BGH: Drohnenaufnahmen nicht durch "Panoramafreiheit" gedeckt 40

1 month ago
@ eckisfotos
Die fraglichen Punkte sind wohl :
- Ein einzelnes Gebäude innerhalb eines Stadtbilds, also umgeben von 20, 30 oder 50 weiteren Gebäuden gehört zur Panoramafreiheit, so z.B. ein aus der Stadtsilhouette herausragender Fernsehturm.
Hierzu hat Tom Rohwer ausgeführt, daß der Betrachtungswinkel keine Rolle spielt, solange der Bildausschnitt nicht auf ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Bauwerk verengt ist.
Wenn ich über den Theaterparkplatz neben dem "König der Löwen" ans Norderelbufer gehe und mit dem Weitwinkelobjektiv ganz links die Landungsbrücken mit dem Michel dahinter, dann mittig die Cap San Diego und die Überseebrücke und ganz rechts die Elbphilharmonie im Bild habe, dann ist das eine genehmigungsfreie Panoramaaufnahme. Klettere ich aber mit dem 100-400 Telezoom auf den zum Klettergarten ausgebauten Fockmast der Cap San Diego, dann darf ich das so erlangte Bild von der Elbphilharmonie nur mit Genehmigung veröffentlichen. Was aber, wenn ich auch vom Fockmast bzw. Hochseilgarten aus nur das Weitwinkelobjektiv benutze, oder mit der kompletten Fotoausrüstung ins Skyline-Restaurant über dem König der Löwen gehe und von dort aus sowohl das 10-20 Weitwinkelobjektiv als auch das 100-400 Tele benutze ?
Bei der Elbphilharmonie erkenne ich immerhin deren besondere, moderne Architektur ... und außerdem gilt da auch die LuftVO.
- Auf einer vielleicht 3 qkm großen Abraumhalde befinden sich der Witterung ausgesetzt rostende Metallhaufen, die erst bei näherer Betrachtung eine dazugehörige Infotafel ersichtlich werden lassen. Beim Blick aus der Luft ist allerdings auch die Infotafel gar nicht lesbar. Es könnte also auch nur draufstehen, daß Hunde an die Leine zu nehmen seien. Soll man dann bei allem, was eher nach Schrottplatz aussieht, erst mal an Kunst denken ?
1 month ago
Mal nur zur Klarstellung:
das hier nennt sich noch immer "Model-Kartei", oder?
Also nicht "Panorama-Kartei", "Sehenswürdigkeits-Kartei", "Stammtisch Themen Erörterungs-Kartei" oder was weiß der Teufel sonst.

Hier sollte auch nicht über die notwendige Menge von Backpulver beim erstellen einer bestimmten Kuchensorte, oder der taktischen Vorgehensweise des FC Bayern beim nächsten Ligaspiel diskutiert werden. Aber allzu weit weg davon sind wir bei der hiesigen Themenbehandlung eigentlich (mal wieder) nicht. Oder wer knipst denn sein Model aus der Vogelperspektive? Doch nicht wegen eventueller Schuppen in den Haaren? Auch hier gilt: Ausnahmen bestätigen die Regel (sonst kommen wieder die super Schlauen um die Ecke).

Das Hauptaugenmerk eines jeden Fotos sollten daher eigentlich die Menschen sein, die auf dem jeweiligen Foto zu sehen sind. Nach Möglichkeit vorteilhaft (!) unter Verwendung verschiedener (auch technischer) Hilfsmittel. Für mich dabei aber noch wichtiger die Kreativität des Fotografen und deren Umsetzung.

Im Studio beispielsweise fotografierte ich früher Bierflaschen oder andere Sachgegenstände. Seither sehen mich Räumlichkeiten solcher Art nie wieder. Schon gar nicht, um dort Menschen, zu welchen Anlässen und wie auch immer, zu fotografieren. Aber das ist ja glücklicherweise schon wieder alles reine Geschmackssache. Das Gute bei so einer Location Wahl: man hat im großen und ganzen keine Probleme gegen irgend welche Vorschriften zu verstoßen. Ausnahmen bestätigen natürlich auch hier die Regel. Stichwort "Tapeten". Pech (oder nur fehlende Kreativität?) wer so was dann überhaupt nötig hat.

