Urheberrechte und Insolvenz 22
[gone] LONE STAR ::::::::SUCHT ::::::: MUSE MIT MUSSE::::
19.08.2008
versteh ich inhaltlich irgendwie nicht
Können mir die Bilder bei einer eigenen Insolvenz nicht genommen werden
oder wenn einer der die Bilder , z.B. Kunde, insolvent geht bleiben die Bilder ausserhalb der Insolvenzmasse ...
????
Können mir die Bilder bei einer eigenen Insolvenz nicht genommen werden
oder wenn einer der die Bilder , z.B. Kunde, insolvent geht bleiben die Bilder ausserhalb der Insolvenzmasse ...
????
#2Report
19.08.2008
Also Urheberrechte (hat der Fotograf) ?
Nicht die Persönlichkeitsrechte ( hat das Model) ?
In dem Urteil geht um eine abstruse Verwicklung, vielleicht kann das jemand anders lesen und auswerten was das ist:
Eine längere Version des Urteils steht hier
Nicht die Persönlichkeitsrechte ( hat das Model) ?
In dem Urteil geht um eine abstruse Verwicklung, vielleicht kann das jemand anders lesen und auswerten was das ist:
Eine längere Version des Urteils steht hier
Original von TheBLACK
Grad frisch reinbekommen:
Urheberpersönlichkeitsrechte als höchstpersönliches Gut fallen grundsätzlich nicht in die Insolvenzmasse (§§ 36 Abs. 1 InsO, 857Abs. 3 ZPO).
......
LG Köln, Urteil vom 09.04.2008; Az.: 28 O 690/07
(Quelle: Kanzlei Volke2.0)
#3Report
19.08.2008
Original von Carl [ Frankfurt/M ]
Also Urheberrechte (hat der Fotograf) ?
Nicht die Persönlichkeitsrechte ( hat das Model) ?
In dem Urteil geht um eine abstruse Verwicklung, vielleicht kann das jemand anders lesen und auswerten was das ist:
Das Urheberrecht hat der Fotograf:
§7 UrhG
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
Das Urheberpersänlichkeitsrecht hat der Fotograf:
§§12ff
Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist [...]
Das Modell hingegen hat das Recht am eigenen Bild:
§22 Kunsturhg
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden [...]
Der Kernsatz des Urteils ist, daß die Rechte des Fotografen in der Insolvenz nur
verwertet werden dürfen wenn er zustimmt und er die Nutzungsrechte einräumen
kann:
§113 UrhG
Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31) [...]
#4Report
[gone] VisualPursuit
20.08.2008
Original von Carl [ Frankfurt/M ]
Also Urheberrechte (hat der Fotograf) ?
Nicht die Persönlichkeitsrechte ( hat das Model) ?
Das Urheberrecht *ist* ein unveräusserliches Persönlichkeitsrecht.
Es ist an die Person des Urhebers gebunden und kann nicht von ihm verkauft werden.
#5Report
[gone] LONE STAR ::::::::SUCHT ::::::: MUSE MIT MUSSE::::
20.08.2008
Original von VisualPursuit
[quote]Original von Carl [ Frankfurt/M ]
Also Urheberrechte (hat der Fotograf) ?
Nicht die Persönlichkeitsrechte ( hat das Model) ?
Das Urheberrecht *ist* ein unveräusserliches Persönlichkeitsrecht.
Es ist an die Person des Urhebers gebunden und kann nicht von ihm verkauft werden.[/quote]
Klar, aber Fotos stellen auch einen nicht zu beziffernden Wert dar der im Falle einer Insolvenz ermittelt werden kann und somit ein Betandteil der Konkursmasse ist...
gut, der Wert ist schwammig ... aber vorhanden ... gerade bei kommerzieller Fotografie ... und früher bei der analogen Fotografie ( z.B. nicht nachzumachende Originaldias ) noch mehr als heute im digizeitalter
Igendwie verstehe ich nicht was das Urtel sagen will
#6Report
20.08.2008
Klar, aber Fotos stellen auch einen nicht zu beziffernden Wert dar der im Falle einer Insolvenz ermittelt werden kann und somit ein Betandteil der Konkursmasse ist...
