Aufhebung des Vertrages nach Erreichen der Volljährigkeit 41

27.08.2009
Ich kenne jetzt nicht den aktuellen Stand der Rechtsprechung zu der Problematik der deutschen Gericht, kann man aber sicher bei juris nachlesen. Alanog sind die Fälle der Kontoführung Minderjähriger bei Banken. Der Lehrlin mach ein Kontao auf, unterschreibt, auch mit Einwilligung der Eltern weil er das ja für seine Lehre braucht. Verschuldet sich und hat sich dann mit "Volljährigkeit" - entschuldet. Bringt aber nix, und das wäre hier dann auch der Fall, weil es schnupp eist ob man den Vertrag wegschiessen kann, weil dann die schuldrechtliche Rückabwicklung kommt, ich frag mich da nur, wie und was dann bei Bildern rückabgewickelt werden soll,... läuft dann auf geenseitieg Schadensersatzansprüche hinauch, die verrechnet werden können/müssen.

Deutsches Zivilrecht bin ich absolut nicht mehr fit, das war also keine Rechtsberatung!

Gruss
Boris
27.08.2009
*Ironie on*

Mir fallen da Spielfime ein, die wieder und immer wieder weltweit ausgestrahlt werden.
Kaum einer, indem nicht wenigstens in Nebenrollen auch Minderjährige mitspielen.
Da müssen die Blockbuster von den mächtigen Studiobossen vom Markt genommen werden.

Jetzt wird mir auch klar, wieso immer wieder neue Filme produziert werden müssen.

*Ironie off*
[gone] Nasty World Media
27.08.2009
@MathiasK - Photography & Retouching:

Wenn dem so wäre gäbe es keine Spielfilme mit unter 18 jährigen - da wäre das finanzielle Risiko viel zu gross.

Sonderfälle und damit Ausnahmen kann es natürlich immer geben.


Gruß
Nasty


Original von MathiasK - Photography & Retouching
Nunja... ich habe gehofft, dass sich schonmal jemand intensiver mit dem Thema befasst hat und somit hilfreiche Infos geben kann.
Wie gesagt...ich kann mich nur noch bedingt daran erinnern, dass der Fall schonmal war, dass ein Model nach Erreichen der Volljährigkeit den von den Eltern geschlossenen Nutzungsvertrag anullieren lies.
Unter welchen Umständen das Ganze stattfand, fällt mir gerad schwer zu beurteilen. Deshalb die Hoffnung, dass hier jemand Infos liefern kann.

Es ist nur rein informativ...mich betrifft es nicht wirklich... Allerdings will ich das vorher zumindest abklären, bevor ich mich auf diverse Shootinganfragen einlasse.

Achso...wir bewegen uns gerad ausschließlich bei der Materie Modelvertrag.
Deshalb bitte keine artfremden Vergleiche bringen, die keinen rechtsrelevanten Bezug dazu herstellen können.
[gone] Nasty World Media
27.08.2009
@Fotocowboy:

Deinen Beitrag hab ich erst jetzt gelesen. ;)

Aber manchmal reicht tatsächlich auch etwas gesunder Menschenverstand um eine rechtliche Frage bewerten zu können wie die Spielfilmanalogie oder Kinder in Werbungen schön zeigt.


Gruß
Nasty
27.08.2009
@ Nasty & Cowboy
Allerdings ist nicht alles was hinkt ein Vergleich.

Wer die von mir geposteten Links gelesen hat, wird auch gelesen haben, dass beim erfolgreichen Widerruf eine (begrenzte) Schadensersatzpflicht besteht.

Und ich denke der Schadensersatz für den Rückzug eines Films ist doch "geringfügig" höher als für einen Fotografen, der ab dem Moment die Bilder nicht mehr auf seiner SC oder bei Ausstellungen verwenden darf.
Original von Cerunnos (hier könnte IHRE Werbung stehen)
[quote]Original von MathiasK - Photography & Retouching
Meines Erachtens bringt die Unterschrift von ihr gar nichts, wenn sie nicht volljährig ist und somit eh keine Unterschrift leisten darf, die rechtswirksam ist.
Die Eltern sind zu dem Zeitpunkt die Alleinigen "Rechtsvertreter" der Minderjährigen.