Zurück zum eigentlichen Thema.
Ich empfehle allen Besuchern meiner Events bei jeder Bildkomposition gewisse Regeln zu beachten. Angefangen, nicht Grundstücke oder Räumlichkeiten von Dritten ohne vorheriger Erlaubnis zu betreten. Früher holte ich mir zum Beispiel auf Bundesebene die Genehmigung zum arbeiten auf Kasernengeländen ein. Dazu bekam ich dann sogar die dafür notwendigen Schlüssel ausgehändigt. Ebenso für Aufnahmen in historischen Orten wie den Heilstätten in Beelitz. Nicht selten besorgten aber auch die jeweiligen Co-Produzenten notwendige Einverständnis Erklärungen. Nur einige von vielen Varianten mit denen man sich befassen sollte. Welche Anfänger Fehler so renommierte Unternehmen wie der Playboy oder Penthouse insoweit schon in den Neunzigern gemacht haben, darüber habe ich ja schon an anderer Stelle hier informiert.

Ich habe mir jedenfalls angewöhnt unbedingt so zu arbeiten, dass das Hauptaugenmerk aller Bilder auf die gezeigte(n) Person(en) ausgerichtet ist! Von Vorteil dabei, abgesehen von der Bildwirkung, mit Offenblende zu arbeiten. Eine Bildkomposition, mag sie von der Wirkung des jeweiligen Models oder einer imposanten Location erst einmal bestimmt sein, wirkt auf Dauer langweilig und erinnert eigentlich nur an Postkartenmotive aus Urlaubsorten.

Aber was erzähl ich hier. Hauptsache man "gibt seinen Senf zu Gott und der Welt". Ob inhaltlich relevant, völlig egal. Über kurz oder lang fliegt der Thread eh aus der Schleife.
Die Frage der Panoramafreiheit ist und bleibt auch für Modelfotografie interessant, wie ich beispielhaft, aber sehr zum aktuellen Thread passend, bezüglich des Kunstwerks Tiger and Turtle anmerkte. Daran ändert auch Offenblende nichts, da solche Kulissen zwangsläufig mitbestimmend und oft notwendig für die Bildwirkung sind. Ob der Stil eines Urlaubsfotos entsteht, ist nicht zuletzt vom Ideenreichtum des Fotografen abhängig. Die (In-)Direkte (Ab-)Wertung bezüglich Fototapeten „..oder nur fehlende Kreativität...“ finde ich unpassend, solange die dabei entstehenden Bilder nicht berücksichtigt werden.

Der vorletzte Satz in #22 ist jetzt nicht als Selbstgespräch zu verstehen, oder?
1 month ago
Wenn auch seiner Meinung nach aus Gegenperspektive, hat Norbert Hess doch mein persönliches Interesse am Thread dahingehend angesprochen, dass es sich beim Thema hier eigentlich um ''Modell mit Umgebungskontext'' handelt oder vielleicht sogar um ''urbane Eigenheiten mit Modell''. Es geht dabei auch und gerade um spezifische Beschreibung der Umgebung, nicht um abstrahierende, ungefähre, unkenntliche. Seine Erläuterungen mit ''eine Genehmigung holen'' treffen doch auch das Problem, wenn man genau da aus verschiedenen Gründen (oder Überzeugungen) unwillig ist.

Es geht bei meinem Interesse darum, inwiefern ich bei meinen fotografischen Überlegungen zu ''Modell und Architektur (bzw. urbanem Kontext)'' auf gefährlichem Terrain agiere. Es betrifft meine Richtung der Modelfotografie unmittelbar.

Insofern finde ich entgegen Norbert Hess die Behandlung des Themas hier durchaus berechtigt.
1 month ago
Genau, das wie eine Achterbahn gestaltete Tiger & Turtle im Angerpark DU ist ein perfektes Beispiel für Dutzende, genauer sogar Hunderte denkbarer Perspektiven, wo ein Model 'von allen Seiten' fotografiert werden könnte.
Ferner käme wie bei der Fototapete dann auch die Erwägung zum bloßen Beiwerk, da ein Teil des Kunstwerks durch das Model verdeckt würde.
1 month ago
Freunde der Sonne:

Das hier behandelte Thema ist - was die reine MODEL Fotografie anbelangt - so von Bedeutung, dass von den letzten 1.000 hier diskutierten Fotos kein einziges unter Verwendung einer Drohne entstand.

Noch Fragen?
1 month ago
Ich hab hier fußläufig steile Weinberge und tolle Felsen über den Flussschleifen
hab da auch schon oft Models platziert, aber der optimale Aufnahmepunkt ist meist in der Luft.
Einige Stellen sind zwar zu Recht für Drohnen gesperrt (Rotmilan Nester ..)
Wobei der Spritzhelikopter 10m neben den Nestern fliegen darf.