Genau das Gegenteil ist der Fall, laut diesem Urteil können diese Werke nicht Teil der Konkursmasse werden....Sie werden erst dann mit einberechnet, wenn der Urheber Werke verkauft, es fliesst dann der Erlös in die Konkursmasse ein.
Ich sehe den Fall so:
Ein Insolvenzverwalter hat im Besitz eines insolventen Fotografen Werke von ihm ermittelt und wollte diese bewerten und in die Konkursmasse einfliessen lassen. Aber Gericht hat gesagt, nada....solange der Fotograf seine Einwilligung zum Verkauf etc. dieser Werke nicht gibt, dürfen diese Bilder auch nicht in die Konkursmasse einbezogen werden.
#7Report
[gone] LONE STAR ::::::::SUCHT ::::::: MUSE MIT MUSSE::::
20.08.2008
Original von TheBLACK
[quote]Klar, aber Fotos stellen auch einen nicht zu beziffernden Wert dar der im Falle einer Insolvenz ermittelt werden kann und somit ein Betandteil der Konkursmasse ist...
Genau das Gegenteil ist der Fall, laut diesem Urteil können diese Werke nicht Teil der Konkursmasse werden....Sie werden erst dann mit einberechnet, wenn der Urheber Werke verkauft, es fliesst dann der Erlös in die Konkursmasse ein.
Ich sehe den Fall so:
Ein Insolvenzverwalter hat im Besitz eines insolventen Fotografen Werke von ihm ermittelt und wollte diese bewerten und in die Konkursmasse einfliessen lassen. Aber Gericht hat gesagt, nada....solange der Fotograf seine Einwilligung zum Verkauf etc. dieser Werke nicht gibt, dürfen diese Bilder auch nicht in die Konkursmasse einbezogen werden.[/quote]
danke für die Erklärung
endlich verstanden !!
#8Report
21.08.2008
Das ist nun wirklich nicht neu, und auch längst durchs Gesetz geregelt... ;-)
Man kann es auch (etwas vereinfacht) viel verständlicher erklären:
- bei einem Urheber (geschützter Werke) können die Erträge (Honorare) gepfändet werden, die er mit seinen Werken erzielt.
So wie eben bei einem Angestellten das Gehalt gepfändet werden kann.
- bei einem Urheber können aber die Nutzungsrechte an Werken nicht gepfändet werden (jedenfalls nicht ohne seine Zustimmung).
Das heißt: ein Gläubiger kann nicht einfach sagen "Du, Fotograf, schuldest mir 5000 Euro und kannst die nicht bezahlen, Dein Konto ist auch leer - also pfände ich Deine Fotos und verwerte diese selber."
Das entspricht übrigens auch durchaus dem Rechtsstatus eines "Nicht-Urhebers" gegenüber dem Gläubiger - der Gläubiger kann sagen "Wenn Du Geld verdienst, dann pfände ich das!", aber eben nicht: "Du schuldest mir Geld, also zwinge ich Dich gerichtlich, eine bestimmte Arbeit anzunehmen, um die Schulden begleichen zu können!"...
Wie gesagt - alles andere als neu, und ich finde es erstaunlich, daß das überhaupt jemand vor Gericht gebracht hat.
Einen Insolvenzverwalter, der solche Banalitäten nicht selber weiß, sondern sich erst vom Gericht vorbuchstabieren soll, sollte man auf Schadensersatz verklagen und anschließend zum Mond schießen...
Man kann es auch (etwas vereinfacht) viel verständlicher erklären:
- bei einem Urheber (geschützter Werke) können die Erträge (Honorare) gepfändet werden, die er mit seinen Werken erzielt.
So wie eben bei einem Angestellten das Gehalt gepfändet werden kann.
- bei einem Urheber können aber die Nutzungsrechte an Werken nicht gepfändet werden (jedenfalls nicht ohne seine Zustimmung).
Das heißt: ein Gläubiger kann nicht einfach sagen "Du, Fotograf, schuldest mir 5000 Euro und kannst die nicht bezahlen, Dein Konto ist auch leer - also pfände ich Deine Fotos und verwerte diese selber."