Sehe ich etwas anders. Siehe auch LINK

Ab 14 sollte die Person auch unterschreiben. Siehe LINK Punkt 17 (Anwalt)

IMHO wäre ein Widerruf bei Minderjährigen einfach(er):
1. Ein Widerruf der Einwilligung in die Nutzung eines Bildnisses ist dann möglich, wenn für den Abgebildeten aufgrund eines Wandels seiner inneren Überzeugung ein Festhalten an der früher erteilten Einwilligung nicht mehr zuzumuten ist. Quelle
Gerade bei Minderjährigen sehe ich die Chance hoch, dass sie einen Sinneswandel glaubhaft begründen können. Nicht nur dass Pupertät doch oft sehr eigenartige Wege geht, auch könnte einem/einer Theologiestudent/in selbst Bademodebilder nicht gerade angenehm sein.

2. Könnte das Model nachträglich anführen, die Bilder seien gegen den eigenen Willen auf Druck der Eltern entstanden.[/quote]

Dieser Wandel der inneren Überzeugung ist aber nicht mit dem Alter begründbar und auch erst frühstens nach 15 Jahren möglich. Zu mindesten was ich weiss und wie es im Buch " Foto und Recht" vom MK Anwalt.
Weiter ist es nötig das der Abgebildete selber keine Bilder der gleichen Machart veröffentlicht. Und da nur sehr wenige Fotografen mit Models unter 18 Jahren Akt Aufnahmen machen, denke ich das man damit in diesem Fall nicht weiter kommen würde.
[gone] -Erlkoenigin-
29.08.2009
Ich finde das ist ein sehr interessantes Thema. Wenn ein Fotograf heute mein Kind fotografiert und die Bilder bei sich auf der Sc ausstellt oder ich sie auf meiner (hab ich ja ) Und mein Sohnemann sagt irgendwann im Alter von 18 Jahren, Mama nimm die Bilder raus, das ist mir peinlich und ich dann nach 16 Jahren einen Fotograf ausfindig machen muss, damit er die Bilder rausnimmt und dann dafür womöglich noch bezahlen muss......lass ich es doch lieber sein mein Kind über die MK fotografieren zu lassen, das erspart mir und dem Fotograf spätere Ärgernisse.

Da gehe ich lieber zum Familienfotografen um die Ecke und bekomme alle Bildrechte mint nach Hause.

Wie wäre es denn, wenn man in diesem oder überhaupt bei Fällen mit Minderjährigen eine begrenzte Veröffentlichung vereinbart- z.B. Die Veröffentlichung der Bilder gilt mindetens für 3 Jahre und muss im Falle der Volljährigkeit während dieser Zeit vom Model selbst neu vertraglich geregelt werden, oder, wenn die Volljährigkeit noch nicht eingetreten ist von den Eltern und dem Model zusammen mit dem Fotografen.

Wäre sowas möglich?

(Abgesehen davon glaube ich nicht das man Bilder über einen längeren Zeitraum, also über Jahre online lässt, was hat man davon?)
29.08.2009
Original von Lyllian Rose

Wie wäre es denn, wenn man in diesem oder überhaupt bei Fällen mit Minderjährigen eine begrenzte Veröffentlichung vereinbart- z.B. Die Veröffentlichung der Bilder gilt mindetens für 3 Jahre und muss im Falle der Volljährigkeit während dieser Zeit vom Model selbst neu vertraglich geregelt werden, oder, wenn die Volljährigkeit noch nicht eingetreten ist von den Eltern und dem Model zusammen mit dem Fotografen.

