Zum Thema Vertragsrecht 46
[gone] Pete Mabuba²°³
22.05.2009
Geschäftsunfähig ist: ...wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet
Sauber, ich bin raus! Ich darf überall klicken, ohne dass mir einer was kann!
Ich kann das sogar beweisen: Habe eine Kopie meines Personalausweises an die MK geschickt und dort ist anstatt einer Unterschrift nur ein Strich...
Wer die Behörden kennt, weiss was das bedeutet! ;-)
Nee - das schliesst Dich aus Deutschland aus.
Aber Hilfe ist nah - auch dafür gibt es einen Paragraphen ,
der einem Herumklicken nach herzenslust ohne Konsequenzen verspricht.[/quote]
Sauber, ich bin raus! Ich darf überall klicken, ohne dass mir einer was kann!
Ich kann das sogar beweisen: Habe eine Kopie meines Personalausweises an die MK geschickt und dort ist anstatt einer Unterschrift nur ein Strich...
Wer die Behörden kennt, weiss was das bedeutet! ;-)
Original von Fotofuxx
[quote]Original von Pete Mabuba²°³
...mist, das wiederum schliesst alle Nichtstudierten oder Nichtdeutschen oder einfach nur Nichtschlauen, wie mich eigentlich aus der MK aus...
Nee - das schliesst Dich aus Deutschland aus.
Aber Hilfe ist nah - auch dafür gibt es einen Paragraphen ,
der einem Herumklicken nach herzenslust ohne Konsequenzen verspricht.[/quote]
#42Report
17.07.2009
Solange Du nichts schriftliches hast, wird es wirklich eng. Da kommt dann auch das alte Fernabsatzgesetz in der neuen Gestalt des BGB 312b zum Ansatz.
Du kannst bei der Anmeldung in einem Optionsbutton deine AGB akzeptieren lassen und darauf hinweisen. Wenn das aber rechtlich nicht wasserdicht ist kann's Probleme geben.
Kleiner Hinweis: Das ist keine Rechtsberatung, sondern ein allgemeiner, unverbindlicher Hinweis nach den neuen Vorschriften des RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz).
Du kannst bei der Anmeldung in einem Optionsbutton deine AGB akzeptieren lassen und darauf hinweisen. Wenn das aber rechtlich nicht wasserdicht ist kann's Probleme geben.
Kleiner Hinweis: Das ist keine Rechtsberatung, sondern ein allgemeiner, unverbindlicher Hinweis nach den neuen Vorschriften des RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz).
Original von JensLaubmann Mitfahrgel. Waldheim + Mühlberg s.SC
Ich hab da mal ne Frage:
Wenn sich ein Model oder ein Fotograf über den Anmeldebutton einer Ausschreibung anmeldet, entsteht dann schon ein rechtlich verbindlicher Vertrag, sprich ein Rechtsgeschäft?
Hintergrund der Frage ist, ob man das Model oder den Fotografen für den entstandenen Schaden (Studiomiete, Locationmiete etc.) bei nichterscheinen zum Shooting in die Pflicht nehmen kann.
Bitte klärt mich mal auf! ;O)
LG Jens
#43Report
07.12.2009
Original von JensLaubmann *The daily picture of London!*
Ich hab da mal ne Frage: Wenn sich ein Model oder ein Fotograf über den Anmeldebutton einer Ausschreibung anmeldet, entsteht dann schon ein rechtlich verbindlicher Vertrag, sprich ein Rechtsgeschäft? Hintergrund der Frage ist, ob man das Model oder den Fotografen für den entstandenen Schaden (Studiomiete, Locationmiete etc.) bei nichterscheinen zum Shooting in die Pflicht nehmen kann. Bitte klärt mich mal auf! ;O) LG Jens
Es gilt: Ein Vertrag wird geschlossen durch ein Angebot und die Annahme dessen.
Frage ist, ob die Ausschreibungen Angebote im Sinne des BGB sind.
Grundsätzlich ist die Ausschreibung eine sog. invitatio ad offerendum, eine Aufforderung, ein Angebot abzugeben. Bestes Beispiel ist ein Schaufenster im Laden, da steht auch dran, was es ist und was es kostet, es ist aber noch kein Angebot.
2 Argumente, die das begründen:
1:
Damit die Ausschreibung überhaupt in die Nähe eines Angebotes kommt, müsste die Ausschreibung alle sog. essentalia negotii enthalten, also alle Vertragspunkte enthalten, die zum Abschluss nötig sind.
Das Angebot muss so detailliert gefasst sein, dass der Vertragspartner nur noch mit einem "Ja" diesen annehmen kann und damit alle Vertragspunkte bereits beiden bekannt sind.
So detailliert verfasst man seine Ausschreibungen wohl kaum.
2:
Wären Deine Ausschreibungen Angebote im Sinne des BGB, dann hättest Du ein Problem, wenn plötzlich 200 Models gleichzeitig Dein Angebot annehmen würden. Dann hättest Du nämlich 200 rechtsgültige Verträge an der Backe...
Hier kommt das Argument des Schaufensters ins Spiel: "Der Vertragspartner möchte sich nicht in einem unbestimmten Maße und mit einer unbestimmten Anzahl von Vertragspartnern binden und will die Schaufensterauslagen deshalb nicht als Angebot gelten lassen"
Wenn sich aber ein Model bei Dir meldet, ihr PN schreibt, Du ihr Deinen Vertrag zusendest und sie per PN sagt, dass alles klar geht, dann sind alle essentialia negotii vorhanden und ihr habt bereits einen gültigen Vertrag. Die Unterschrift auf dem Vertrag hat dann lediglich Beweischarakter.
Wer dann von Euch beiden per PN das Angebot und wer die Annahme dessen gemacht hat, müsste man schauen.
Sie sagt "ok, der Vertrag sieht gut aus, dann komme ich, wie vereinbart Sonntag vorbei und wir shooten"
Das war das Angebot
Du schreibst zurück "ok"
Das war die Annahme des Angebots.
Grüße aus Stade
Frank
#44Report
09.12.2009
Original von Studio ArtsAcademy Dietzenbach
Solange Du nichts schriftliches hast, wird es wirklich eng. Da kommt dann auch das alte Fernabsatzgesetz in der neuen Gestalt des BGB 312b zum Ansatz....
Falsch!!!
Du hast bei dem Fernabsatzvertrag etwas entscheidendes übersehen:
§ 312b
Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher... abgeschlossen werden...
Die wenigsten von uns sind Unternehmer...
Es handelt sich hierbei mitnichten um einen Fernabsatzvertrag.
Kleiner Hinweis: Das ist keine Rechtsberatung, sondern ein allgemeiner, unverbindlicher Hinweis nach den neuen Vorschriften des RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz).
Du brauchst keine Angst zu haben:
Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloß schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpfen, sind allerdings keine Rechtsdienstleistungen.
#45Report
09.12.2009
Original von Studio ArtsAcademy Dietzenbach
Du kannst bei der Anmeldung in einem Optionsbutton deine AGB akzeptieren lassen und darauf hinweisen.
Falsch!!!
Du MUSST auf die AGB hinweisen im elektronischen Geschäftsverkehr!
Schau mal in die §§ 312c, 312e BGB
#46Report
Topic has been closed
Nee - das schliesst Dich aus Deutschland aus.
Aber Hilfe ist nah - auch dafür gibt es einen Paragraphen ,
der einem Herumklicken nach herzenslust ohne Konsequenzen verspricht.