Das entspricht übrigens auch durchaus dem Rechtsstatus eines "Nicht-Urhebers" gegenüber dem Gläubiger - der Gläubiger kann sagen "Wenn Du Geld verdienst, dann pfände ich das!", aber eben nicht: "Du schuldest mir Geld, also zwinge ich Dich gerichtlich, eine bestimmte Arbeit anzunehmen, um die Schulden begleichen zu können!"...
Wie gesagt - alles andere als neu, und ich finde es erstaunlich, daß das überhaupt jemand vor Gericht gebracht hat.
Ich sehe den Fall so:
Ein Insolvenzverwalter hat im Besitz eines insolventen Fotografen Werke von ihm ermittelt und wollte diese bewerten und in die Konkursmasse einfliessen lassen. Aber Gericht hat gesagt, nada....solange der Fotograf seine Einwilligung zum Verkauf etc. dieser Werke nicht gibt, dürfen diese Bilder auch nicht in die Konkursmasse einbezogen werden.
Einen Insolvenzverwalter, der solche Banalitäten nicht selber weiß, sondern sich erst vom Gericht vorbuchstabieren soll, sollte man auf Schadensersatz verklagen und anschließend zum Mond schießen...
#9Report
21.08.2008
Original von VisualPursuit
[quote]Original von Carl [ Frankfurt/M ]
Also Urheberrechte (hat der Fotograf) ?
Nicht die Persönlichkeitsrechte ( hat das Model) ?
Das Urheberrecht *ist* ein unveräusserliches Persönlichkeitsrecht.
Es ist an die Person des Urhebers gebunden und kann nicht von ihm verkauft werden.[/quote]
Unglücklich formuliert, denn weder das Urheberrecht noch das "Urheberpersönlichkeitsrecht" zählen eigentlich zu den "allgemeinen Persönlichkeitsrechten". (Die "allgemeinen Persönlichkeitsrechte" sind ohnehin eine Konstruktion der Rechtsprechung und über diverse verschiedene Gesetzbücher verstreut...)
#10Report
[gone] LONE STAR ::::::::SUCHT ::::::: MUSE MIT MUSSE::::
21.08.2008
Ich erinnere mich an die Insolvenz eines grossen Verlages beidem die Bilder in die Konkursmasse eingeflossen sind obwohl sie eigentlich den Fotografen gehörten ...
soweit ich informiert bin habe viele weder Geld noch Fotos wiedergesehen .
soweit ich informiert bin habe viele weder Geld noch Fotos wiedergesehen .
#11Report
21.08.2008
Original von Horst G. ein PROFIKNIPSER (!!)+ der(!) LOLLIGRAF
Ich erinnere mich an die Insolvenz eines grossen Verlages beidem die Bilder in die Konkursmasse eingeflossen sind obwohl sie eigentlich den Fotografen gehörten ...
soweit ich informiert bin habe viele weder Geld noch Fotos wiedergesehen .
Die Bilder (=Abzüge) oder Nutzungsrechte an den Bildern ?
Die Nutzungsrechte können insoweit in die Konkursmasse des Verlages eingehen als
der Urheber (=Fotograf) sie dem Vertrag abgetreten hat. Man kann nur den Urheber
nicht zwingen, seine Werke zu verwerten (=Nutzungsrechte zu Geld zu machen).
#12Report
[gone] LONE STAR ::::::::SUCHT ::::::: MUSE MIT MUSSE::::
21.08.2008
Original von Fotofuxx
[quote]Original von Horst G. ein PROFIKNIPSER (!!)+ der(!) LOLLIGRAF
Ich erinnere mich an die Insolvenz eines grossen Verlages beidem die Bilder in die Konkursmasse eingeflossen sind obwohl sie eigentlich den Fotografen gehörten ...
soweit ich informiert bin habe viele weder Geld noch Fotos wiedergesehen .
Die Bilder (=Abzüge) oder Nutzungsrechte an den Bildern ?
