Hilfe zu einem Vertrag - Nutzungrechte sollten verkauft werden 20
[gone] FOTOGRAFIE Saskia v. der Osten
18.09.2009
Ja klar hab ich da gesucht, aber da steht bei sämtlichen Pay Verträgen "Veräußerung ausgeschlossen." Ich weiß halt einfach nicht wie ich das formulieren muss.
#3Report
18.09.2009
Nutzungsrechte auf der Seite http://www.berufsfotografen.com
Vielleicht hilft das weiter.
oder hier ;-)
VG Dirk
Vielleicht hilft das weiter.
oder hier ;-)
VG Dirk
#4Report
[gone] FOTOGRAFIE Saskia v. der Osten
18.09.2009
hey das is super dankeschön :)
#5Report
09.12.2009
Original von ~photos~by~saskia~
Hallo,
ich bräuchte bitte Hilfe, um einen Vertrag zu erstellen. Das ist das erste mal, dass ich einen etwas spezielleren Vertrag brauche. Ich habe Angst etwas wichtiges zu vergessen. Hat jemand von euch Erfahrungen zum Thema Nutzungsrechte der Bilder verkaufen? Ich möchte mit dem Model einen Vertrag abschließen, der festhält, dass ich das Recht habe, die Nutzungsrechte zu übertragen für jegliche Nutzungen (außer Pornografisch). Wie schreibe ich das am besten? Bisher habe ich immer einen normalen TFCD Vertrag benutzt, den ich noch etwas abgeändert habe. Aber der passt ja jetzt nicht mehr, da ja "Veräußerung ausgeschlossen" ist. Ich bin für alle Tips sehr dankbar.
Streiche "Veräußerung ausgeschlossen" und füge ein, dass eine etwaige Veräußerung der erworbenen Rechte an den Bildern erlaubt ist.
Grundsätzlich darfst Du alle Deine Rechte verkaufen, also auch diese Rechte an den Bildern, die Du per Vertrag erworben hast. Außer, Du hast es vorher ausgeschlossen.
#7Report
09.12.2009
Original von ~photos~by~saskia~
Hallo,
ich bräuchte bitte Hilfe, um einen Vertrag zu erstellen.
Das ist das erste mal, dass ich einen etwas spezielleren Vertrag brauche.
Ich habe Angst etwas wichtiges zu vergessen. Hat jemand von euch Erfahrungen zum Thema Nutzungsrechte der Bilder verkaufen?
Ich möchte mit dem Model einen Vertrag abschließen, der festhält, dass ich das Recht habe, die Nutzungsrechte zu übertragen für jegliche Nutzungen (außer Pornografisch). Wie schreibe ich das am besten? Bisher habe ich immer einen normalen TFCD Vertrag benutzt, den ich noch etwas abgeändert habe. Aber der passt ja jetzt nicht mehr, da ja "Veräußerung ausgeschlossen" ist.
Ich bin für alle Tips sehr dankbar.
wird vereinbart, daß unwiderruflich sämtliche Rechte für jegliche Nutzung und Veröffentlichung an den am ................................... von dem Modell angefertigte Aufnahmen auf den Fotografen übertragen werden. Der Fotograf darf die produzierten Bilder ohne jede zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung in unveränderter Form durch den Fotografen oder durch Dritte, die mit dessen Einverständnis handeln, ungeachtet der Übertragungs-,Träger- und Speichertechniken (insbesondere elektronische Bildverarbeitung) publizistisch zur Illustration und zu Werbezwecken verwenden. Das Modell überträgt dem Fotografen gleichzeitig alle Nutzungsrechte einschließlich Nachdruck und Weitergabe an dem aufgrund dieser Vereinbarung zustandegekommenen Bildmaterial ohne zeitliche Beschränkung. Die Namensnennung des Modells steht im Ermessen des Fotografen.
Mit Zahlung des vereinbarten Honorars sind sämtliche Ansprüche des Modells abgegolten.
Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Vertragsänderungen bedürfen der Schriftformen.
#8Report
09.12.2009
Klingt doch super.
Ich hätte grundsätzlich noch die doppelte Schriftformklausel reingebracht, aber die ist nach neuester Rechtsprechung leider ungültig bei AGB.
