor Betreten eines Stücks Erde auch Abseits von Wegen, erst einen Eigentümer ausfindig zu machen. Auch der Wald gehört i.d.R. jemandem, und wenn es ein Bundesland oder eine Gemeinde ist.

Aber das ist alles OT denn im Eröffnungsfred wird ja beschrieben, daß zumindest das Gebäude, um das es geht, eigentlich gesichert ist. Es ist nur so, daß man eben eindringen kann, ohne etwas zu beschädigen. Falls das eine Rolle spielt.
17.12.2009
Wer viel fragt, bekommt viel Nein:0)
Über die Umfriedung steiten die Gelehrten noch...: wie man hier lesen kann..:

Der Tatbestand gliedert sich in zwei Varianten: Tatbestandmäßig ist das vorsätzliche Eindringen gegen den Willen des Berechtigten in näher bestimmte Räumlichkeiten oder das Sich-nicht-Entfernen aus diesen Räumlichkeiten trotz der Aufforderung eines Berechtigten. Diese Räumlichkeiten sind Wohnungen, Geschäftsräume und sonstige befriedete Besitztümer oder abgeschlossene Räume, die für Zwecke des öffentlichen Dienstes oder Verkehrs bestimmt sind.

Beispiele: A betritt trotz eines Hausverbots ein Ladengeschäft. B versteckt sich bei Geschäftsschluss in einer Toilette.

Das befriedete Besitztum sind Bereiche, die in äußerlich erkennbarer Weise durch Umgrenzungen gegen willkürliches Betreten gesichert sind. Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, wie stark der Befriedungsschutz sein muss (Mauer, Absperrung, Zaun). Auch bewegliche Sachen, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, sind vom Hausfriedensbruch umfasst (Boote, Schiffe, Wagen eines Markthändlers, Wohnwagen). Dienen die beweglichen Sachen nicht in erster Linie zum Aufenthalt, so kommt ein Hausrecht allerdings nicht in Betracht ("normale" Kraftfahrzeuge, Pkw). Zu diesem Merkmal liegt eine umfangreiche Kasuistik, d.h. viele Einzelfallurteile vor.

Für das Eindringen in einen Raum genügt bereits, dass der Täter unberechtigt einen Teil des Körpers in den befriedeten Bereich gelangen lässt. Ein Betreten mit dem gesamten Körper ist nicht notwendig; ausreichend ist schon der "Fuß in der Tür".

Ein Bordstein an der Strasse, kann dieses auch schon da stellen..
Eine Sicherung an einem Gebäude, erfüllt 2 Zwecke, 1.) es sichert, das Gebäude,gegen unerlaubtes eindringen..2.) es schütz den Eigentümer, vor Schadensersatzansprüche bei Verletzung des Eindringlings...Kinder, Fotografen usw..


Original von HermannK
Die Umfriedung ist sogar sehr wichtig. Siehe den Gesetzesauszug, der hier gepostet wurde.

Niemand ist verpflichtet, vor Betreten eines Stücks Erde auch Abseits von Wegen, erst einen Eigentümer ausfindig zu machen. Auch der Wald gehört i.d.R. jemandem, und wenn es ein Bundesland oder eine Gemeinde ist.

Aber das ist alles OT denn im Eröffnungsfred wird ja beschrieben, daß zumindest das Gebäude, um das es geht, eigentlich gesichert ist. Es ist nur so, daß man eben eindringen kann, ohne etwas zu beschädigen. Falls das eine Rolle spielt.
17.12.2009
Kleiner Tip wie es bei mir immer funktiniert: Kamera aus der Tasche nehmen, Gehirn reinlegen und los.
17.12.2009
Aha.....???

Original von jiin
Kleiner Tip wie es bei mir immer funktiniert: Kamera aus der Tasche nehmen, Gehirn reinlegen und los.
17.12.2009
Ich will damit sagen, einfach machen, nicht soviel Sorgen machen und immer den Perso und ´ne Zahnbürste mitnehmen.
17.12.2009
Dass es kein Antragsdelikt ist, habe ich auch nie behauptet.

Und nochmal:
DOCH, genauso einfach isses: So lange man keine Erlaubnis hat, darf man ein Grundstück nicht betreten.

Das kann man sich ganz einfach mal so merken. Is auch gar net schwer.

Und jetzt muss mir keiner mit irgendwelchen Beispielen mit Postboten, Besuchern oder Polizeibeamten mit Durchsuchungsbeschluss oder sonstwas kommen.

Die Erlaubnis kann nachträglich erteilt und auch entzogen werden. Wenn der Postbote kommt und mir was bringt, sag ich: Da isser ja! (Erlaubnis nachträglich erteilt, alles fein).
Lass ich jemanden freiwillig auf mein Grundstück, in meine Wohnung und der kommt mir blöd, sag: "Tschüss!" - Erlaubnis nachträglich enzogen, er muss gehen.

