kein Vertrag, keine bilder 70
[gone] MISS BELLA
07.10.2008
Hast Du denn keine Shootingvereinbarung hier getroffen .....? Das solltest beim nächsten Mal dann besser machen.
LG abbigail
LG abbigail
#42Report
07.10.2008
die sache ist eben die...wenn du hier weder namen nennst, noch eine negative bewertung abgegeben hast, dann läßt du das nächste model ohne jede vorwarnung wieder ins offene messer laufen...und falls das bei dem typ gängige praxis ist, lacht der sich dabei noch ins fäustchen!
#43Report
[gone] *Model Dide-tschüss MK*
07.10.2008
ich würde trotzdem keinen namen nennen es sei denn die mods erreichen nichts denn sonst wirst am ende du zerfleischt jenachdem wie bekannt der hier ist :-)
#44Report
[gone] M.G.Berlin
07.10.2008
Original von TomRohwer (*Velociraptor hat Bauchweh*)
[quote]Original von M.G.Berlin
Und wenn Du Pech hast, glaubt das Gericht dem Fotografen, wenn er sagt "ich bin doch nur Hobby.Fotograf, das habe ich nicht gewußt, und ich habe mich von der jungen Frau genötigt gefühlt".......bei einem Prozess kann alles mögliche herauskommen.
Das nun allerdings kaum...;-)[/quote]
Bei den Dingen, die ich mit der deutschen Gerichtsbarkeit bisher erlebt habe, ist es ein Wunder, dass mein Unterkiefer nicht dauerhaft auf dem Boden schleift.
Es ist auch meist so, dass die Kammern, die sich öfter mit Urheber- und Persönlichkeitsrechtsklagen befassen, und dementsprechend kompetent sind, Kammern der jeweiligen Landgerichte sind.
Daher muß ersteinmal der Steitwert erreicht werden.
#45Report
[gone] MISS BELLA
07.10.2008
das ist doch gar nicht den Aufwand wert wegen Bilder von Hobbyfotograf .......denk ich zumindest.....
Das nun allerdings kaum...;-)[/quote]
Bei den Dingen, die ich mit der deutschen Gerichtsbarkeit bisher erlebt habe, ist es ein Wunder, dass mein Unterkiefer nicht dauerhaft auf dem Boden schleift.
Es ist auch meist so, dass die Kammern, die sich öfter mit Urheber- und Persönlichkeitsrechtsklagen befassen, und dementsprechend kompetent sind, Kammern der jeweiligen Landgerichte sind.
Daher muß ersteinmal der Steitwert erreicht werden.[/quote]
Original von M.G.Berlin
[quote]Original von TomRohwer (*Velociraptor hat Bauchweh*)
[quote]Original von M.G.Berlin
Und wenn Du Pech hast, glaubt das Gericht dem Fotografen, wenn er sagt "ich bin doch nur Hobby.Fotograf, das habe ich nicht gewußt, und ich habe mich von der jungen Frau genötigt gefühlt".......bei einem Prozess kann alles mögliche herauskommen.
Das nun allerdings kaum...;-)[/quote]
Bei den Dingen, die ich mit der deutschen Gerichtsbarkeit bisher erlebt habe, ist es ein Wunder, dass mein Unterkiefer nicht dauerhaft auf dem Boden schleift.
Es ist auch meist so, dass die Kammern, die sich öfter mit Urheber- und Persönlichkeitsrechtsklagen befassen, und dementsprechend kompetent sind, Kammern der jeweiligen Landgerichte sind.
Daher muß ersteinmal der Steitwert erreicht werden.[/quote]
#46Report
[gone] *Model Dide-tschüss MK*
07.10.2008
naja der streitwert bei so einer sache kann sich schon auf ein paar tausend euro belaufen :-)
wie das festgelegt wird keine ahnung
wie das festgelegt wird keine ahnung
#47Report
[gone] M.G.Berlin
07.10.2008
Original von *Model Dide*-new pics
naja der streitwert bei so einer sache kann sich schon auf ein paar tausend euro belaufen :-)
wie das festgelegt wird keine ahnung
Wenn es sich im vorliegenden Fall nicht um üble Aktfotos handelt, dann wohl eher nicht.
#48Report
07.10.2008
Er ist doch KEIN Hobbyfotograf soweit ich weiß.
Ich mache immer nen Vertag normalerweise, st doch klar.Habe es an dem Tag einfach vergessen weil es so warm war und ich dann einfach nurnoch heim wollte.
Ich mache immer nen Vertag normalerweise, st doch klar.Habe es an dem Tag einfach vergessen weil es so warm war und ich dann einfach nurnoch heim wollte.
#49Report
07.10.2008
dann ein kleiner tip von mir: den vertrag VOR dem shooting machen!