Ich hätte grundsätzlich noch die doppelte Schriftformklausel reingebracht, aber die ist nach neuester Rechtsprechung leider ungültig bei AGB.
#9Report
09.12.2009
namensnennung steht im ermessen des photographen...
großer fehler....
was ist, wenn irgendeine redaktion das model vicky plötzlich veronica nennt?
also, fiktive namensnennungen erlauben!
...oder gleich das ...-release...
großer fehler....
was ist, wenn irgendeine redaktion das model vicky plötzlich veronica nennt?
also, fiktive namensnennungen erlauben!
...oder gleich das ...-release...
#10Report
10.12.2009
Original von FVG
namensnennung steht im ermessen des photographen...
großer fehler....
was ist, wenn irgendeine redaktion das model vicky plötzlich veronica nennt?
also, fiktive namensnennungen erlauben!
...oder gleich das ...-release...
Da müsste dann halt stehen:
namensnennung steht im ermessen des photographen. Bei Namensnennung ist der Name Vicky anzugeben.
oder: bei namensnennung ist der ausschließlich der Vorname des Models anzugeben.
#11Report
10.12.2009
Original von McFly_Stade
[quote]Original von FVG
namensnennung steht im ermessen des photographen...
großer fehler....
was ist, wenn irgendeine redaktion das model vicky plötzlich veronica nennt?
also, fiktive namensnennungen erlauben!
...oder gleich das ...-release...
Da müsste dann halt stehen:
namensnennung steht im ermessen des photographen. Bei Namensnennung ist der Name Vicky anzugeben.
oder: bei namensnennung ist der ausschließlich der Vorname des Models anzugeben.[/quote]
Sorry,
aber so schießt Ihr Euch selbst ohne besonderen Grund selbst ins Knie. Und sowas kann weh tun. Angenommen man würde schreiben: „Bei Namensnennung ist der Name Vicky anzugeben“.
Man will Nutzungsrechte weiterverkaufen und die Redaktion der Zeit, wo der vollbusige Akt als „Seite 3 Girl“ erscheinen soll, hat sich anderen Text ausgedacht. Schon hat der Fotograf ein Problem. Das zu klären kostet Zeit und Nerven, Zeit und Nerven, die man sicher für was anderes investieren will.
Wie oft werden hier in der MK von einigen Frauen die Namen geändert? Wie oft gäbe es dann die Bitte bzgl. nachträglicher Vertragsänderung?
Will ich im Zweifelsfall beim Verkauf von Nutzungsrechten erst einmal den Vertragrausholen, um nachzuschauen, welcher Name verabredet war?
„Die Namensnennung des Modells steht im Ermessen des Fotografen.“ Heißt im Klartext: Der Fotograf entscheidet ob überhaupt ein Name genannt wird, ob der Name des Modells genannt wird oder irgendein anderer Name.
Gruß
Ralf
#12Report
10.12.2009
Original von Ralf S
Sorry,
aber so schießt Ihr Euch selbst ohne besonderen Grund selbst ins Knie. Und sowas kann weh tun. Angenommen man würde schreiben: „Bei Namensnennung ist der Name Vicky anzugeben“.
Man will Nutzungsrechte weiterverkaufen und die Redaktion der Zeit, wo der vollbusige Akt als „Seite 3 Girl“ erscheinen soll, hat sich anderen Text ausgedacht. Schon hat der Fotograf ein Problem. Das zu klären kostet Zeit und Nerven, Zeit und Nerven, die man sicher für was anderes investieren will.
Wie oft werden hier in der MK von einigen Frauen die Namen geändert? Wie oft gäbe es dann die Bitte bzgl. nachträglicher Vertragsänderung?
Will ich im Zweifelsfall beim Verkauf von Nutzungsrechten erst einmal den Vertragrausholen, um nachzuschauen, welcher Name verabredet war?
„Die Namensnennung des Modells steht im Ermessen des Fotografen.“ Heißt im Klartext: Der Fotograf entscheidet ob überhaupt ein Name genannt wird, ob der Name des Modells genannt wird oder irgendein anderer Name.