Wenn ich mal die Zeit habe, mich mit Drohnen zu beschäftigen, werden die sicher einige Models sehen.
1 month ago
Norbert Hess
Zugegeben, auch mich tangiert das Thema nur peripher (was aber mehr als gar nicht ist). Ich plane nicht die Anschaffung einer Drohne. Nach den Erfahrungen der letzten Monate weiß ich aber, dass auch Themen, wo konstruktiv diskutiert wurde, seitens der MK-Moderation geschlossen werden, sobald "die MK" der Meinung ist, dass das Thema nicht passt. Insofern kannst Du Dich ganz beruhigt wieder hinlegen und die Moderation "machen lassen". Bis dahin die Empfehlung an alle, die an einem Meinungsaustausch zu diesem Thema nicht interessiert sind: Lest einfach nicht weiter - und vor allem SCHREIBT NICHT weiter. Danke.
1 month ago
https://www.waz.de/kultur/article406734950/haldenkunst-des-ruhrgebiets-beschaeftigt-bundesgerichtshof.html

Bei Betrachtung der Bilder im obigen Bericht wird klar, daß es sich um begehbare Objekte handelt, die gleichzeitig als Aussichtspunkte dienen. Tetraeder Batenbrock mit Rondellen, Spurwerkturm Brockenscheidt mit Aussichtsplattform, jeweils über Treppen erreichbar und Tiger & Turtle als begehbare Achterbahn für bis zu 195 Personen.
Als 1793 das Brandenburger Tor vollendet wurde, war schon klar, daß ein Blick darauf auch aus der Luft möglich sein würde, denn genau ein Jahrzehnt zuvor fand der erste Ballonflug mit der Montgolfiere statt. Bei diesen zwischen 1995 und 2010 errichteten Objekten war doch schon bei Baubeginn klar, daß es Luftaufnahmen davon geben könnte.
1 month ago
Ich finde es durchaus legitim, das Thema hier zu diskutieren. Ich fotografiere nicht nur Modelle, sondern auch Landschaften.

Im Jahr 2018 sah ich in Cusco (Peru) zum ersten Mal, wie jemand eine Drohne steuerte. Da wurde mir recht schnell klar, dass ich auch so ein Teil haben wollte. Inzwischen habe ich selber mehrere Drohnen. Bei der Veröffentlichung von Drohnenfotos muss man höllisch aufpassen.

Die Gesetzgebung bezüglich der Panormafreiheit ist eindeutig. Man darf keine Hilfsmittel nutzen, d. h. keine Drohnen und auch keine Leitern.


Aber gerade weil die LuftVO geschaffen wurde, bliebe doch die Frage, was unter "allgemein zugänglich" zu verstehen sei : Da gibt es das "Wohl der Allgemeinheit" oder die Belästigung der Allgemeinheit - was teils die große Mehrheit, teils nur wenige, aber beliebige, zufällige Personen meint. Wenn die Drohnenbenutzung genauso häufig beliebig und leicht verfügbar möglich ist wie
Skat spielen und Skaten, wie Schwimmen oder mobiles Telefonieren, dann ist auch Drohnenfliegen eine der Allgemeinheit zugängliche Verhaltensweise.


Dass Drohnen inzwischen so günstig geworden sind, dass jeder sich diese leisten kann, spielt dabei keine Rolle. Eine Leiter kann sich auch jeder im Baumarkt besorgen, darf aber trotzdem hierfür nicht verwendet werden.
1 month ago
@ Manfred # - 30

Die Gesetzgebung bezüglich der Panormafreiheit ist eindeutig. Man darf keine Hilfsmittel nutzen, d. h. keine Drohnen und auch keine Leitern.

Wie Tom Rohwer schon eingangs schrieb, steht das nicht im Gesetzestext, sondern ist Ergebnis der Rechtsprechung - wie hier höchstrichterlich vom BGH. Was Tom Rohwer eben durchaus überlegenswert aufgriff, da der Gesetzestext nur von "der Allgemeinheit zugänglich" spricht.
Legislativ ist da gerade nichts geschehen, denn in der LuftVO ist dazu nichts Spezielles ausgeführt. Sah der Gesetzgeber also keinen Regelungsbedarf, obwohl Digitalfotografie per Fernauslösung auch vor 5 Jahren schon möglich und denkbar war ?
Wenn schon eine Leiter unzulässig ist, dann ist es auch die Drohne. Allerdings ist der Start einer Drohne nun, nachdem auch das 21. Jahrhundert bereits bald ein Viertel seines Zeitenlaufs hinter sich hat, nun schon allgemein üblicher als das Aufstellen einer Leiter.
1 month ago

Allerdings ist der Start einer Drohne nun, nachdem auch das 21. Jahrhundert bereits bald ein Viertel seines Zeitenlaufs hinter sich hat, nun schon allgemein üblicher als das Aufstellen einer Leiter.