Original von seelensturm..neues!!!
Er ist doch KEIN Hobbyfotograf soweit ich weiß.
Ich mache immer nen Vertag normalerweise, st doch klar.Habe es an dem Tag einfach vergessen weil es so warm war und ich dann einfach nurnoch heim wollte.
#50Report
[gone] MISS BELLA
07.10.2008
hab ich auch mal gemacht. Hab Bilder bekommen, war aber ne Ausnahme, macht man so nicht.
Original von seelensturm..neues!!!
Er ist doch KEIN Hobbyfotograf soweit ich weiß.
Ich mache immer nen Vertag normalerweise, st doch klar.Habe es an dem Tag einfach vergessen weil es so warm war und ich dann einfach nurnoch heim wollte.
#51Report
07.10.2008
Original von M.K.Munich
die sache ist eben die...wenn du hier weder namen nennst, noch eine negative bewertung abgegeben hast, dann läßt du das nächste model ohne jede vorwarnung wieder ins offene messer laufen...und falls das bei dem typ gängige praxis ist, lacht der sich dabei noch ins fäustchen!
so sehe ich das auch, solltest den fotografen beim namen nennen, damit die nächsten models vorgewarnt sind.
Grundsätzlich ist jeder geschlossene Vertrag gültig, egal ob dieser mündlich oder schriftlich getroffen wurde. du steht aber hier in der beweispflicht und vor gericht ist es daher sehr schwierig.
lg jacky
#52Report
07.10.2008
das ist nicht ganz richtig...er steht in der beweispflicht mir die bilder zugeschickt zu haben.darum schicken viele fotografen die bilder per einschreiben...mit rückantwort
#53Report
07.10.2008
insofern hast du schon recht.
aber machst du die anzeige und bringst es vor gericht, stehst du in der beweispflicht.
aber machst du die anzeige und bringst es vor gericht, stehst du in der beweispflicht.
#54Report
07.10.2008
Original von seelensturm..neues!!!
Der fotograf ist kein Hobby-Fotograf, das kann man daran wiederlegen, dass er für ne Zeitschrift fotografiert (um-check=das war unser 1.shooting) und er auch viele Bands und so vor die Linse nimmt.
Das ist aber für die rechtliche Beurteilung letztlich völlig egal. Ein Fotoamateur darf genausowenig ein Bild ohne die erforderliche Zustimmung des Abgebildeten veröffentlichen wie ein Amateur. Und ein eventuelles "Schmerzensgeld" gibt es auch nur, wenn die Veröffentlichung einen "Schaden" verursacht hat, der nur durch ein Schmerzensgeld "geheilt" werden kann. Ob das bei einer Veröffentlichung in der FC der Fall wäre, könnte man nur im Einzelfall durch ein Gericht klären lassen.
Was in jedem Fall bleibt ist der Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung.
#55Report
07.10.2008
Original von M.G.Berlin
[quote]Original von TomRohwer (*Velociraptor hat Bauchweh*)
[quote]Original von M.G.Berlin
Und wenn Du Pech hast, glaubt das Gericht dem Fotografen, wenn er sagt "ich bin doch nur Hobby.Fotograf, das habe ich nicht gewußt, und ich habe mich von der jungen Frau genötigt gefühlt".......bei einem Prozess kann alles mögliche herauskommen.
Das nun allerdings kaum...;-)[/quote]
Bei den Dingen, die ich mit der deutschen Gerichtsbarkeit bisher erlebt habe, ist es ein Wunder, dass mein Unterkiefer nicht dauerhaft auf dem Boden schleift.
Es ist auch meist so, dass die Kammern, die sich öfter mit Urheber- und Persönlichkeitsrechtsklagen befassen, und dementsprechend kompetent sind, Kammern der jeweiligen Landgerichte sind.
Daher muß ersteinmal der Steitwert erreicht werden.[/quote]
Den Streitwert erreicht man immer, und zwar ganz leicht: durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung mit einer Konventionalstrafe von 5001 Euro im Falle der Zuwiderhandlung...
Den Trick hat mir vor 12 Jahren mal eine Anwältin verraten (ein echtes Profi-Biest; die möchte ich nie als Gegner haben in einem Rechtsstreit... einem Drehbuchautor würde man wohl sagen "Laß mal ein bißchen die Klischees", wenn der so eine Figur erfinden würde... ;-]]] Aber wenn man selber etwas durchsetzen will und muß, dann... ist so jemand ganz phantastisch).
Die meinte dazu nur ganz lakonisch: "Sowas muß gleich vor's Landgericht, davon haben Amtsrichter keine Ahnung."
#56Report
07.10.2008
Original von M.K.Munich
Im Prinzip: ja. Völlig richtig.
