Fotorechte abkaufen 145

[gone] User_81538
29.12.2008
Ich kann den Threadstarter verstehen.
Hat Nett gefragt wie er mit der Situation umgehen soll.

Leider hat Er die Shootings nicht näher beschrieben.
Hätte ich gerne gewusst um mir wirklich eine Meinung zu bilden.

Outdoor ohne große Technik - gelöscht und vergessen
Studio oder gar Mietstudio mhmm da sind Kosten vorhanden.
VISA am Sed die Fotograf bezahlt hat ?

Sehe die Kosten Differenzierter und naja bei einem Shooting
als Lehrgeld bezahlt und gelöscht.
aber
bei 4 Shootings mit einem Modell hätte ich auch größere Probleme.
Sind die 4 Shootings auch noch im Studio entstanden
sind da schon einiges an Kosten angelaufen und
da nützt vom Modell auch kein Wimpern klimpern mehr.
Diese Kosten muss Sie bezahlen.

Was mich ankotzt in diesen Thred ist eigentlich
nur von einen Herren der Sugeriert das ein Modellrelease
nichts Wert ist und vor jedem Gericht nicht mehr Wert ist als die Luft
zum Atmen
- Das Gegenteil - es gibt kein Urteil wo ein Modellrelease
zu ungunsten des Fotografen entschieden wurde.
Also diese Aussage mit diesem sogenannten "Sinneswandel" absoluter Schwachsinn ist.
Da geht mir einfach der Hut hoch.
Ansonsten Leben und Leben lassen.

lg. Mike
#121Report
29.12.2008
Original von jaraga
... - es gibt kein Urteil wo ein Modellrelease
zu ungunsten des Fotografen entschieden wurde.
Also diese Aussage mit diesem sogenannten "Sinneswandel" absoluter Schwachsinn ist.


Vielleicht gibt es kein Urteil was Deinen Ansprüchen genügt - vielleicht doch.

Ich habe keinen umfassenden Überblick über die Rechtssprechung zumal nicht
alle Urteile veröffentlicht werden.

Ich hatte zuvor ein Urteil zitiert, bei dem einem Widerruf entsprochen wurde,
was Tom nicht gefiel, da es sich um "journalistiche Berichterstattung" und nicht
um ein "Model-Release" handelte.

Bei jedem Urteil wird es ein Detail geben, welches anders gelagert ist als im
entsprechenden Fall und da wir kein Case-Law haben kann immer einer um
die Ecke kommen und sagen: interessiert mich nicht !

Es gibt aber Urteile, in denen zwar dem Widerspruch nicht entsprochen wurde,
aber in der Begründung zum Urteil Indizien für einen erfolgreichen Widerspruch
genannt werden:


Veränderung der persönlichen Verhältnisse
zeitlicher Abstand von 5 Jahren zugrunde
(OLG Frankfurt, AfP 1987, 526)

zeitlicher Abstand von mindestens 3-5 Jahren
(OLG München, AfP 1989, 570, 571)


Ausführungen zu der Möglichkeit des Widerrufs finden sich außerdem in

"Der Schutz der Privatheit im Zivilrecht", Ulrich Amelung,
S. 179ff

und

"Volenti non fit iniura" - Die Einwilligung im Privatrecht
Ansgar Ohly, S.353ff

wo man sowohl den von mir erwähnten Analogieschluß nach §42 UrhG als
auch nach §122 BGB nachlesen kann.

Konsequenzen sind je nach Anwendung eine angemessene Entschädigung oder
zumindest der Ersatz des Vertrauensschadens.
#122Report
29.12.2008
@ Fotofuxx: Du sagst es ja selbst.
Wenn - dann in absoluten Ausnahmefällen !
Wenn der Hund nicht geschissen hätte, hätte er...... usw.

Zum eigentlichen Thema kann ich gar nix sagen.
Wenn ich zu einem Model keine gute Beziehung mehr habe - egal aus welchehm Grund auch immer, lösche ich alle Bilder des Models auf meiner Secard komplett.
Dafür muss sie nicht betteln oder anfragen und nichts bezahlen.