Ja, inzwischen hat fast jeder eine Drohne. Die DJI Neo bekommt man bereits für 199 €. Bei diversen Fotos, die man auf Facebook sieht, denke ich mir nur, die Leute wissen nicht was sie da tun. Ich finde Drohnen auch total praktisch. Ich habe z. B. mein Haus von allen Seiten fotografiert, unter anderem mit Drohne. Die Fotos sind sehr nützlich, wenn ich mit Handwerkern spreche. Allerdings veröffentliche ich die Fotos nicht.
1 month ago
Hier die konkreten Regelungen der Drohnenverordnung als Info des BMVI :

https://flight-movie.de/rechtslage/

https://www.drohnenluftaufnahme.de/flugauskunft/vorschriften

Mit Auflistung, wo auch eine kleine Fotodrohne, die weniger als 250 Gramm wiegt, nicht verwendet werden darf. Einleuchtend klar bei Wohngebieten, Flughäfen, Krankenhäusern und Kasernen, aber auch Bahngleisen und Naturschutzgebieten.
Hier nun ein Blick auf die Drohnenflugkarte mit den Geozonen, die zwar das Wohngebiet Batenbrockstraße als Flugverbotszone ausweist, nicht jedoch die Halde Beckstr. mit dem Tetraeder und der Direttissima, deren Pfeiler mit Graffiti beschmiert wurden :

https://maptool-dipul.dfs.de/?language=de

Auch im zentralen Bereich des Angerparks mit der Heinrich-Hildebrand-Höhe besteht kein Drohnenflugverbot, die Flugverbotszone reicht nur bis in den südlichen Parkteil.
1 month ago
SEE - Toxic Boomer

Wieso erinnert mich das alles irgendwie an die Schweinepest-Verordnung? Vielleicht wegen der Flugverbotszonen?

Interessant wäre vielmehr, ob jeder Nutzer tatsächlich auch über einen dafür notwendigen (Privat) Haftpflicht Versicherungsschutz verfügt. Insoweit habe ich doch so meine Zweifel.
1 month ago
@ Norbert Hess
Wer das Kunstwerk mit Farbspray oder Permanentmarker verunstaltet, bleibt mit 90 %iger Wahrscheinlichkeit letztlich unbelangt, aber wer ein mittels Drohne erzeugtes Luftbild postet, landet vor Gericht. Zumindest eines der vorgenannten Kunstobjekte wurde mit Steuergeldern finanziert und eine Beseitigung der Graffiti darauf ginge wohl auch wieder auf Kosten der Allgemeinheit. Welchen Schaden soll denn ein 135 g schweres Dröhnchen verursachen, sollte es da aufprallen ?
Stünde da gerade ein 80-köpfiger Wanderverein auf dem Aussichtsplateau, dann wäre der Drohnenflug wegen Menschenansammlung unzulässig.
1 month ago
Dass man Drohnen nicht überall fliegen darf ist eine Sache. Aber wenn ein Drohnenflug an einer bestimmten Stelle nicht verboten ist, heißt das noch lange nicht, dass man Fotos, die man dort mit einer Drohne macht, auch veröffentlichen darf.


Wer das Kunstwerk mit Farbspray oder Permanentmarker verunstaltet, bleibt mit 90 %iger Wahrscheinlichkeit letztlich unbelangt


Ja, das sollte man ändern. In Singapur kommen solche Leute für mehrere Monate in den Knast und bekommen mehrere Stockhiebe:
https://www.spiegel.de/panorama/justiz/singapur-stockhiebe-fuer-deutsche-graffiti-sprayer-a-1021865.html


Welchen Schaden soll denn ein 135 g schweres Dröhnchen verursachen, sollte es da aufprallen ?


Kommt darauf an, aus welcher Höhe das Teil abstürzt.
1 month ago
@ Manfred #
Stimmt, die Fallhöhe ist maßgeblich, und mal angenommen, daß ein 80 kg schwerer Mann, der stolpernd stürzt, eher selbst dabei zu Tode käme, als dadurch einen Schaden an dieser Konstruktion zu bewirken, so bräuchte die Drohne eine Fallhöhe von etwa 3 km ... dabei ist die gesetzlich zulässige Flughöhe auf 120 m begrenzt. Würde das Kunstwerk beim Fall eines 8 kg schweren Plastikwürfels aus 1 m Höhe Schaden nehmen, dann wäre es eh Zeit für ein Absperrband ...