Ein einziges kleines Problemchen kann sich manchmal daraus ergeben: ein Model-Release umschreibt ja üblicherweise die Fotos, um die es geht. Weil man Model-Releases nicht pauschal macht, sondern für ein bestimmtes Shooting.
Dann heißt es z.B.: "... für die am X.X.YYYY gemachten Aufnahmen". Sinnvollerweise beschreibt man die noch etwas näher, also z.B. "Inhalt der Aufnahmen: Trachtenmode". Nicht zuletzt um zu verhindern, daß das lustige "Make of" vom Umziehen, wo das Model nur im Slip in der Garderobe herumhüpft, mit unter das Model-Release fällt.
Sollten nun bei einem Shooting - vielleicht ja mit beiderseitigem Einvernehmen - auch noch ein paar Fotos entstanden sein, die definitiv nicht zur Veröffentlichung gedacht sind, dann hat man die Chance, das hinterher noch auszuschließen, wenn man das Model-Release fertig macht und unterschreibt.
Hat das Model aber vorher schon unterschrieben, dann ist diese Unterschrift de facto immer etwas "pauschaler".
Last but not least: hinterher, nach dem Shooting den Vertrag zu unterschreiben, bietet eine allerletzte Möglichkeit, die Sache zu stoppen, wenn sie vorher völlig aus dem Ruder gelaufen ist. Vielleicht heißt das dann: "Keine Unterschrift, kein Honorar, keine Bilder - aber eben auch keinen Stress". Aber das ist unter bestimmten Umständen immer noch besser als wenn man sich hinterher auf der Grundlage eines unterschriebenen Model-Release streiten muß.
Unter Profis sollte sowas nicht nötig sein, aber in der MK geht es ja nun mal zu 95 Prozent auf beiden Seiten um Amateure.
#57Report
07.10.2008
Original von seelensturm..neues!!!
das ist nicht ganz richtig...er steht in der beweispflicht mir die bilder zugeschickt zu haben.darum schicken viele fotografen die bilder per einschreiben...mit rückantwort
Nein... Das ist leider nicht so einfach...
Zwei Stichworte sind hier wichtig:
1. "Gefahrenübergang". Das meint: wann geht das Risiko vom Absender an den Empfänger über.
Hier gilt vereinfacht gesagt: Der Gefahrenübergang ist beim Kaufvertrag gem. §446 BGB mit der übergabe der Sache gegeben. Bei Versendungskäufen gilt gem. §447 BGB bereits die übergabe an die Transportperson ( Spediteur ) als Gefahrenübergang:
§ 446 BGB Gefahr- und Lastenübergang
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
§ 447 BGB Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
Allerdings wäre erstmal zu klären, ob §446 und 447 BGB hier überhaupt anwendbar sind, denn es handelt sich nicht um einen "Kauf", sondern um die Erfüllung einer vereinbarten Leistung. (Ich habe das BGB schon immer gehasst... *grummel*)
2. Verbraucher versus Unternehmer !
Models sind Gewerbetreibende. Jedenfalls dann, wenn sie irgendwie für Geld (oder eine andere Gegenleistung) modeln.
Als Gewerbetreibende haben sie "Unternehmereigenschaft" - und das bedeutet, daß die "Verbraucherschutz-Regeln" nicht für sie gelten.
Will sagen: man müsste wohl erstmal gucken, ob die Vorschriften für Dienstverträge oder Werkverträge anwendbar sind. Und man müsste gucken, ob überhaupt ein Erfüllungsort vereinbart wurde und welcher dieser ist... Weil z.B.:
§ 644 BGB Gefahrtragung
(1) Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.
(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so finden die für den Kauf geltenden Vorschriften des § 447 entsprechende Anwendung.
Usw. usw. ... Wie gesagt: ich habe das BGB schon immer gehasst, es hat einfach so furchtbar viele Paragraphen...
[IMG]
Man könnte einen Anwalt dazu konsultieren, man könnte auch im Vertrag schon festlegen, wie die Lieferung zu erfolgen hat und was bei Verlust einer Lieferung per Post zu geschehen hat, usw. usf.
Man könnte allerdings auch zumindest eine Foto-CD ein zweites Mal verschicken, wenn die erste nicht angekommen ist.
#58Report
11.10.2008
Original von Marc Stephan
Mh, altes Spiel ... Vertrag habt ihr gehabt, egal ob schriftlich oder nicht.
Nur der Nachweis wird ohne Schriftform schwierig *g*
Ich denke, man kann nix Verbindliches sagen, außer dass keiner von euch was nachweisen kann, weil keiner was Schriftliches hat. Nur auf der Schiene könntest du fahren ... versuch es erstmal über den Fotograf selbst oder den Webmaster ...