Gruß
Ralf
Ich sehe das genau wie Du, nur ich meine, dass FVG mit seinem Beitrag meinte, was ist, wenn das Model plötzlich anders genannt wird und es aber gar nicht anders genannt werden möchte, sondern wenn schon, dann mit dem richtigen Namen? So habe ich das Posting von FVG verstanden.
Darauf war meine Antwort bezogen. Wie kann ich es hinkriegen im Vertrag, dass wenn mein Name genannt wird, auch mein richtiger Name genannt wird?
#13Report
10.12.2009
Du als Fotograf mußt da gar nichts machen, alldieweil das im Urheberrecht steht. Ein Fotograf oder Autor hat nach § 13 UrhG als Urheber Anspruch auf den Hinweis, dass er Urheber seines Werkes ist. So wird typischerweise in einem Buch der Name des Autors genannt und neben einem Foto der Name des Fotografen. Wenn der Benutzer des Werkes diesem Recht gegen den Willen des Urhebers nicht nachkommt, steht dem Fotografen bzw. Autor ein Schadensersatzanspruch gegen den Benutzer zu.
Das Model hat das keine Rechte, da nicht Urheberin. Ich würde da auch keine Rechte einräumen, alldieweil der Fotograf die gewöhnlich nicht durchsetzen kann. Die Bildunterschriften werden selbst bei redaktionellen Beiträgen von der Redaktion gemacht. Dass der Autor bzw. Fotograf nochmal Korrekturfahnen zugeshcickte bekommt, und gebeten wird, selbst Bildunterschriften zu verfassen, ist eher die Ausnahme. Sich vertraglich zu etwas zu verpflichten, was man selbst nicht in der Hand hat, ist eher etwas undgeschickt und kann einem im Zweifelsfall sehr viel Ärger einbringen. Nutzen hat man davon keinen
lg
ralf
Das Model hat das keine Rechte, da nicht Urheberin. Ich würde da auch keine Rechte einräumen, alldieweil der Fotograf die gewöhnlich nicht durchsetzen kann. Die Bildunterschriften werden selbst bei redaktionellen Beiträgen von der Redaktion gemacht. Dass der Autor bzw. Fotograf nochmal Korrekturfahnen zugeshcickte bekommt, und gebeten wird, selbst Bildunterschriften zu verfassen, ist eher die Ausnahme. Sich vertraglich zu etwas zu verpflichten, was man selbst nicht in der Hand hat, ist eher etwas undgeschickt und kann einem im Zweifelsfall sehr viel Ärger einbringen. Nutzen hat man davon keinen
lg
ralf
#14Report
10.12.2009
Original von Ralf S
Du als Fotograf mußt da gar nichts machen, alldieweil das im Urheberrecht steht. Ein Fotograf oder Autor hat nach § 13 UrhG als Urheber Anspruch auf den Hinweis, dass er Urheber seines Werkes ist. So wird typischerweise in einem Buch der Name des Autors genannt und neben einem Foto der Name des Fotografen. Wenn der Benutzer des Werkes diesem Recht gegen den Willen des Urhebers nicht nachkommt, steht dem Fotografen bzw. Autor ein Schadensersatzanspruch gegen den Benutzer zu.
Da hast Du an der Frage etwas falsch verstanden. Nicht der Fotograf will hier genannt oder nicht genannt werden, sondern das Model. Um den Fotografen geht es hier gar nicht.
Das Model hat das keine Rechte, da nicht Urheberin. Ich würde da auch keine Rechte einräumen, alldieweil der Fotograf die gewöhnlich nicht durchsetzen kann. Die Bildunterschriften werden selbst bei redaktionellen Beiträgen von der Redaktion gemacht. Dass der Autor bzw. Fotograf nochmal Korrekturfahnen zugeshcickte bekommt, und gebeten wird, selbst Bildunterschriften zu verfassen, ist eher die Ausnahme. Sich vertraglich zu etwas zu verpflichten, was man selbst nicht in der Hand hat, ist eher etwas undgeschickt und kann einem im Zweifelsfall sehr viel Ärger einbringen. Nutzen hat man davon keinen
lg
ralf
Im Rahmen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. (ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, welches sich aus den Art. 2 I, 1 I GG ergibt), hat das Model ein Recht darauf, zu entscheiden, ob es genannt wird und auch wie es genannt wird, sollte es genannt werden. Und diesem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird durch die Namensklausel des Vertrages Rechnung getragen. Denn das Model hat zu entscheiden, ob ihr Name genannt wird und wenn er genannt wird, dann hat sie ein Recht darauf, nur mit ihrem Vornamen genannt zu werden, weil sie z.B. nicht möchte, dass ihr Nachname dort steht.