Man kann sich deshalb GANZ EINFACH grundsätzlich merken: KEINE ERLAUBNIS, KEIN ZUTRITT zum befriedeten Besitztum. - SO einfach isses. Kann sich jeder merken, sogar ein Nichtjurist ...

Und da es so einfach nunmal is (hab das in meiner Ausbildung mehr als einmal gelernt), werde ich mich dazu auch weiter nicht äußern ... egal welche Wenns und Abers und Spitzfindigkeiten jetzt noch bemüht werden. So einfach isses, für jeden leicht zu merken, Punkt!
Hi Forum,

uuups - da hab ich ja echt was losgetreten. Aber cool, daß Ihr Euch nicht gegenseitig skalpiert. Das habe ich anderswo schon viel schlimmer erlebt - ein großes Lob an Euch.

Ich seh ja ein, daß man manchmal einfach 5 Minuten Angst in Kauf nimmt, wenn man was erreichen will, aber wenn ich mehrere Models, ne Visagistin und einen Fotografen für ein vernünftiges Shooting an einer Location haben will, dann kann ich nicht von denen erwarten, daß Sie sich alle strafbar machen. Deswegen werde ich mir irgendwie eine Genehmigung einholen - alles andere wäre doch recht unverantwortlich.

Ich habe mich heute schon mal beim entsprechenden Grundbuchamt gemeldet. Die verantwortlich Dame war sehr nett und aufgeschlossen - vielleicht habe ich ja Glück.

Ich halte Euch auf dem Laufenden.

Viele Grüße

Kristof
17.12.2009
Es ist schon machbar mit Modellen, Visagistinnen und Fotografen etwas "Verbotenes" zu tun. Wichtig ist dann halt nur, dass sie rechtzeitig vor dem Shooting genau über das Vorhaben informiert werden, so dass sie selbst entscheiden können ob sie das mitmachen oder eben nicht.
Man sollte dann aber immer einen "Plan B" in der Tasche haben da es sein könnte, dass so ein Shooting kurz nach Beginn von beispielsweise der Polizei beendet wird...
17.12.2009
Bevor Du andere Leute in das Gebäude lotst solltest Du sowieso erst mal abchecken, ob es überhaupt sicher begehbar ist.
[gone] Hermann Klecker
18.12.2009
Ich kann alle Bedenkenträger nur unterstützen.


Ihr habt alle Recht. Bleibt den Ruinen fern.



Die wenigen gut zugänglichen coolen Abbruchhäuser sind eh schon viel zu überlaufen.
[gone] Visual Dope
18.12.2009
Hier meine 2 Groschen dazu:
Anstatt in einer "privaten" Gebäuderuine zu fotografieren, suche ich mir meistens historische Ruinen aus, wie z.B. halb verfallene Burgen oder Ähnliches. Die sind oft weniger gefährlich, da in den letzten paar Jahrzehnten mindestens einer der Besitzer die Dinger (teilweise) bautechnisch gestützt hat (in Form von Mauern verputzen), usw. Außerdem sind viele dieser Orte in öffentlicher Hand, was zwar wiederum andere Problemstellungen mit sich bringen kann, jedoch meist bürokratischer ist als bei Privatpersonen und sich deshalb der Aufwand (d.h. dem Fotografen evtl. Probleme zu machen) nicht lohnt.

Einer der großen Nachteile ist, dass Burg- und Schlossruinen oft (je nach Zustand und Erreichbarkeit oder historischer Relevanz des Gebäudes) von Publikum besucht werden und man deshalb das Shooting während Tageszeiten machen sollte, an denen dort keine Otto Normalverbrauchers rumströmen. Dafür ist die Atmosphäre umso inspirierender...
Original von Marc Stephan
DOCH, genauso einfach isses: So lange man keine Erlaubnis hat, darf man ein Grundstück nicht betreten.

Man kann sich deshalb GANZ EINFACH grundsätzlich merken: KEINE ERLAUBNIS, KEIN ZUTRITT zum befriedeten Besitztum. - SO einfach isses. Kann sich jeder merken, sogar ein Nichtjurist ...