Ich sehe das ähnlich, aber nicht ganz genau so: Der Vertrag wurde geschlossen, als Ihr das Shooting vereinbart habt. Eine Schriftform ist nicht vorgeschrieben - der Vertrag existiert also. Du wirst allerdings nicht nachweisen können, dass Ihr den Vertrag geschlossen habt. Der Fotograf indes wird nicht nachweisen können, dass er die Bilder veröffentlichen darf.
Wenn er also veröffentlicht, darfst Du die Unterlassung der Veröffentlichung und Rückkgängigmachen der Veröffentlichung verlangen. Ferner kannst Du von ihm verlangen, dass er dir eine Erklärung unterschreibt, mit der er sich bei Meidung eines von ihm zu zahlenden Betrages verpflichtet, die Bilder nicht mehr zu veröffentlichen. Er wird dann schon den Vertrag unterschreiben oder die Bilder löschen.
Diese Regelungen sind die gesetzlichen Regelungen. Er muss also beweisen, dass die gesetzliche Regelung durch den zwischen Euch bestehenden Vertrag abbedungen sind.
Wenn Du den Fotografen über die MK bekommen haben solltest, sollte die MK Dir auch die Daten des Fotografen aushändigen. Insoweit ist der Schutz der eigenen Daten des Fotografen geringer, als Dein Interesse an der rechtmäßigen Verwertung bzw. Nichtverwertung der Bilder.
LG
Wolfgang
P.S. Sorry, das war mein erster Beitrag hier - ich hätte erst bis zum Ende lesen sollen.
Allerdings halte ich meine Auffassung gleichwohl für richtig.
Der Fotograf ist hier jedoch dafür verantwortlich, den Nachweis zu erbringen, dass das Werk (CD und Fotos) zugegangen sind.
Die Verweise auf die Vorschriften des Kaufrechts verfangen jedoch meines Erachtens nicht, da der Vertrag sich kaum unter die Vorschriften des Kaufrechts subsumieren lässt - Werkvertrag dürfte im Regelfall richtig sein, im Ausnahmefall könnte als Dienstvertrag gewertet werden mit den sogenannten Diensten höherer Art.
Aber das ändert nichts daran, dass Du verlangen kannst:
- Unterlassung der Veröffentlichung
- Löschen der veröffentlichten Bilder
- Erhalt einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Den Gegenstandswert hier auf Landgerichts-Niveau anzuheben, könnten schwierig sein. Richtig ist, dass viele Richter am Amtsgericht mit der Materie sicher nicht vertraut sind. Bei Landgerichten sind oft Kammern eingerichtet, die sich viel/nur mit Gewerblichem Rechtsschutz und Urheberrecht befassen und dementsprechend geschult sind - bekannt ist hier insbesondere auch die "Markenkammer" am LG Köln.
Richtig ist auch, dass die Frage der Zuständigkeit für das Verfahren erster Instanz nach dem Gegenstandswert richtet (bis 5.000 EUR AG ab einem Cent darüber LG). Allerdings setzt das Gericht den Streitwert hier nach billigem Ermessen fest und müsste schon darlegen, warum der Wert 5.000 EUR überschreiten würde. Bei unverfänglichen Fotos - wie hier - und wenn diese "nur" auf einer Website wie derjenigen der FC veröffentlicht wurden (nicht z. B. in der Presse etc.), wird es kaum zu argumentieren sein, dass der Wert 5.000 EUR überschreiten wird.
Das Verfahren würde dann vom LG an das AG abgegeben werden.
LG
Wolfgang
#59Report
11.10.2008
Original von Wellenfangen
Richtig ist auch, dass die Frage der Zuständigkeit für das Verfahren erster Instanz nach dem Gegenstandswert richtet (bis 5.000 EUR AG ab einem Cent darüber LG). Allerdings setzt das Gericht den Streitwert hier nach billigem Ermessen fest und müsste schon darlegen, warum der Wert 5.000 EUR überschreiten würde.
Weil die Unterlassungsverpflichtung mit einer Konventionalstrafe von 5001 Euro pro Fall der Zuwiderhandlung belegt ist...
Und eine solche Höhe kriegt man immer durch, das ist das Minimum dessen, das als ernstzunehmende Strafbewehrung angesehen wird.
#60Report
Topic has been closed
und klage, glaub mir das lohnt sich nicht und ist der letzte weg den ich persönlich dir empfehlen würde(die gerichte sind überlastet udn so ein verfahren kann schon 1-2 jahre dauern), anders wäre es wenn du den eine gage gezahlt hättest dann würde ich auch wenn keine reaktion mehr kommt alles über einen anwalt klären lassen.
setze dich bei den mods durch dann wird das auch schon :-)