Inwiefern man einen ganz anderen Namen, also einen Fanatasienamen nehmen darf, hat mit dem Persönlichkeitsrecht des Models nicht unbedingt etwas zu tun. Das wäre dann ein neuer Sachverhalt.
#15Report
10.12.2009
Auch mit Leuchtshcrift wirft etwas flasches nicht richtig. Auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kannst Du Dich bei der Verarbeitung persoengebundener Daten in der EDV berufen. "
"Wer nicht wisse oder beeinflussen könne, welche Informationen bezüglich seines Verhaltens gespeichert und vorrätig gehalten werden, werde aus Vorsicht sein Verhalten anpassen (siehe auch Panoptismus). Dies beeinträchtige nicht nur die individuelle Handlungsfreiheit sondern auch das Gemeinwohl, da ein freiheitlich demokratisches Gemeinwesen der selbstbestimmten Mitwirkung seiner Bürger bedürfe. „Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.“ Quelle: Wikipedia
Im übrigen wurde nach einem einigermaßen wasserdsichten Vertragstext für Footgrafen gefragt. Da ist die Formulierung "Die Namensnennung des Modells steht im Ermessen des Fotografen." wasserdicht und beidre Formulierung "Der Name des Modells darf nicht weitergegeben werden", wäre auch alles okay. Alles andere macht ein Faß ohne Boden auf
lg
ralf
"Wer nicht wisse oder beeinflussen könne, welche Informationen bezüglich seines Verhaltens gespeichert und vorrätig gehalten werden, werde aus Vorsicht sein Verhalten anpassen (siehe auch Panoptismus). Dies beeinträchtige nicht nur die individuelle Handlungsfreiheit sondern auch das Gemeinwohl, da ein freiheitlich demokratisches Gemeinwesen der selbstbestimmten Mitwirkung seiner Bürger bedürfe. „Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.“ Quelle: Wikipedia
Im übrigen wurde nach einem einigermaßen wasserdsichten Vertragstext für Footgrafen gefragt. Da ist die Formulierung "Die Namensnennung des Modells steht im Ermessen des Fotografen." wasserdicht und beidre Formulierung "Der Name des Modells darf nicht weitergegeben werden", wäre auch alles okay. Alles andere macht ein Faß ohne Boden auf
lg
ralf
#16Report
10.12.2009
Original von Ralf S
Auch mit Leuchtshcrift wirft etwas flasches nicht richtig. Auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kannst Du Dich bei der Verarbeitung persoengebundener Daten in der EDV berufen. "
"Wer nicht wisse oder beeinflussen könne, welche Informationen bezüglich seines Verhaltens gespeichert und vorrätig gehalten werden, werde aus Vorsicht sein Verhalten anpassen (siehe auch Panoptismus). Dies beeinträchtige nicht nur die individuelle Handlungsfreiheit sondern auch das Gemeinwohl, da ein freiheitlich demokratisches Gemeinwesen der selbstbestimmten Mitwirkung seiner Bürger bedürfe. „Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.“ Quelle: Wikipedia
Ok, keine Leuchtschrift mehr. Wollte meine Meinung damit nicht untermauern, sondern mein Posting besser strukturieren.
Aber dann sei Du bitte in Zukunft auch vorsichtiger damit ,Wikipedia als zitierfähige Quelle in Rechtsfragen anzugeben. ;-)
Oder lies Dir wenigstens den gesamten von Dir zitierten Artikel durch, denn dann hättest Du entdeckt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung mehr ist, als das Zitat des BVerfG.
Um es besser einzugrenzen: Du vertrittest also die Meinung, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ausschließlich im Rahmen der EDV zu beachten ist, oder? Und deshalb hat der Passus bezüglich der Namensnennung in einem Modelvertrag auch nichts mit diesem Recht zu tun. Sehe ich das richtig?
