BGH: Drohnenaufnahmen nicht durch "Panoramafreiheit" gedeckt 40
2 months ago
Darum geht es nicht. Es geht um die Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG.
Und ein Kirchturm ist Kirchenrecht, und hat damit überhaupt nichts zu tun.
Und ein Kirchturm ist Kirchenrecht, und hat damit überhaupt nichts zu tun.
#2Report
2 months ago
@Markus Sawyer: Du hast wie üblich mal wieder absolut rein gar nichts von dem verstanden, was ich schrieb.
*Seufz*
*Seufz*
#3Report
2 months ago
Dass Drohnenfotos durch die Panoramafreiheit nicht abgedeckt sind, ist mir nichts Neues.
https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/kunstwerke-drohnenfotos-urteil-bgh-100.html
https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/kunstwerke-drohnenfotos-urteil-bgh-100.html
#4Report
2 months ago
"Ein Kirchturm ist Kirchenrecht" - geil, wo ist eigentlich der dunkle Ritter?
#5Report
2 months ago
#5 Ecki, wo würdest du denn schauen? Im Seerecht? Wenns um Kirchtürme geht, schaue ich erstmal im Kirchenrecht nach, ob ich da was finde. Nein? Weiß ich nicht, müsste ich nachschauen! Anscheinend hast du es gemacht, gut. Und jetzt schau mal in diesem BGH Urteil, ob da irgendwas von einem Kirchturm steht? Nein! Das ist ein neuer Sachverhalt und hat mit dem Urteil nichts zu tun. Der Kirchturm ist ein weiteres Beispiel. Wenn man wie Tom ein BGH Urteil analysieren will, dann geht es nur um den Sachverhalt. An diese Grundregeln, sollte man sich doch auch als Laie halten, oder?
#3 Ups, Sorry, ich hätte schreiben soll, dass ich nur kopiert habe. Der Satz stammt gar nicht von mir, sondern ist ein Grundsatz aus dem Urteil selbst. :)) und nun :DD Der BGH hat Tom nicht verstanden, so wird es sein! :)
Ich hab in den nächsten 2 Wochen 4 Shootings! Tom und Ecki, ihr könnt gerne weiter im Forum über Kirchtürme plaudern!
Jeder setzt Prioritäten! :))
#3 Ups, Sorry, ich hätte schreiben soll, dass ich nur kopiert habe. Der Satz stammt gar nicht von mir, sondern ist ein Grundsatz aus dem Urteil selbst. :)) und nun :DD Der BGH hat Tom nicht verstanden, so wird es sein! :)
Ich hab in den nächsten 2 Wochen 4 Shootings! Tom und Ecki, ihr könnt gerne weiter im Forum über Kirchtürme plaudern!
Jeder setzt Prioritäten! :))
#6Report
2 months ago
Das Urteil ist aus meiner Sicht eindeutig und gut zu verstehen. Wenn es einer nicht verstehen will, dann liegt Ignoranz dahinter. Für die Fotografen mit kommerzieller Ausrichtung wird sich kaum etwas ändern. Aber für die vielen Influenzer wird es ein bisserl schwieriger oder riskanter, diese Rahmenbedingungen zu missachten.
#7Report
2 months ago
Meine diesbzgl. Jurakenntnisse stammen noch aus den 80er Jahren. Damals gab es zwar auch schon Bücher wie "Burgen im Luftbild" oder "Flug über Deutschland" - was eben die BRD betraf und am Ende des Druckwerks fanden sich die Freigabedaten : Luftbilder Nr. ... freigegeben von Reg.Präs. MS, WI oder DA / Reg. v. Obb. /Innenmin. BW. Auch in der Schweiz gab es das, so z.B. 1973 vom Eidgenöss. Luftamt Bern. Nach der Wiedervereinigung 1990 war das dann beschränkt auf militärische Anlagen, ansonsten konnte man beliebig fotografieren - z.B. auch mithilfe eines RC-Modellflugzeugs. Da bieten die Drohnen natürlich weitaus mehr Perspektiven - was dann 2021 o.g. legislative Folgen hatte.