Ich möchte NUR Freude mit meinem Hobby in mein Leben lassen und alles, was dem nicht entspricht, wird geändert. Mein gutes Lebensgefühl ist mir unbezahlbar.
#123Report
29.12.2008
Original von Fotocowboy
@ Fotofuxx: Du sagst es ja selbst.
Wenn - dann in absoluten Ausnahmefällen !


Ich habe nie etwas anderes behauptet.

Was ich aber nicht abkann sind die Aussagen so mancher Poster mit
einer gehörigen Portion an Absolutheitsanspruch.

Sei es die eine Seite, die meint "Sinneswandel und gut ist" oder die
andere Seite, die das einfach als Schwachsinn abkanzelt.
#124Report
29.12.2008
Diese beiden Dinge aber gleichberechtigt nebeneinander zu stellen und auch gleichberechtigt zu präsentieren - das ist auch Schwachsinn!

So wie:
Von einem ordnungsgemäß zubereitetem großen Schnitzel wird man satt
---
Von einem ordnungsgemäß zubereitetem großen Schnitzel stirbt man

Beide Dinge sind schon vorgekommen, trotzdem ist der zweite Satz Schwachsinn.

Zum Thema: Da es wohl keinerlei Rechtsanspruch gibt, kann es nur eine Einigung zwischen den Modellen und dem Fotografen geben, wenn beide es wollen. vielleicht ist das ja nun zwischenzeitlich schon geschehen.
#125Report
29.12.2008
@Fotocowboy

Nicht alles was hinkt ist ein Vergleich. Du kannst mir auch gerne ohne Schnitzel
erklären was Du für schwachsinnig hältst.

Um beim originären Sachverhalt zu bleiben - beide Extrempositionen sind falsch.
#126Report
29.12.2008
Schwachsinnig ist bei ca: 8 Millionen absolvierten Shootings in Deutschland einen einzigen Fall ebenbürtig zu den anderen 7.999.999 darzustellen und Angst und Unsicherheit zu verbreiten, denn ein anderes Ziel kann ich nicht erkennen.

Das ist die trockene Erklärung ohne Butter und ohne Schnitzel. Warum Du Dich da so reinsteigerst, entzieht sich meinem Verständnis.
#127Report
29.12.2008
Ich weiß weder wie Du zu den 8 Millionen kommst noch welchen einen Fall Du meinst.

Auch habe ich mich in nichts hineingesteigert, sondern lediglich die herrschende
Rechtsmeinung geschildert, die übrigens in dem hier vorliegenden Fall zu dem
Schluß führt, daß die Modelle keinen Rechtsanspruch haben.

Warum das in Verbindung mit einer geistigen Behinderung gebracht wird erschliesst sich mir nicht. Gute Nacht.
#128Report
Persönlichkeitsrecht: Kein Schmerzensgeld bei stillschweigender Genehmigung eines Fotoabdrucks

Landgericht München I

Az.: 9 O 13832/07

Verkündet am 12.12.2007 (n. rechtskräftig)
...
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle


IM NAMEN DES VOLKES !

URTEIL


In dem Rechtsstreit ... - Kläger -

Proz.Bev.: ...

gegen

1) ... - Beklagte -

2) ... - Beklagter -

3) ... - Beklagte -

Proz.Bev.: zu 1) - 3):

wegen Schmerzensgeld und Feststellung


erlässt das Landgericht München I, 9. Zivilkammer, durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Steiner sowie die Richter am Landgericht Schütz und Dopheide aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2007 folgendes
Endurteil:


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.



Tatbestand:

Die Beklagte zu 1) verlegt das Magazin ... . In der Ausgabe Nr. ... erschien ein Artikel im Rahmen einer Reihe ... . Autoren dieses Artikels waren die Beklagten zu 2) und 3) .

Der Kläger hat 2004 einen Aufenthalt in Indien verbracht und Ayurveda-Behandlungen in Anspruch genommen. Während dieses Aufenthalts hat er gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) Angaben über seine Ayurvedabehandlung gemacht und sich auch fotografieren lassen. Über den Kläger wird in dem streitgegenständlichen Artikel berichtet. Auch ein Foto des Klägers ist auf S. 56 des Magazins abgedruckt. Hinsichtlich der Einzelheiten der streitgegenständlichen Berichterstattung wird auf die Anlage K1 verwiesen.