Dann irrst Du dich leider. Hier liegt mithin ein Fall des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vor. Das Model darf entscheiden, wann und ob ihr Name abgedruckt wird, denn ihr Name in Verbindung mit ihrem Foto ist ein Datum (Singular von Daten), welches "ihr gehört" und nur sie hat zu entscheiden, was mit diesem Datum zu passieren hat.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat das BVerfG im Rahmen des Volkszählungsurteil entworfen und das war 1983. Du hast in Deinem Posting einen Teil der Urteilsbegründung des BVerfG von 1983 zitiert. Wie gesagt, war das Urteil auf die Volkszählung bezogen, also sprechen die dort auch von Datenspeicherung per EDV.
Bevor Du jetzt auch noch sagst, das Grundrechte Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat sind, (zweiter Satz, erster Halbsatz Wikipedia), so sagt der zweite Halbsatz dort:
"..., sie (die Grundrechte) können sich jedoch auch auf das Verhältnis der Bürger untereinander auswirken („Drittwirkung“).
Das nennt man Drittwirkung von Grundrechten.
Gutes Beispiel: Eine Zeitung darf auch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen den Namen einer Person nennen.
Ebenfalls in dem von Dir zitierten Wikipedia Eintrag findet man folgendes:
Unter der Maßgabe der aktuellen Rechtsprechung (s.o.) bedarf jede Verknüpfung personenbezogener Daten für Zwecke Dritter der Zustimmung, wenn der Rechtsanspruch der Beteiligten nicht eingeschränkt sein soll. Dazu sind Vereinbarungen möglich, die zwischen den Beteiligten getroffen werden und damit die ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten dokumentieren.
Ich würde sehr gerne im Detail hören, warum Du die Meinung vertrittst, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hier nicht tangiert ist. Dann könnte ich Dir sicherlich besser erklären, warum dies doch der Fall ist.
Ich kann Dir aber versichern, dass es absolut unstreitig ist, dass dieses Recht hier sehrwohl tangiert ist.
Im übrigen wurde nach einem einigermaßen wasserdsichten Vertragstext für Footgrafen gefragt. Da ist die Formulierung "Die Namensnennung des Modells steht im Ermessen des Fotografen." wasserdicht und beidre Formulierung "Der Name des Modells darf nicht weitergegeben werden", wäre auch alles okay. Alles andere macht ein Faß ohne Boden auf
lg
ralf
Da gebe ich Dir absolut Recht. So war es auch von mir gemeint. Da das Model ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat, darf sie sagen, dass ihr Name nicht genannt werden soll.
Hat sie nichts dagegen, wenn ihr Name genannt wird, so bestätigt sie diese Erlaubnis in dem Vertrag, so dass die Außenwelt sieht, dass sie auf dieses Grundrecht in diesem Fall verzichtet.
Es dient auch dem Nachweis, dass es dem Fotografen gestattet war, den Namen zu nennen.
Würde er den Namen des Models nennen und das Model hätte dies ausdrücklich nicht gewünscht, so könnte er sich schadensersatzpflichtig machen.
Auch wenn in dem Vertrag gar nichts zu der Namensnennung steht, könnte das Model plötzlich mit einer Schadensersatzforderung ankommen.
Damit dies nicht passiert, lässt sich der Fotograf bestätigen, dass er den Namen nennen darf oder nicht.
Dieser Passus im Vertrag dient also der Beweisfunktion.
Aber es könnte ja auch sein, dass das Model auf Namensnennung besteht. Sollte das Model in dem Vertrag angeben, dass es auf Namensnennung besteht, liegt es am Fotografen als Vertragspartner, diesen Vertrag so zu unterschreiben.
Sollte er den Vertrag so anerkennen, dann hat er sich auch dazu verpflichtet, den Namen des Models zu nennen.
Wie sich der Passus, "Die Namensnennung des Modells steht im Ermessen des Fotografen.", auf einen Rechtsverkauf und anschließende Nennung eines Fantasienamens seitens des neuen Rechtsinhabers auswirkt, ist sicherlich interessant, aber steht auf einem anderen Blatt.