Die Nutzungsrechte können insoweit in die Konkursmasse des Verlages eingehen als
der Urheber (=Fotograf) sie dem Vertrag abgetreten hat. Man kann nur den Urheber
nicht zwingen, seine Werke zu verwerten (=Nutzungsrechte zu Geld zu machen).[/quote]
überwiegend Original-Dias !!
Nutzungsrecht hin und her .... viele Werke sind weg
#13Report
21.08.2008
Original von Horst G. ein PROFIKNIPSER (!!)+ der(!) LOLLIGRAF
überwiegend Original-Dias !!
Nutzungsrecht hin und her .... viele Werke sind weg
Das ist sehr unschön. Wenn die Dias dem Verlag verkauft worden sind ist es
dennoch korrekt - wenn nicht, dann nicht.
#14Report
21.08.2008
Leute,
erst lesen, dann schreiben!
Hier das Urteil
Nicht der Insolvenzverwalter, sondern das Model hat die Bilder verscherbelt.
Die vom TO angesprochene Frage war nur für die Aktivlegitimation von Bedeutung: Ist der Fotograf noch Inhaber des Urheberrechts, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, oder muß der Insolvenzverwalter gegen der Rechtsverletzer klagen?
Gruß Ernst
erst lesen, dann schreiben!
Hier das Urteil
Nicht der Insolvenzverwalter, sondern das Model hat die Bilder verscherbelt.
Die vom TO angesprochene Frage war nur für die Aktivlegitimation von Bedeutung: Ist der Fotograf noch Inhaber des Urheberrechts, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, oder muß der Insolvenzverwalter gegen der Rechtsverletzer klagen?
Gruß Ernst
#15Report
21.08.2008
Original von UV
Leute,
erst lesen, dann schreiben!
...
Nicht der Insolvenzverwalter, sondern das Model hat die Bilder verscherbelt.
...
Gruß Ernst
...immer ruhig bleiben, genau das gleiche solltest du auch beherzigen, denn das Model hat die Bilder nicht verscherbelt, sondern sich sich bei einer dritten Partei (Escortservice) auf deren Webseite angemeldet und selbigen
Zitat:
"...ein uneingeschränktes Nutzungsrecht u.a. am eingestellten Bildmaterial einräumte und diese von Ansprüchen Dritter wegen der Inhalte der Kundenbeiträge freistellen, insbesondere im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen..." ließ.
Die vom TO angesprochene Frage war nur für die Aktivlegitimation von Bedeutung: Ist der Fotograf noch Inhaber des Urheberrechts, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, oder muß der Insolvenzverwalter gegen der Rechtsverletzer klagen?
Auch nicht ganz richtig, weil mittlerweile jeder wissen sollte, das das Urheberrecht nicht übertragbar ist und dementsprechend ein Insolvenzverwalter nichts mit daraus resultierenden Rechtsverletzungen zu tun hat.
Wichtig war nur folgender Punkt gewesen:
"...Nach letzterer Vorschrift ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit Einwilligung des Urhebers und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann, § 113 S. 1 UrhG...."
sagt eigentlich alles
#16Report
21.08.2008
Original von Horst G. ein PROFIKNIPSER (!!)+ der(!) LOLLIGRAF
Ich erinnere mich an die Insolvenz eines grossen Verlages beidem die Bilder in die Konkursmasse eingeflossen sind obwohl sie eigentlich den Fotografen gehörten ...
soweit ich informiert bin habe viele weder Geld noch Fotos wiedergesehen .
Moment - das muß man schon sorgfältig differenzieren!
Wenn ein Verlag Nutzungsrechte erworben hat, dann gehören die zum Betriebsvermögen. Und das geht beim Verkauf des Verlags mit an den neuen Eigentümer, und es geht bei einem Insolvenzverfahren auch in die Konkursmasse.
In so einem Fall sind die Nutzungsrechte ja aber längst eingeräumt worden.
#17Report
21.08.2008
Original von Horst G. ein PROFIKNIPSER (!!)+ der(!) LOLLIGRAF
überwiegend Original-Dias !!