Für die Allgemeinheit zugänglich - bei der heutigen Verfügbarkeit von Drohnen sind diese, da frei verkäuflich und für ein paar Hunderter erhältlich, eben nicht auf einen begrenzten Nutzerkreis beschränkt. Interessanter ist die Auslegung von zugänglich - im Wortsinne durch gehen erreichbar. Was ist dann, wenn bei einer Rheinreise oder bei der Hafenrundfahrt das Elbufer vom Schiffsdeck aus fotografiert wird ? Da können die anderen Passagiere an Deck fast dasselbe Bild machen - aber das würde doch auch für eine Drohnenfliegergruppe gelten, wenn sich da 5 Leute treffen, um ihre Drohnen steigen zu lassen. Tja, und auch mit einem besseren Drachen, wie sie Kinder steigen ließen, konnten findige Bastler mit Zeitschaltwerk an der Pocketkamera ein Luftbild machen.
Für die Allgemeinheit zugänglich - bei der heutigen Verfügbarkeit von Drohnen sind diese, da frei verkäuflich und für ein paar Hunderter erhältlich, eben nicht auf einen begrenzten Nutzerkreis beschränkt. Interessanter ist die Auslegung von zugänglich - im Wortsinne durch gehen erreichbar. Was ist dann, wenn bei einer Rheinreise oder bei der Hafenrundfahrt das Elbufer vom Schiffsdeck aus fotografiert wird ? Da können die anderen Passagiere an Deck fast dasselbe Bild machen - aber das würde doch auch für eine Drohnenfliegergruppe gelten, wenn sich da 5 Leute treffen, um ihre Drohnen steigen zu lassen. Tja, und auch mit einem besseren Drachen, wie sie Kinder steigen ließen, konnten findige Bastler mit Zeitschaltwerk an der Pocketkamera ein Luftbild machen.
#8Report
2 months ago
Vielleicht auch mal den Anlass der Klage/Urteil zur Kenntnis nehmen.
https://www.spiegel.de/netzwelt/web/bundesgerichtshof-drohnen-fotos-von-kunstwerken-verletzen-urheberrechte-a-db2ac9e9-2dd6-4107-815d-d48240cfc253
https://www.spiegel.de/netzwelt/web/bundesgerichtshof-drohnen-fotos-von-kunstwerken-verletzen-urheberrechte-a-db2ac9e9-2dd6-4107-815d-d48240cfc253
#9Report
2 months ago
@ lechiam
Vielen Dank für Deinen link, wonach es hier um Kunstinstallationen auf Abraumhalden und nicht um Gebäude geht. Bei Kunstinstallationen wird man eher von bestimmten Betrachtungsperspektiven ausgehen können, die seitens der Künstler angedacht und vorgesehen sind. Und hier stehen die Installationen auf Abraumhalden, nicht auf oder an Bauwerken, die auch ohne 150 oder 200 Jahre später erzeugte Eindrucksveränderungen Schöpfungen der Architektur und Baukunst sind, wie die Bauten von Eiffel, Schinkel oder Langhans.
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/bgh-urteil-zu-urheberrecht-drohnen-bilder-von-kunst-sind-rechtswidrig-110064377.html
Vielen Dank für Deinen link, wonach es hier um Kunstinstallationen auf Abraumhalden und nicht um Gebäude geht. Bei Kunstinstallationen wird man eher von bestimmten Betrachtungsperspektiven ausgehen können, die seitens der Künstler angedacht und vorgesehen sind. Und hier stehen die Installationen auf Abraumhalden, nicht auf oder an Bauwerken, die auch ohne 150 oder 200 Jahre später erzeugte Eindrucksveränderungen Schöpfungen der Architektur und Baukunst sind, wie die Bauten von Eiffel, Schinkel oder Langhans.
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/bgh-urteil-zu-urheberrecht-drohnen-bilder-von-kunst-sind-rechtswidrig-110064377.html
#10Report
2 months ago
@eckisfotos:
""Ein Kirchturm ist Kirchenrecht" - geil, wo ist eigentlich der dunkle Ritter?"
Ich weiß nicht, was er da geraucht hat - aber er sollte dringend damit aufhören... ;-)
""Ein Kirchturm ist Kirchenrecht" - geil, wo ist eigentlich der dunkle Ritter?"
