Formulierung im TFP Vertrag und kommerzielle Nutzung 48
[gone] www.trash-pixel.de
26.11.2009
Um das Urheberrecht geht es ja auch nicht ... aber ich glaube kaum, dass Getty in seiner Vertragsversion vom 01.04.2009 von etwas spechen würde und sich dies bestätigen lassen würde, wenn dies nicht ginge ...
#41Report
[gone] User_6863
26.11.2009
Original von MARK-GROSS.COM | Stuttgart
Sehe ich auch so - das Urheberrecht und das Recht am eigenen Bild können ja nicht übertragen werden, das wäre ja schon in sich unlogisch.
Übertragen werden lediglich Nutzungsrechte, was damit wohl gemeint ist...
Original von trash-pixel.de Neue Galerie!
Um das Urheberrecht geht es ja auch nicht ... aber ich glaube kaum, dass Getty in seiner Vertragsversion vom 01.04.2009 von etwas spechen würde und sich dies bestätigen lassen würde, wenn dies nicht ginge ...
Bei Getty heisst es ja aber auch nicht, dass das Recht am eigenen Bild übertragen wird...
Das Urheberrecht habe ich nur zur Verdeutlichung noch dazu genannt, weil AUCH das nicht übertragen werden kann - nur immer die Nutzungsrechte.
#42Report
[gone] www.trash-pixel.de
26.11.2009
Original von MARK-GROSS.COM | StuttgartIch verstehe deren Formulierung so, dass es sich auf sämtliche Rechte bezieht, die mit dem Bild im Zusammenhang stehen und dazu gehört dann auch (meine Meinung nach) das KUG ... egal ... ming isch vom Ahwald abgeseegnet ...
Bei Getty heisst es ja aber auch nicht, dass das Recht am eigenen Bild übertragen wird...
.
#43Report
[gone] Hermann Klecker
26.11.2009
Original von Frank Becker
Geht das überhaupt?
[quote]Original von trash-pixel.de Neue Galerie!
.... und alle Rechte, insbesondere das Recht am eigenen Bildnis (im Sinne des KUG) auf den Fotografen übertragen werden ...
Ich dachte auf das Recht am eigenen Bild kann man nur VERZICHTEN?
Viele Grüße,
Frank[/quote]
Weder noch, denn das Recht am eigenen Bild gibt es nicht als Recht. Das ist eher mittelbar zu verstehen.
Eine Person hat ihr Einverständnis mit einer Veröffentlichung zu erklären, wenn darauf nicht aus anderen Gründen verzichtet werden kann.
Im Bild abgebildete Personen haben aber kein wirkliches Recht, auf das sie verzichten oder das sie weitergeben könnten.
#44Report
26.11.2009
Ohne jemanden nahetreten zu wollen:
Warum schreibt man in die Verträge nicht einfach hinen, was man vereinbaren möchte?
Warum schreiben so viele Formulierungen in Verträge, die sie selber nicht deuten können?
Also beispielsweise:
"Das Fotomodell darf die Aufnahmen nicht verkaufen."
(dass man sich bei solcher Formulierung Gedanken darüber machen sollte, ob das Model die Bilder an die Bildzeitung verschenken darf, ist eine andere Frage)
Warum schreibt man in die Verträge nicht einfach hinen, was man vereinbaren möchte?
Warum schreiben so viele Formulierungen in Verträge, die sie selber nicht deuten können?
Also beispielsweise:
"Das Fotomodell darf die Aufnahmen nicht verkaufen."
(dass man sich bei solcher Formulierung Gedanken darüber machen sollte, ob das Model die Bilder an die Bildzeitung verschenken darf, ist eine andere Frage)
#45Report
26.11.2009
Original von HermannK
[quote]Original von Frank Becker
Geht das überhaupt?
[quote]Original von trash-pixel.de Neue Galerie!
.... und alle Rechte, insbesondere das Recht am eigenen Bildnis (im Sinne des KUG) auf den Fotografen übertragen werden ...
Ich dachte auf das Recht am eigenen Bild kann man nur VERZICHTEN?
Viele Grüße,
Frank[/quote]
Weder noch, denn das Recht am eigenen Bild gibt es nicht als Recht. Das ist eher mittelbar zu verstehen.