(Ein wenig Leuchtschrift war doch drin)
#17Report
10.12.2009
Hallo,
Wenn ein Modell auf sowas besteht, wird der Vertrag nicht unterzeichnet und mit der Dame nicht gearbeitet, ganz einfach. Wenn der Fotograf sowas unterzeichnet und die Nuztungsrechte weiterverkaufen will -- sowas ist zumindestens bei Profis gang und gebe -- dann schränkt sowas zum einen die Vermarktungsmöglichkeiten ein. Zum anderen ist Ärger vorprogrammiert.
Ayhow, wenn wir weiterdiskutieren, sollten wir das direkt machen, denn wir entfernen uns mehr und mehr von der ursprungsfrage
lg
ralf
Original von McFly_Stade
Aber es könnte ja auch sein, dass das Model auf Namensnennung besteht. Sollte das Model in dem Vertrag angeben, dass es auf Namensnennung besteht, liegt es am Fotografen als Vertragspartner, diesen Vertrag so zu unterschreiben.
Sollte er den Vertrag so anerkennen, dann hat er sich auch dazu verpflichtet, den Namen des Models zu nennen.
Wie sich der Passus, "Die Namensnennung des Modells steht im Ermessen des Fotografen.", auf einen Rechtsverkauf und anschließende Nennung eines Fantasienamens seitens des neuen Rechtsinhabers auswirkt, ist sicherlich interessant, aber steht auf einem anderen Blatt.
(Ein wenig Leuchtschrift war doch drin)
Wenn ein Modell auf sowas besteht, wird der Vertrag nicht unterzeichnet und mit der Dame nicht gearbeitet, ganz einfach. Wenn der Fotograf sowas unterzeichnet und die Nuztungsrechte weiterverkaufen will -- sowas ist zumindestens bei Profis gang und gebe -- dann schränkt sowas zum einen die Vermarktungsmöglichkeiten ein. Zum anderen ist Ärger vorprogrammiert.
Ayhow, wenn wir weiterdiskutieren, sollten wir das direkt machen, denn wir entfernen uns mehr und mehr von der ursprungsfrage
lg
ralf
#18Report
10.12.2009
Original von Ralf S
Wenn ein Modell auf sowas besteht, wird der Vertrag nicht unterzeichnet und mit der Dame nicht gearbeitet, ganz einfach. Wenn der Fotograf sowas unterzeichnet und die Nuztungsrechte weiterverkaufen will -- sowas ist zumindestens bei Profis gang und gebe -- dann schränkt sowas zum einen die Vermarktungsmöglichkeiten ein. Zum anderen ist Ärger vorprogrammiert.
lg
ralf
Da hast Du sicherlich Recht, aber wir haben hier lediglich über hypothetische Verläufe diskutiert.
#19Report
10.12.2009
Original von Ralf S
Ayhow, wenn wir weiterdiskutieren, sollten wir das direkt machen, denn wir entfernen uns mehr und mehr von der ursprungsfrage
lg
ralf
Gerne, ich hoffe, ich konnte Dich davon überzeugen, dass hier mithin das Recht auf informationelle Selbstbestimmung tangiert ist.
Falls nicht, würde es mich freuen, es Dir per PN nochmals zu erläutern.
Grüße aus Stade
Frank
#20Report
Topic has been closed
ich bräuchte bitte Hilfe, um einen Vertrag zu erstellen.
Das ist das erste mal, dass ich einen etwas spezielleren Vertrag brauche.
Ich habe Angst etwas wichtiges zu vergessen. Hat jemand von euch Erfahrungen zum Thema Nutzungsrechte der Bilder verkaufen?
Ich möchte mit dem Model einen Vertrag abschließen, der festhält, dass ich das Recht habe, die Nutzungsrechte zu übertragen für jegliche Nutzungen (außer Pornografisch). Wie schreibe ich das am besten? Bisher habe ich immer einen normalen TFCD Vertrag benutzt, den ich noch etwas abgeändert habe. Aber der passt ja jetzt nicht mehr, da ja "Veräußerung ausgeschlossen" ist.
Ich bin für alle Tips sehr dankbar.