Wäre sowas möglich?



selbstverständlich könnte man das so vereinbaren, wenn alle Vertragsparteien damit einverstanden sind ist das kein Problem...
Aber möchtest Du alle drei Jahre neu über eine mögliche Bildverwendung verhandeln? Ich nicht.
29.08.2009
bei 16-jährigen ist es meines wissens so, dass diese beschränkt geschäftsfähig sind.
das bedeutet, alle verträge müssen (neben der unterschrift des/der 16-jährigen) zusätzlich von einem elternteil unterschrieben werden.
dann gilt der vertrag.
dass nun ein gültiger vertrag mit 18 ungültig wird, davon habe ich nichts gehört, wo steht das ?
[gone] Nasty World Media
29.08.2009
@Original von Cerunnos:

Es wird natürlich immer Sonderfälle geben wo ein Widerruf erfolgreich sein könnte. Aber grundsätzlich kann niemand egal ob Erwachsener oder Jugendlicher eine Freigabe so einfach widerrufen - und um diese Frage ging es doch.

Aber auch bei Fotos könnte es zu einem hohen Schadenersatz kommen - denk mal an Werbefotos oder den Typen auf der Kinderschokoladen Verpackung. ;)


Gruß
Nasty


Original von Cerunnos (hier könnte IHRE Werbung stehen)
@ Nasty & Cowboy
Allerdings ist nicht alles was hinkt ein Vergleich.

Wer die von mir geposteten Links gelesen hat, wird auch gelesen haben, dass beim erfolgreichen Widerruf eine (begrenzte) Schadensersatzpflicht besteht.

Und ich denke der Schadensersatz für den Rückzug eines Films ist doch "geringfügig" höher als für einen Fotografen, der ab dem Moment die Bilder nicht mehr auf seiner SC oder bei Ausstellungen verwenden darf.
29.08.2009
Hmm ...

ich ziehe jetzt mal meinen gelernten Beruf hinzu und da sieht es wie folgt aus, und ich denke, dass sich das auch auf andere Rechtsgeschäfte übertragen lässt.

Minderjährige Person möchte ein Konto eröffnen, es muss grundsätzlich die betreffende person und ihre Erziehungsberechtigten unterschreiben, automatisch bekommen die Erziehungsberechtigten auch die Kontovollmacht. Mit dem 18. Geburtstag wird die Kontovollmacht der Erziehungsberechtigten automatisch gelöscht und muss (bei Interesse) neu eingerichtet werden.

Ich gehe daher davon aus, dass das auch auf Modelverträge übertragbar ist, so dass der Vertrag grundsätzlich weiterläuft, wenn das Model auch unterschrieben hat.

Ein Anwalt möge mich da aber gerne korrigieren :-)

Interessant wäre es jetzt aber, wenn der Vertrag mit dem minderjährigen Model aus welchen Gründen auch immer nicht von den Eltern (mit)unterschrieben wurde und auch keine andere Einverständniserklärung vorliegen sollte ...
hier ist nicht klar, was für ein Vertrag geschlossen wurde. (Dienstleistungsvertrag, Vertrag über Veröffentlichungsrechte, Verkauf ...)

Grundsätzlich ist aber eine 17 jährige beschränkt geschäftsfähig und die geleistete Unterschrift in Verbindung mit der Zustimmung der Sorgeberechtigten sollte eigentlich ausreichen, um die Wirksamkeit des Vertrages auch über das Erreichen des 18. LJ hinaus sicher zu stellen.

Sonst hätten wohl Handyanbieter und solche Händler, die Ratenkäufe anbieten, ein Problem.




Original von MathiasK - Photography & Retouching
Hallo Gemeinde,

folgende Frage an Euch. (reine Präventivmaßnahme)

Lage: Model X (17 Jahre) macht bei Fotograf Y ein tfp-Shooting. Die Eltern sind entsprechend die Unterschriftleistenden. Vertragsbestandteil sind die komplette Überlieferung der Bildrechte an beide Parteien. (sofern relevant)

Jetzt meine Frage. Ich hab irgendwie im Hinterkopf, dass das Model den Vertrag bei Erreichen der Volljährigkeit annullieren lassen könnte und somit der bestehende Vertrag nichtig ist.