Der Kläger trägt vor, er habe seine Angaben nur unter dem Vorbehalt gemacht, dass ihm der Artikel vor der Veröffentlichung vorgelegt und von ihm freigegeben wird. Dies sei ihm auch zugesichert worden. Er habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Artikel erst 2 Jahre nach den Recherchen veröffentlicht werde. Durch die Veröffentlichung sei der Eindruck entstanden, er habe sich 2006 in Indien aufgehalten. Tatsächlich sei er aber aufgrund eines Unfalls 2006 längere Zeit arbeitsunfähig gewesen. Der Artikel habe daher zu Schwierigkeiten mit seinem Arbeitgeber geführt. Er sei außerdem im Pharmazievertrieb tätig, so dass durch die Berichterstattung über ihn in Zusammenhang mit alternativen Heilmethoden ebenfalls berufliche Probleme entstünden.



Vorprozessual hat der Kläger den Abdruck einer Gegendarstellung verlangt. Die Beklagte zu 1) hat angeboten, dem Kläger eine Bescheinigung über den Zeitpunkt des Aufenthaltes zu erteilen.

Der Kläger hat daher beantragt:


1.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch EUR 10.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB hieraus seit 21.11.06 sowie außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 399,72 zu zahlen.


2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger durch die Veröffentlichung des Artikels ... in der ... Ausgabe des Nachrichtenmagazin ... entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten haben beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagten tragen vor, es sei nicht vereinbart worden, dass dem Kläger der Artikel vor der Veröffentlichung hätte vorgelegt werden sollen. Bin solches vorgehen sei auch unüblich. Ihm sei lediglich zugesagt worden, dass er ein freies Ansichtsexemplar der Veröffentlichung erhalten werde.

Im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen weder Ansprüche auf materiellen Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht noch auf immateriellen Schadensersatz unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers wurde nicht verletzt, da von einer wirksamen Einwilligung auszugehen ist.



I. Unstreitig hat der Kläger Angaben gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) gemacht und sich auch fotografieren lassen in dem Bewusstsein, dass dies für einen Artikel im Magazin der Beklagten zu 1) geschah. Die Bereitschaft, Fragen durch Journalisten zu beantworten und sich von ihnen fotografieren zu lassen, kann nicht anders gedeutet werden, als dass der Kläger auch sein stillschweigendes Einverständnis zur Veröffentlichung eines Artikels gibt, in dem die Angaben und Bilder Verwendung finden. Eine solche konkludente Einwilligung kann zwar nur für eine solche Veröffentlichung angenommen werden, die nicht in einem Missverhältnis zu der Bedeutung steht, die der Betroffene selbst der Thematik beimisst (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1198). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Eine Abweichung des Rahmens der Darstellung von der Vorstellung des Klägers ist nicht ersichtlich.



II. Geht man von einer konkludent erteilten Einwilligung aus, so hat der Kläger den Umstand, dass diese unter einem Vorbehalt stand, zu beweisen. Hierfür hat der Kläger keinen Beweis außer seiner eigenen Vernehmung als Partei angeboten. Die Voraussetzung für eine Parteivernehmung liegen jedoch nicht vor. Es ist nicht der Anfang eines Beweises für einen Vorbehalt erbracht, vielmehr lässt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt gerade die unbeschränkte konkludente Einwilligung entnehmen.



III. Auch der zeitliche Abstand zwischen Recherche und Veröffentlichung ändert hieran nichts.



1. Anhaltspunkte für eine konkludente Befristung der Einwilligung sind nicht ersichtlich. Bei einer Berichterstattung über Ayurveda-Behandlungen handelt es sich nicht um ein aktuelles Thema, bei dem davon auszugehen ist, dass die Beteiligten von einer zeitnahen Veröffentlichung ausgehen mussten.