Ich sehe das anders:
Es geht nicht um die Erlaubnis, sondern um das Verbot , ein Grundstück nicht betreten zu dürfen.
Grundsätzlich darf ich in Deutschland davon ausgehen, ein Grundstück betreten zu dürfen, sofern ich einen Grund habe, dieses zu tun, also Briefträger, Handwerker, Bettler, Zeitungsjunge, Person, die nach dem Weg fragt... Außer ich will dort etwas ungesetzliches machen, oder ich habe bereits ein Hausverbot erhalten.
Wenn man einmal in die Kommentare schaut, dann ergibt sich dieses Bild.
"Das Eindringen muss gegen den Willen des Berechtigten erfolgen. Dafür spricht jedenfalls der Wortsinn des Begriffs „Eindringen“.
Dieser impliziert bei natürlicher Betrachtungsweise die Überwindung eines Widerstandes...
Notwendig ist deshalb, dass der Täter ein den freien Zutritt ausschließendes oder beschränkendes Hindernis überwindet. Dieses Hindernis kann äußerer Art sein. Aber auch ein sich nur psychisch auswirkender Widerstand in Form einer „geistigen Barriere“ reicht aus.
Ein solches kann in dem erkannten oder mutmaßlichen entgegenstehenden Willen des Berechtigten bestehen."

Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 2/2, 1. Auflage 2005, § 123, Rn. 27


Etwas anderes ist es bei Wohnungen:
"Nach aA reicht bei Wohnungen jedoch ein Betreten ohne den Willen des Berechtigten aus. Die Wohnung bilde eine Privat- und Geheimsphäre und stehe grds. nur Personen offen, die selbst Inhaber des Hausrechts seien oder an diesem unmittelbar teilhaben.
Zum Betreten durch andere bedürfe es deshalb einer Erlaubnis bzw. Zustimmung des Berechtigten."

a.a.O.


Schaut man sich jetzt noch den subjektiven Tabestand des § 123 StGB an, dann sieht man, dass es auf ein Verbot des Berechtigten ankommt. Wenn man nicht gegen den geäßerten oder mutmaßlichen Willen eindringt, dann ist es keine strafbare Handlung.
Und natürlich denke ich als Fotograf, dass mir da kein mutmaßlicher Wille entgegen steht... ;-)

"Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Dabei genügt bedingter Vorsatz, eine Absicht, den Hausfrieden zu brechen, muss nicht vorliegen.
Beim widerrechtlichen Eindringen
muss das Bewusstsein gegeben sein, gegen den geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Hausrechtsinhabers zu handeln. Beim unbefugten Verweilen ist das Bewusstsein von der mangelnden Befugnis des Täters und der Berechtigung dessen notwendig, der zum Sichentfernen auffordert, was zB in Ausnahmefällen fehlen kann, wenn Verhandlungen zwischen Hausrechtsinhabern und Hausbesetzern stattfinden.
Gaubt der Täter irrig, seinem Eindringen oder Verweilen stehe der Wille des Berechtigten entgegen, liegt ein strafloser Versuch vor. Im Übrigen ist bei Irrtümern über die Befugnis zum Eindringen oder zum Verweilen auf der Grundlage der eingeschränkten Schuldtheorie zu unterscheiden.
Weiß der Täter nicht, dass er gegen den Willen des Berechtigten handelt, indem er zB dessen nur passive Duldung als Einverständnis deutet, liegt ein Tatbestandsirrtum (§ 16) vor. Hat der Täter die irrige Vorstellung, das Eindringen oder Verweilen sei durch ein stärkeres Recht oder die bloße Verfolgung vorgeblich berechtigter Belange gerechtfertigt, ist ein Verbotsirrtum (§ 17) gegeben."

a.a.O.



Ich möchte hier insbesondere auf den Teil:
Weiß der Täter nicht, dass er gegen den Willen des Berechtigten handelt, indem er zB dessen nur passive Duldung als Einverständnis deutet, liegt ein Tatbestandsirrtum (§ 16) vor.
Ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB bedeutet, dass die Tat nicht vorsätzlich begangen wurde und der Hausfriedensbruch ist nur vorsätzlich strafbar.
18.12.2009
Ich möchte hier insbesondere auf den Teil:
Weiß der Täter nicht, dass er gegen den Willen des Berechtigten handelt, indem er zB dessen nur passive Duldung als Einverständnis deutet, liegt ein Tatbestandsirrtum (§ 16) vor.
Ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB bedeutet, dass die Tat nicht vorsätzlich begangen wurde und der Hausfriedensbruch ist nur vorsätzlich strafbar.


Wie gut, daß es sooooo kluge Menschen hier gibt!

Dann ist das mit dem Fotografieren in einem Ruinenhaus also ganz ähnlich wie mit dem alchemistischen Herstellen von Gold. Das soll ja angeblich auch ganz einfach sein und gelingt nur deshalb den meisten nicht, weil man nach dem Zusammenschütten der einzelnen Zutaten 12 Stunden lang ununterbrochen rühren muß und dabei nicht an das Wort "Eichhörnchen" denken darf. Gold entsteht aber nur dann, wenn der Rührende das weiß.

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