Habt Ihr da genauere Informationen oder Quellen?

Danke für Eure Antworten.

Liebe Grüße
Mathias
Original von Lyllian Rose
Ich finde das ist ein sehr interessantes Thema. Wenn ein Fotograf heute mein Kind fotografiert und die Bilder bei sich auf der Sc ausstellt oder ich sie auf meiner (hab ich ja ) Und mein Sohnemann sagt irgendwann im Alter von 18 Jahren, Mama nimm die Bilder raus, das ist mir peinlich und ich dann nach 16 Jahren einen Fotograf ausfindig machen muss, damit er die Bilder rausnimmt und dann dafür womöglich noch bezahlen muss......lass ich es doch lieber sein mein Kind über die MK fotografieren zu lassen, das erspart mir und dem Fotograf spätere Ärgernisse.

Da gehe ich lieber zum Familienfotografen um die Ecke und bekomme alle Bildrechte mint nach Hause.

Wie wäre es denn, wenn man in diesem oder überhaupt bei Fällen mit Minderjährigen eine begrenzte Veröffentlichung vereinbart- z.B. Die Veröffentlichung der Bilder gilt mindetens für 3 Jahre und muss im Falle der Volljährigkeit während dieser Zeit vom Model selbst neu vertraglich geregelt werden, oder, wenn die Volljährigkeit noch nicht eingetreten ist von den Eltern und dem Model zusammen mit dem Fotografen.

Wäre sowas möglich?

(Abgesehen davon glaube ich nicht das man Bilder über einen längeren Zeitraum, also über Jahre online lässt, was hat man davon?)


Im Prinzip hast du schon recht. Die Frage ist nur welchen Wert hat das Bild deines Kindes in 16 Jahren noch für den Fotografen? Den der müsste im Fall eines Rechtstreits ja seinen Schaden beziffern, der ihm duch die weitere (neue )Veröffentlichung entsteht. Und ich wage mal zu behauptet das dieser Schaden nicht sehr größ sein dürfte.
29.08.2009
Original von Onkel1887
Dieser Wandel der inneren Überzeugung ist aber nicht mit dem Alter begründbar und auch erst frühstens nach 15 Jahren möglich. Zu mindesten was ich weiss und wie es im Buch " Foto und Recht" vom MK Anwalt.
Weiter ist es nötig das der Abgebildete selber keine Bilder der gleichen Machart veröffentlicht. Und da nur sehr wenige Fotografen mit Models unter 18 Jahren Akt Aufnahmen machen, denke ich das man damit in diesem Fall nicht weiter kommen würde.


Ich sagte nicht, dass es DIE Begründung für einen Sinneswandel ist, sondern, dass es wohl kein Geheimnis ist, dass Menschen in ihrer Jugend und Pubertät besonders sprunghaft sind und daher die Begründung eines Sinneswandels wohl leichter zu führen ist.

Es müssen keine Aktaufnahmen sein.
Konstruieren wir einen Fall:
Ein Model lernt einen netten Moselm kennen, beide verlieben sich und heiraten. Sie konvertiert zum Islam und trägt freiwillig und aus Überzeugung ein Kopftuch.
Meiner Meinung nach:
- trat ein glaubhafter Sinneswandel ein.
- können selbst Fashionbilder ohne Kopftuch und mit einen schulterfreien Abendkleid ihrer aktuellen Überzeugung widersprechen.

Eine festgelegte Frist von 15 Jahren erscheint mir etwa willkürlich. Wäre schön das genau Zitat bzw. Seite und ISBN Nummer zu wissen.
29.08.2009
Original von Nasty World Media
Es wird natürlich immer Sonderfälle geben wo ein Widerruf erfolgreich sein könnte. Aber grundsätzlich kann niemand egal ob Erwachsener oder Jugendlicher eine Freigabe so einfach widerrufen - und um diese Frage ging es doch.