Nutzungsrecht hin und her .... viele Werke sind weg
Auch das mag angehen - wenn die Dias Eigentum des Verlags waren, gehören sie zur Konkursmasse.
Allerdings laufen bei solchen Geschichten auch schon manchmal unsaubere Sachen ab. Als Ende der 70er die Hamburger Agentur CONTI PRESS pleite ging, hat das Finanzamt zwecks Begleichung von offenen Steuerforderungen (stehen immer an erster Stelle!) einen Teil des CONTI-Archivs an Keystone übergeben, und Keystone hat die Honorare dann abzüglich des eigenen Anteils ans Finanzamt gezahlt.
Was man dabei übersehen hatte: entsprechend den Verträgen hatten die ehemaligen CONTI-Fotografen natürlich auch noch gewisse Ansprüche, auch die damals fest angestellten bekamen nämlich 10 % Provision.
#18Report
21.08.2008
Original von UV
Leute,
erst lesen, dann schreiben!
Hier das Urteil
Nicht der Insolvenzverwalter, sondern das Model hat die Bilder verscherbelt.
Die vom TO angesprochene Frage war nur für die Aktivlegitimation von Bedeutung: Ist der Fotograf noch Inhaber des Urheberrechts, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, oder muß der Insolvenzverwalter gegen der Rechtsverletzer klagen?
Gruß Ernst
Das beruht aber auf der grundsätzlichen Nichtübertragbarkeit von Urheberrechten (außer durch Erbfall) und dem im UrhG festgelegten Pfändungsverbot.
#19Report
21.08.2008
@TheBlack
Dann hat sie halt die Bilder verschenkt, wo ist der Unterschied?
Hat sie tatsächlich keine Gegenleistung bekommen und sei es nur die Anmeldung für diese doofe Seite?
Das Model ist dem Rechtsstreit beigetreten. Das kostet Geld, vor dem LG herrscht Anwaltszwang.
Mein Beitrag zielte im Übrigen auf den Beitrag von TomRohwer ab, der den Insolvenzverwalter zum Mond schießen will, obwohl der an der ganzen Sache nicht beteiligt war. Wäre auch ein schwieriges Unterfangen. Muß schon viel Kohle in der Masse sein, um einem Insolvenzverwalter einen Flug zum Mond zu gönnen.
Gruß Ernst
Dann hat sie halt die Bilder verschenkt, wo ist der Unterschied?
Hat sie tatsächlich keine Gegenleistung bekommen und sei es nur die Anmeldung für diese doofe Seite?
Das Model ist dem Rechtsstreit beigetreten. Das kostet Geld, vor dem LG herrscht Anwaltszwang.
Mein Beitrag zielte im Übrigen auf den Beitrag von TomRohwer ab, der den Insolvenzverwalter zum Mond schießen will, obwohl der an der ganzen Sache nicht beteiligt war. Wäre auch ein schwieriges Unterfangen. Muß schon viel Kohle in der Masse sein, um einem Insolvenzverwalter einen Flug zum Mond zu gönnen.
Gruß Ernst
#20Report
Topic has been closed
Urheberpersönlichkeitsrechte als höchstpersönliches Gut fallen grundsätzlich nicht in die Insolvenzmasse (§§ 36 Abs. 1 InsO, 857Abs. 3 ZPO).
Aber auch in die wirtschaftliche Nutzungsrechte eines Urhebers kann nur mit Einwilligung des Urhebers (und soweit ihm Nutzungsrechte überhaupt zustehen) die Zwangsvollstreckung betrieben werden (§§ 112, 113 UrhG).
Liegt hingegen keine Einwilligung des Urhebers in die Zugehörigkeit seiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte zur Insolvenzmasse vor, so verbleiben Ansprüche aus dem Urheberrecht außerhalb der Insolvenzmasse.
Dies hat das LG Köln in einem Urteil bestätigt und einem Kläger (Urheber), über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, einen Unterlassungsanspruch aus diesem Urheberrecht zugestanden.
LG Köln, Urteil vom 09.04.2008; Az.: 28 O 690/07
(Quelle: Kanzlei Volke2.0)