Geklagt hatte ein Fotograf, der im Rahmen eines Model-Vertrages Aktaufnahmen angefertigt hatte. In den zugrundeliegendem Modelvertrag räumte der Fotograf die uneingeschränkten Nutzungsrechte hinsichtlich der nichtkommerziellen Verwertung an den Aufnahmen ein. Jegliche kommerzielle Nutzung lag unter dem Vorbehalt einer schriftlichen Genehmigung. Eigenwerbung, inklusive Printwerbung, war nach dem Vertrag jeweils zugelassen.
Später fand der Fotograf die von ihm gefertigten Lichtbilder auf einer Webseite zur Bewerbung eines "Begleitservices" und weiteren Dienstleistungen sexueller Art, wobei die Fotos von dem fotografierten Model selbst hergestellt worden waren.
Daraufhin ging der Fotograf gegen die Betreiberin der Webseite mit einer Abmahnung vor und forderte die Löschung der Fotos sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Im Anschluss an eine einstweilige Verfügung bestätigte das Gericht im Widerspruchsverfahren den Anspruch des Fotografen auf auf Unterlassung der Nutzung der streitgegenständlichen Lichtbilder aus § 97 Abs. 1 UrhG.
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Der Sachverhalt
Geklagt hatte ein Fotograf, der im Rahmen eines Model-Vertrages Aktaufnahmen angefertigt hatte. In den zugrundeliegendem Modelvertrag räumte der Fotograf die uneingeschränkten Nutzungsrechte hinsichtlich der nichtkommerziellen Verwertung an den Aufnahmen ein. Jegliche kommerzielle Nutzung lag unter dem Vorbehalt einer schriftlichen Genehmigung. Eigenwerbung, inklusive Printwerbung, war nach dem Vertrag jeweils zugelassen.
Später fand der Fotograf die von ihm gefertigten Lichtbilder auf einer Webseite zur Bewerbung eines "Begleitservices" und weiteren Dienstleistungen sexueller Art, wobei die Fotos von dem fotografierten Model selbst hergestellt worden waren.
Daraufhin ging der Fotograf gegen die Betreiberin der Webseite mit einer Abmahnung vor und forderte die Löschung der Fotos sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Im Anschluss an eine einstweilige Verfügung bestätigte das Gericht im Widerspruchsverfahren den Anspruch des Fotografen auf auf Unterlassung der Nutzung der streitgegenständlichen Lichtbilder aus § 97 Abs. 1 UrhG.
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