Aber auch bei Fotos könnte es zu einem hohen Schadenersatz kommen - denk mal an Werbefotos oder den Typen auf der Kinderschokoladen Verpackung. ;)


Ich habe nie geschrieben, dass es "ohne weiteres" gehen würde.
Mir ging es darum, dass zum Einen Aussagen kamen wie "die Unterschrift eines Minderjährigen ist nichts wert" und die Möglichkeit eines Widerrufs kathegorisch bestritten wurde.
Die mir bekannten (und teilweise verlinkten) Rechtsmeinungen räumen immer die Möglichkeit eines Widerrufs bei glaubhaftem Sinneswandel, bei evtl. Schadenersatzanspüchen, ein.

Klar können auch bei Bildern hohe Schadensersatzanspüche entstehen. Aber ich behaute mal, dass 99.999% der hier vertretenen Fotografen und Models keine über Jahrzehnte laufenden Marketingkapagnen shooten.
Wobei auch da die Möglichkeit besteht, durch ein "Look-Alike-Casting", Photoshop einen Ersatz zu schaffen, der von den Konsumenten nicht bemerkt wird, dessen Kosten sich aber im Rahmen halten.
Original von Cerunnos (hier könnte IHRE Werbung stehen)
[quote]Original von Onkel1887
Dieser Wandel der inneren Überzeugung ist aber nicht mit dem Alter begründbar und auch erst frühstens nach 15 Jahren möglich. Zu mindesten was ich weiss und wie es im Buch " Foto und Recht" vom MK Anwalt.
Weiter ist es nötig das der Abgebildete selber keine Bilder der gleichen Machart veröffentlicht. Und da nur sehr wenige Fotografen mit Models unter 18 Jahren Akt Aufnahmen machen, denke ich das man damit in diesem Fall nicht weiter kommen würde.


Ich sagte nicht, dass es DIE Begründung für einen Sinneswandel ist, sondern, dass es wohl kein Geheimnis ist, dass Menschen in ihrer Jugend und Pubertät besonders sprunghaft sind und daher die Begründung eines Sinneswandels wohl leichter zu führen ist.

Es müssen keine Aktaufnahmen sein.
Konstruieren wir einen Fall:
Ein Model lernt einen netten Moselm kennen, beide verlieben sich und heiraten. Sie konvertiert zum Islam und trägt freiwillig und aus Überzeugung ein Kopftuch.
Meiner Meinung nach:
- trat ein glaubhafter Sinneswandel ein.
- können selbst Fashionbilder ohne Kopftuch und mit einen schulterfreien Abendkleid ihrer aktuellen Überzeugung widersprechen.

Eine festgelegte Frist von 15 Jahren erscheint mir etwa willkürlich. Wäre schön das genau Zitat bzw. Seite und ISBN Nummer zu wissen.[/quote]

Also die Aussage bezieht sich auf den § 43 Abs 3 des UrhG.

Zitat aus Fotografie und Recht von Daniel Kötz und Jens Brüggemann ISBN 978-3-8266-5944-7 *** Seite 125 *** .... In der Rechtwirklichkeitsind es vielmehr geläuterte Akt- oder Pornomodelle, die häufig nach einem Wechsel des Lebensgefährten, nunmehr vermeinen, die betreffenden Bilder verschwinden lassen zu müssen. Dies führt im Einzelfall sogar zu Bedrohung der Fotografen. Rechtlich ist hiervon allerdings nichts zu halten, denn bevor nicht ein Zeitraum von mindestens 10 bis 15 Jahren verstrichen ist, brauch ein Fotomodell eine Unterlassungsklage nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen . ...


So ich hoffe ich konnte dir damit etwas helfen.
[gone] Nasty World Media
30.08.2009
@Cerunnos:

In rechtlichen Belangen können wir hier eh nur immer schreiben wie eine Situation normaler Weise rechtlich gewertet wird.