2. Der reine Zeitablauf ohne eine konkludente Befristung führt nicht zum Erlöschen der Einwilligung. Grundsätzlich bindet eine einmal erteilte Einwilligung den Betroffenen. Eine grundsätzlich erteilte Einwilligung erlischt nicht ohne weiteres durch Zeitablauf (Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 252). Zwar ist ggf. ein Widerruf der Einwilligung möglich. Ein solcher Widerruf ist vor der streitgegenständlichen Veröffentlichung nicht erklärt worden. Ein Erlöschen aufgrund Zeitablaufs ist zwar in einer Entscheidung des OLG Frankfurt angenommen worden. Dieser Entscheidung lag aber ein zeitlicher Abstand von 5 Jahren zugrunde (OLG Frankfurt, AfP 1987, 526). Auch für das Widerrufsrecht wird ein erforderlicher zeitlicher Abstand von mindestens 3-5 Jahren angenommen (OLG München, AfP 1989, 570, 571). Folglich kann bei einem zeitlichen Abstand von lediglich zwei Jahren nicht von einem Erlöschen rein durch Zeitablauf ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung von einer naheliegenden Veränderung der persönlichen Verhältnisse ausging. Hier haben sich die Lebensumstände aber nicht grundlegend geändert. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger erst nach seinem Indienaufenthalt seine Stelle im Pharmavertrieb aufgenommen hat. Vielmehr ist in dem streitgegenständlichen Artikel bereits vom Kläger als "Außendienstmitarbeiter" die Rede. Auch erfolgte der Sachvortrag hinsichtlich der Schwierigkeiten bzgl. der Unvereinbarkeit des Tätigkeitsfeldes des Klägers mit dem Inhalt des Artikels erst in der mündlichen Verhandlung und wurde auch nicht unter Beweis gestellt. Vielmehr sprechen die vorgelegten Dokumente (Anl. K2-K7, K9) ausschließlich den zeitlichen umstand an. Der Umstand, dass der Kläger 2006 arbeitsunfähig krank war und es deshalb zu Schwierigkeiten mit seinem Arbeitgeber kommen könnte, war für die Beklagten in keiner Weise erkennbar oder vorhersehbar.



Zwar kann die Einwilligung auch durch Verwirkung erlöschen (Prinz/Peters aaO). Voraussetzung für die Verwirkung sind aber ein Zeit- und ein Umstandsmoment. Schon das Zeitmoment reicht nicht aus. Bei einem zeitlichen Abstand, der schon zu gering ist, um ein Widerrufsrecht auszuüben, kann nicht von einem ausreichenden Zeitmoment für eine Verwirkung ausgegangen werden. Ferner ist bloßes Untätigbleiben von Seiten der Beklagten kein ausreichendes Umstandsmoment, welches den Rückschluss zulässt, die Beklagten würden von der Einwilligung keinen Gebrauch mehr machen.



IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
#129Report
Das war schon mal das erste Urteil das Fotofuxx meinte .......nun kann sich jeder mal ein Bild machen..


Original von Fotofuxx
[quote]Original von jaraga
... - es gibt kein Urteil wo ein Modellrelease
zu ungunsten des Fotografen entschieden wurde.
Also diese Aussage mit diesem sogenannten "Sinneswandel" absoluter Schwachsinn ist.


Vielleicht gibt es kein Urteil was Deinen Ansprüchen genügt - vielleicht doch.

Ich habe keinen umfassenden Überblick über die Rechtssprechung zumal nicht
alle Urteile veröffentlicht werden.

Ich hatte zuvor ein Urteil zitiert, bei dem einem Widerruf entsprochen wurde,
was Tom nicht gefiel, da es sich um "journalistiche Berichterstattung" und nicht
um ein "Model-Release" handelte.

Bei jedem Urteil wird es ein Detail geben, welches anders gelagert ist als im
entsprechenden Fall und da wir kein Case-Law haben kann immer einer um
die Ecke kommen und sagen: interessiert mich nicht !