Eine Person hat ihr Einverständnis mit einer Veröffentlichung zu erklären, wenn darauf nicht aus anderen Gründen verzichtet werden kann.
Im Bild abgebildete Personen haben aber kein wirkliches Recht, auf das sie verzichten oder das sie weitergeben könnten.[/quote]
§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
#46Report
26.11.2009
Original von Frank Becker
Hallo,
ich habe meine TFP-Verträge immer wieder überarbeitet, aber eine Formulierung findet sich immer wieder darin, nämlich die "Übertragung eines einfachen und unbeschränkten Nutzungsrechts".
Du überträgst nicht, sondern Du räumst ein.
Laut § 15 UrhG steht Urheber/innen das ausschließliche Recht der Verwertung ihrer Werke zu. Das bedeutet, sie können darüber bestimmen, inwiefern ihr Werk vervielfältigt, verbreitet, ausgestellt, auf- oder vorgeführt wird.
Die Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung usw. bilden die Grundlage der materiellen Verwertung der Werke. Um die Werke wirtschaftlich nutzen zu können, ist es Urheber/innen gemäß § 29 Abs. 2 bzw. § 31 UrhG möglich, Dritten Nutzungsrechte einzuräumen.
* Einfache Nutzungsrechte: Ein einfaches Nutzungsrecht berechtigt den Rechteinhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass hierdurch eine Nutzung durch die Urheberin/den Urheber selbst oder durch Dritte ausgeschlossen wird (§ 31 Abs. 2 UrhG). Der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts kann somit Dritten wie auch der Urheberin/dem Urheber selbst nicht die Nutzung verbieten.
* Ausschließliche Nutzungsrechte: Im Gegensatz zum einfachen Nutzungsrecht ist das ausschließliche Nutzungsrecht, wie der Name sagt, ausschließlich. Das bedeutet, ausschließlich der Rechteinhaber ist berechtigt, das Werk auf die ihm erlaubte Art zu nutzen. Ein ausschließliches Nutzungsrecht berechtigt auch dazu, die Urheberin/den Urheber selbst von der Nutzung auszuschließen.
Nutzungsrechte können inhaltlich, räumlich und zeitlich beschränkt werden. Bsp.: Ein Modefotograf räumt einem Modemagazin die Nutzung seiner Fotos für eine einzelne Ausgabe ein. Ich würde an Deiner Stelle die Utzungsrechte der Modells beschränken, weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte nur Vorbehaltlich Deinerschriftlichen Zustimmung
HIlft das weiter?
lg
ralf
#47Report
27.11.2009
@Ralf S
Das hilft mir nicht wirklich weiter. Auch die Formulierung "darf nicht verkaufen" nicht wirklich. Aber vielleicht sollte ich mal sagen, WAS ich bei TFP wirklich will:
- Model darf mit den Bildern machen was sie will solange sie nichts daran verdient, den Urheber und Bildbearbeiter nennt, bzw. dazuschreibt, dass es ein POLA (also unbearbeitet) ist.
- Fotograf darf mit den Bildern machen was er will solange er nicht unmittelbar an den Bildern verdient, Bildbearbeiter und u.U. Visa nennt.
- Model KANN optional Fotograf erlauben Bilder zu verkaufen gegen eine Umsatzbeteiligung.
Die Idee das Ganze weniger juristisch zu formulieren werde ich mal angehen, vielleicht ist das tatsächlich eine gute Idee!
Viele Grüße,
Frank
Das hilft mir nicht wirklich weiter. Auch die Formulierung "darf nicht verkaufen" nicht wirklich. Aber vielleicht sollte ich mal sagen, WAS ich bei TFP wirklich will:
- Model darf mit den Bildern machen was sie will solange sie nichts daran verdient, den Urheber und Bildbearbeiter nennt, bzw. dazuschreibt, dass es ein POLA (also unbearbeitet) ist.
- Fotograf darf mit den Bildern machen was er will solange er nicht unmittelbar an den Bildern verdient, Bildbearbeiter und u.U. Visa nennt.
- Model KANN optional Fotograf erlauben Bilder zu verkaufen gegen eine Umsatzbeteiligung.
Die Idee das Ganze weniger juristisch zu formulieren werde ich mal angehen, vielleicht ist das tatsächlich eine gute Idee!
Viele Grüße,
Frank
#48Report
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