Auf den speziellen Fall kann hier keiner wirklich eingehen, da in der Regel weder alle wichtigen Fakten bekannt sind noch wir alle nicht die dafür nötige Ausbildung haben.


Aber weil es für alles Ausnahmen und Sonderfälle wird die Regel doch nicht grundsätzlich falsch.


Gruß
Nasty
Du bringst da einiges durcheinander:

Original von heiko fotografiert
Och, zum einen gibts den sogenannten Taschengeldparagraphen, das Jugendliche auch finanzielle Verfügungen im Taschengeldbereich machen dürfen.

Hier war doch der Ausgangsfall, dass die Eltern einen Vertrag für das minderjährige Kind schließen und es dann volljährig wird, nicht, dass das Kind den Vertrag mit eigenen Mitteln abschließt.


Ein Auto darf man Ihnen nicht per Vertrag schenken, dafür müssen Steuern und Versicherung zahlen, was zu ihrem Nachteil ist, zudem haften sie als Halter.

Natürlich darf ich einem Kind einen Pkw schenken. Nur ob es den Pkw zulassen kann, ist eine andere Frage.
Ich darf einem Kind sogar ein Haus und ein Grundstück schenken. Sogar belastete Grundstücke.

Grundsätzlich gibt es Situationen, wo Verträge die die Eltern für das Kind abschliessen, nicht automatisch auf diese bei Volljährigkeit übergehen. Beispiel: Eltern unterschreiben für ihr Kind die Mitgliedschaft im Sportverein und zahlen den Beitrag.
Nach Volljährigkeit stellen sie die Beitragszahlungen ein. Der Sportverein kann seine Ansprüche nicht gegen den Volljährigen durchsetzen, da es zwischen Ihnen kein Vertragsverhältnis gibt.

Unsinn, natürlich besteht ein Vertrag auch noch nach Eintritt der Volljährigkeit mit dieser Person.
Hierbei handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Es muss dann halt nur gekündigt werden, wenn der Volljährige es möchte.
Solch einen Vertrag für einen Sportverein MÜSSEN sogar die Eltern für das Kind abschließen, da es ein Dauerschuldverhältnis ist und das Kind es dann nicht "mit eigenen Mitteln" bewirken kann, weil es sozusagen für die Zukunft verpflichtet ist. Bestes Beispiel sind Handyverträge, die können von Minderjährigen nicht abgeschlossen werden.
Die Eltern können rechtsgültige Verträge für das Kind abschließen. Das geht aus §§ 1626, 1629 BGB hervor. Und diese Verträge laufen auch weiter, wenn das Kind volljährig ist. Es wäre ja ein unzumutbarer Zustand für den Vertragspartner, wenn alle Menschen, die volljährig werden, plötzlich aus den Verträgen raus kämen.
Original von Wolfgang Blachnik
Wenn das Model 18 ist, unterschreibt es mir, dass der Vertrag inhaltlich fortbestehen soll.
Eine Unterschriftsverweigerung wegen Sinneswandels ist mir da noch nicht vorgekommen.

Und genau diese Unterschrift des minderjährigen Models kann ungültig sein und dieser Passus in Deinem Vertrag damit nichtig...
Also ob sie das nun unterschreibt oder nicht, ist voll egal. Sie ist doch minderjährig und kann gar keine solche Willenserklärung abgeben.

Du hast ja extra gesagt, dass auch die Eltern den ersten Teil unterschreiben, WEIL das Kind minderjährig ist. Und den zweiten Teil lässt Du dann von dem Kind alleine unterschreiben?
Entweder habe ich mch falsch ausgedrückt, oder Du hast mich mißverstanden:
Wenn das Model dann 18 Jahre alt geworden ist unterschreibt es mir, dass der schon vorhandene Vertrag weiterbestehen soll.
Es ist aber der Ausnahmefall, dass ich ältere Fotos von U 18 weiterverwenden will.

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