Es gibt aber Urteile, in denen zwar dem Widerspruch nicht entsprochen wurde,
aber in der Begründung zum Urteil Indizien für einen erfolgreichen Widerspruch
genannt werden:


Veränderung der persönlichen Verhältnisse
zeitlicher Abstand von 5 Jahren zugrunde
(OLG Frankfurt, AfP 1987, 526)

zeitlicher Abstand von mindestens 3-5 Jahren
(OLG München, AfP 1989, 570, 571)


Ausführungen zu der Möglichkeit des Widerrufs finden sich außerdem in

"Der Schutz der Privatheit im Zivilrecht", Ulrich Amelung,
S. 179ff

und

"Volenti non fit iniura" - Die Einwilligung im Privatrecht
Ansgar Ohly, S.353ff

wo man sowohl den von mir erwähnten Analogieschluß nach §42 UrhG als
auch nach §122 BGB nachlesen kann.

Konsequenzen sind je nach Anwendung eine angemessene Entschädigung oder
zumindest der Ersatz des Vertrauensschadens.[/quote]
#130Report
Ich denke was auf jeden Fall noch wichtig ist, ist die Tatsache das die Bilder durch das entfernen von der Fotografen Setcart nicht aus dem Netz für alle Zeit verwunden sind....

Ich denke jeder sollte sich darüber im klaren sein, das Bilder die im einmal im Umlauf sind so schnell nicht verschwinden.

Und bin ich dann als Fotograf dafür verantwortlich ? Klar, ich kann kulanter Weise die Bilder von meiner HP/ Setcart usw. entfernen aber dann ? Meine Erfahrung ist, Bilder haben eine sehr,sehr,sehr lange Lebensdauer....
#131Report
[gone] Nasty World Media
30.12.2008
@Angélique de Scoraille:

Selbstverständlich kann der Fotograf nur für das was nach der Vertragsänderung mit den Bildern passiert und in seinem Einflussbereich liegt verantwortlich gemacht werden.

Für eine illegale oder privaten Verwendung der Bilder von Seiten Dritter kann der Fotograf natürlich nicht verantwortlich gemacht werden.


Gruß
Nasty
#132Report
30.12.2008
Original von Fotofuxx
Ich habe keinen umfassenden Überblick über die Rechtssprechung zumal nicht
alle Urteile veröffentlicht werden.

Wie umfassend mein Überblick ist, sei mal dahingestellt - er ist, denke ich, ganz brauchbar.
Und ich kenne kein solches Urteil. Ich habe mal vor einiger Zeit RA Seiler gefragt, ob er eine Rechtsgrundlage sieht, auf der ein Model ein Model-Release kündigen könne, und er verneinte dies.

Ich hatte zuvor ein Urteil zitiert, bei dem einem Widerruf entsprochen wurde,
was Tom nicht gefiel, da es sich um "journalistiche Berichterstattung" und nicht
um ein "Model-Release" handelte.

Das ist wirklich eine andere Baustelle...

Es ist eine Sache, ob jemand zwecks Berichterstattung einem Fernsehsender eine Erlaubnis gibt, bestimmte Filmaufnahmen aus seinem Privatleben zu veröffentlichen, für deren Veröffentlichung eine Erlaubnis nötig ist, und diese Erlaubnis später aus "wichtigen Gründen", nämlich Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wieder zurückziehen will ---

oder ob ein Model, also ein Gewerbetreibender!, sich zunächst als Model anbietet, für Fotos modelt, ein Model-Release unterschreibt und das anschließend kündigen will.

Es kommt, wie immer, auf die Gesamtumstände an - ein Model, das für Geld als Model tätig ist, wird wohl nur in extremsten Ausnahmesituationen eine Chance haben, ein Model-Release zu "kündigen". Ein Privatmensch, der "just for fun" eine Einwilligung für die Veröffentlichung sehr intimer Fotos unterschreibt, wird bessere Karten haben.

Nur: wir sprechen hier, wenn ich nicht irre, von Models.

Und da ist es wie mit Schauspielern - ein Schauspieler kann auch nicht nach 20 Jahren sagen: "Mein Gott, was ich damals in der Schwarzwaldklinik gespielt habe, ist mir sowas von peinlich! Das darf jetzt nicht mehr ausgestrahlt werden!"

Ein Schauspieler oder ein Model müssen sich vorher klar darüber sein, daß ihre "darstellerischen Werke" sie unter Umständen noch in 50 Jahren verfolgen werden...