Dann wäre auch noch die Frage, ob die Graffiti nicht nur Sachbeschädigungen, sondern auch Entstellungen gemäß § 14 UrhG wären :

https://www.baunetz.de/recht/Die_Zerstoerung_eines_Urheber-Werks_ist_am_Entstellungsverbot_gemaess_14_UrhG_zu_messen._6495762.html

https://www.reisewut.com/tetraeder-bottrop/
1 month ago
@SEE:
Wie Tom Rohwer schon eingangs schrieb, steht das nicht im Gesetzestext, sondern ist Ergebnis der Rechtsprechung - wie hier höchstrichterlich vom BGH. Was Tom Rohwer eben durchaus überlegenswert aufgriff, da der Gesetzestext nur von "der Allgemeinheit zugänglich" spricht.
Legislativ ist da gerade nichts geschehen, denn in der LuftVO ist dazu nichts Spezielles ausgeführt. Sah der Gesetzgeber also keinen Regelungsbedarf, obwohl Digitalfotografie per Fernauslösung auch vor 5 Jahren schon möglich und denkbar war ?

Ich kann mich noch an die Zeiten erinnern, als man für Luftaufnahmen (aus Flugzeugen, Ballons, und auch vom Hamburger Fernsehturm...!) eine Erlaubnis vorab und eine Freigabenummer hinterher brauchte. Jedes einzelne Bild wurde geprüft und musste freigegeben werden.
Die Nummer musste jeder Veröffentlichung beigefügt werden. Das galt bis 1990...
1 month ago
@ Tom Rohwer
Über die legislativen Hintergründe von 1990 wüßte ich gerne mehr, zumal das Filmen damals von Super-8 zum Camcorder mit Betamax, VHS-C u.a. elektronischen Speicherformaten überging. Auch Drachenflug und Gleitschirmfliegen erlangten stärkere Verbreitung und für "riskante" Fotografie mit Sturzverlust gab es die Pocketkamera als Vorläufer der Actioncam. Das nächtliche Paris habe ich damals mit einer für 25 DM gekauften Beroquick KB135 (der Exportversion der Beirette vsn) aus der DDR fotografiert. Mit Klemmstativ an Ästen, Stangen und Zäunen verwacklungsfrei befestigt und mittels Drahtauslöser 3 sec. lang belichtet gelangen einige tolle Bilder, wo ich die teure Spiegelreflex nicht mitschleppen wollte. Die Beroquick zum Preis eines Zehnerpacks Kleinbildfilm oder eine Pocketkamera hätte man auch an einem Lenkdrachen anbringen können - alles möglich im Jahr 1990 !

Formulierungen wie "der Allgemeinheit zugänglich" - wobei zugänglich sehr wörtlich als fußläufig erreichbar aufgefaßt wird - bleiben bestehen, ohne daß in einer neu geschaffenen Spezialnorm darauf eingegangen würde. Auf der Geozonenkarte sind schließlich unterschiedliche Farbfelder markiert je nach Anforderung. Warum fehlen da die urheberrechtlich relevanten Markierungen ? Im gutgläubigen Vertrauen auf die Vollständigkeit dieser Karte könnte sich auch folgende Szenerie ergeben : Während das Model im Morgengrauen nackt auf dem Tiger posiert und vom auf Turtle stehenden MK-Fotograf abgelichtet wird, schwirrt eine Drohne heran und filmt das "making of".. vielleicht beantwortet mir die KI, welche Urheberrechte dabei tangiert wären ?
1 month ago

Auf der Geozonenkarte sind schließlich unterschiedliche Farbfelder markiert je nach Anforderung. Warum fehlen da die urheberrechtlich relevanten Markierungen ?


Falls du dich auf Karten beziehst, die anzeigen, wo ein Drohnenflug verboten ist, z. B. Droniq, diese leisten eben nur das. Die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) § 21h enthält nur Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten.
https://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015/__21h.html


Warum fehlen da die urheberrechtlich relevanten Markierungen ?


Weil das die LuftVO nicht regelt. Dafür gibt es separate Gesetze. Eine Karte zu erstellen, die zusätzlich das berücksichtigt, wäre mit einem erheblichen Aufwand verbunden.


Im gutgläubigen Vertrauen auf die Vollständigkeit dieser Karte


Du kannst eben nicht darauf vertrauen, dass diese Karten vollständig sind. Letztendlich bist du selbst dafür verantwortlich, die geltenden Gesetze einzuhalen, z. B. LuftVO.


vielleicht beantwortet mir die KI, welche Urheberrechte dabei tangiert wären ?


Vielleicht wird es irgendwann eine KI geben, die das kann. Derzeit kommst du als Fotograf nicht darum herum, dich entweder selbst mit Gesetzestexten zu beschäftigen, oder einen Anwalt zu beauftragen, der das für dich klärt.

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