Und damit müssen sie leben - sie sind erwachsene Menschen, und sie sind nicht gezwungen worden, zu modeln oder zu schauspielern - sie haben Aufträge in diesem Bereich gesucht.

Last but not least: die Modeltätigkeit eines Models gehört nicht zum "Privatbereich", sondern zur beruflich-gewerblichen Tätigkeit. Und Gewerbetreibende müssen sich wesentlich stärkere "Eigenverantwortung" für ihr Tun zuschreiben lassen als Privatleute ("Verbraucher").

(Ist auch so eine Sache, an die keiner wirklich denkt: wenn ein Model für Geld modelt, ist es Gewerbetreibender, also "Unternehmer". Wenn dieses Model dann z.B. Kleidung für den Modeljob kauft, kauft es nicht in der Eigenschaft als Verbraucher - sondern als Unternehmer. Folge: kein Widerrufsrecht, Gewährleistungspflicht kann im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen werden, usw. usf. ...!)
#133Report
30.12.2008
Original von Fotofuxx
[quote]Original von TomRohwer
[quote]Original von Fotofuxx

Widerruf nicht anerkannt:
LG Köln, Urteil vom 20.12.1995, 28 O 406/95

Widerruf anerkannt:
LG Hamburg, Urteil vom 21.1.2005, 324 O 448/04
.

Bei letzterem Fall lag überhaupt kein Model-Release vor, sondern es ging um journalistische Berichterstattung mit Filmaufnahmen aus dem Privatbereich. Für die zunächst eine Einwilligung gegeben wurde, die später dann zurückgezogen wurde.

Das mit der Frage "kann ein Model ein Model-Release widerrufen" zu vergleichen, ist nun ungefähr so, als wenn ich Seegurken mit Edelstahl-Thermoskannen vergleiche...[/quote]

Der Vergleich stammt nicht von mir, sondern von dem von Dir schon zuvor angeführten
RA David Seiler.[/quote]
Er zitiert das Urteil, weil es medienrechtlich interessant ist, zieht aber keine Schlüsse daraus für die Kündbarkeit eines Model-Release...
#134Report
30.12.2008
Original von Hellfire / Modellsharing in Portugal!!
Persönlichkeitsrecht: Kein Schmerzensgeld bei stillschweigender Genehmigung eines Fotoabdrucks

Landgericht München I

Az.: 9 O 13832/07

Das Urteil bekräftigt die Wirksamkeit konkludenter Einwilligungen in die Veröffentlichung von Personenbildnissen, und ist insofern interessant. Zur Frage der Kündbarkeit eines Model-Release durch ein Model wegen "gewandelter Überzeugung" oder "veränderten Lebensumständen" o.ä. sagt es aber letztlich nichts.
#135Report
30.12.2008
Original von TomRohwer
Es ist eine Sache, ob jemand zwecks Berichterstattung einem Fernsehsender eine Erlaubnis gibt, bestimmte Filmaufnahmen aus seinem Privatleben zu veröffentlichen, für deren Veröffentlichung eine Erlaubnis nötig ist, und diese Erlaubnis später aus "wichtigen Gründen", nämlich Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wieder zurückziehen will ---

oder ob ein Model, also ein Gewerbetreibender!, sich zunächst als Model anbietet, für Fotos modelt, ein Model-Release unterschreibt und das anschließend kündigen will.


Die genaue Umstände in diesem Fall kenne ich nicht - Du ?

Der TO hat allerdings nichts von Honorarzahlungen gesagt, und das hätte er wohl
bei der Aufrechnung von Arbeitszeit etc. nicht vergessen.

Also gehe ich von einem TfP-Shooting aus, was man durchaus als gemeinsame
Ausübung eines Hobbies auffassen kann.

Eine Verschiebung in die Ecke gewerbetreibendes Modell käme zwar Deiner
Argumentation entgegen, Anhaltspunkte dafür finde ich aber keine.
#136Report
30.12.2008
Original von TomRohwer
Er zitiert das Urteil, weil es medienrechtlich interessant ist, zieht aber keine Schlüsse daraus für die Kündbarkeit eines Model-Release...


Schlüsse muß er auch nicht ziehen, da wir ohnehin kein Cas-Law haben.

Zwar orientieren sich Richter bisweilen an Urteilen anderer Gerichte, insbesondere
in höheren Instanzen, gebunden sind sie aber nicht daran. (hier ist es lediglich ein LG)

Von daher ist auch Deine Frage nach einem entsprechenden Urteil müßig,
man kann zwar versuchen Tendenzen in der Rechtssprechung zu erkennen,
aber Gewissheit gibt das keine.

Es scheint, als ob es so gut wie keine Rechtssprechung in diesem Bereich gibt,
AfP gibt zumindest nicht viel her.
#137Report
Selbst wenn TO ein TFP gemacht hat und den Modellen, die Bilder geben hat, so ist die Übergabe der bearbeiteten Bilder, als Bezahlung anzusehen..!! Siehe Geldwertervorteil und Warengeld und Naturgeld !


Original von Fotofuxx
[quote]Original von TomRohwer
Es ist eine Sache, ob jemand zwecks Berichterstattung einem Fernsehsender eine Erlaubnis gibt, bestimmte Filmaufnahmen aus seinem Privatleben zu veröffentlichen, für deren Veröffentlichung eine Erlaubnis nötig ist, und diese Erlaubnis später aus "wichtigen Gründen", nämlich Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wieder zurückziehen will ---

oder ob ein Model, also ein Gewerbetreibender!, sich zunächst als Model anbietet, für Fotos modelt, ein Model-Release unterschreibt und das anschließend kündigen will.


Die genaue Umstände in diesem Fall kenne ich nicht - Du ?

Der TO hat allerdings nichts von Honorarzahlungen gesagt, und das hätte er wohl
bei der Aufrechnung von Arbeitszeit etc. nicht vergessen.

Also gehe ich von einem TfP-Shooting aus, was man durchaus als gemeinsame
Ausübung eines Hobbies auffassen kann.

Eine Verschiebung in die Ecke gewerbetreibendes Modell käme zwar Deiner
Argumentation entgegen, Anhaltspunkte dafür finde ich aber keine.[/quote]
#138Report
30.12.2008
Original von Hellfire / Modellsharing in Portugal!!
Selbst wenn TO ein TFP gemacht hat und den Modellen, die Bilder geben hat, so ist die Übergabe der bearbeiteten Bilder, als Bezahlung anzusehen..!! Siehe Geldwertervorteil und Warengeld und Naturgeld !


Es ging hier nicht um die Bezahlung, sondern darum, ob das Modell gewerblich tätig war.

Meiner Ansicht nach ist ein Modell welches auf TfP-Basis shootet und für
die aufgewendete Zeit Bilder bekommt nicht gewerblich tätig.

Bist Du anderer Meinung ?
#139Report
ja.bin ich...wer sich Modell nennt und sich als solches anbietet und irgendwas für eine Tätigkeit haben möchte oder verlangt,ist gewerblich tätig. Ebenso die,die mehr als 12 Bewertungen pro jahr haben,können als gewerbetreibende angesehen werden. Auch Fahrt -oder Spritgeld kann als Einkommen bzw. Gage gesehen werden...
Selbst der Kasten Bier, dem Du deinem Klemper dahin stellst, weil er dir ne Rohr aus Freundsachaft gelötet hat,ist als Bezahlung zusehen...

Wie der Einzelne es für sich sieht,ist seine Sache, aber streng genommen, nach den Regeln des Finanzamts, ist es so....


Original von Fotofuxx
[quote]Original von Hellfire / Modellsharing in Portugal!!
Selbst wenn TO ein TFP gemacht hat und den Modellen, die Bilder geben hat, so ist die Übergabe der bearbeiteten Bilder, als Bezahlung anzusehen..!! Siehe Geldwertervorteil und Warengeld und Naturgeld !


Es ging hier nicht um die Bezahlung, sondern darum, ob das Modell gewerblich tätig war.

Meiner Ansicht nach ist ein Modell welches auf TfP-Basis shootet und für
die aufgewendete Zeit Bilder bekommt nicht gewerblich tätig.

Bist Du anderer Meinung ?[/quote]
#140Report

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