Ich weiß nicht, was er da geraucht hat - aber er sollte dringend damit aufhören... ;-)
#11Report
2 months ago
@lechiam:
Es ist rechtlich unerheblich, daß es um Kunstwerke auf Abraumhalden ging - der §59 UrhG gilt für alle urheberrechtlich geschützten Werke, die sich bleibend an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen befinden.
Das gilt zunächst vor allem mal für Gebäude. Die sind in der Regel urheberrechtlich in ihrem Äußeren geschützt. Bei Gebäuden stellt sich nur sehr selten die Frage, ob selbige bleibend installiert sind. Sie sind es fast immer. Anders sieht es aber z.B. bei einem Pavillon bei einer Expo o.ä. aus - die Dinger sind häufig von vornherein nur temporär aufgestellt, und da greift dann §59 UrhG eben nicht.
Bei Kunstinstallationen ist es vielschichtiger, bestes Beispiel vielleicht Christos Verpackungskunst. Die ist von vornherein temporär angelegt. Und deshalb greift für die Reichstagsverhüllung ja auch nicht der §59 UrhG, sondern »nur« der §50 UrhG:
»Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.«
Nun kommt aber der eigentliche Knackpunkt: gemäß Rechtsprechung des BGH greift die Panoramafreiheit des §59 UrhG immer nur dann, wenn die Aufnahme (Zeichnung, etc.) von »öffentlichem Grund« aus gemacht wird.
Alles, das dauerhaft angebracht ist und das man von Straße aus fotografieren kann, fällt salopp gesagt unter die »Panoramafreiheit« des §59 UrhG.
Steigt man in einem Nachbarhaus auf's Dach - greift sie nicht mehr. Das ergibt sich aus dem gesagten »Hundertwasser-Haus-Urteil« des BGH und weiterer Rechtsprechung zu dem Thema. Es wurden in der Rechtsprechung auch schon Leitern in dieser Hinsicht beanstandet - hat eine gewisse Logik, denn von einer Leiter aus hat man ja nicht den Blickwinkel wie von der Straße aus... Ich finde es allerdings ziemlich kleinlich.
Richtig skurril wird es, wenn man bedenkt, daß man nicht auf eine höhere Leiter steigen oder im Nachbarhaus aus dem 4.Stock fotografieren darf, will man das »Schrankenrecht« des §59 UrhG nutzen - sehr wohl aber auf einen Hügel oder eine Anhöhe usw. ... Den Kirchturm erwähnte ich, weil der ein typisches Beispiel vergleichbar mit dem »Hundertwasser-Haus-Fall« ist. Der Blick vom Kirchturm erfüllt nicht die Anforderungen des §59 UrhG. Oder besser gesagt: der Rechtsprechung dazu. Weil der genausowenig wie das Nachbarhaus öffentlich frei zugänglich ist. (Der §59 UrhG sagt zum Standort des Fotografen ja rein gar nix, sondern nur etwas zum Standort des geschützten Werkes. Aber der BGH meinte das in seiner unendlichen Weisheit enger fassen zu müssen...)
Und genau an dieser Stelle kommen nun die Kamera-Drohnen ins Spiel. Die taugen genausowenig wie der Kirchturm oder der Leiterwagen oder der 3.Stock des Nachbarhauses des »Hundertwasser-Hauses« als Grundlage für die »Panorama-Freiheit«.
Auch das hat eine nachvollziehbare Logik.
Ein immer relevanter Punkt an der ganzen Sache ist natürlich auch dann noch folgender:
Die Frage nach der »Panorama-Freiheit« (und »von wo aus« sie denn überhaupt greift) stellt sich immer dann gar nicht, wenn die fotografierten (Bau-)Werke schon gemeinfrei sind. Weil der Urheber länger als 70 Jahre tot ist. Das ist das schöne an vielen historischen Stadtkernen, da gibt's keine Urheber oder Erben selbiger mehr, die Ansprüche stellen könnten.
Außerdem stellt sich, wie ich schon erwähnte, aber manch einer davon wohl überfordert wurde, bei solchen echten Panorama-Aufnahmen immer die Frage nach dem §57 UrhG. Bei einer Aufnahme eines ganzen Stadtviertels vom Kirchturm aus (oder mit der Drohne) steht das einzelne Gebäude gar nicht mehr im Mittelpunkt, es ist einfach nur unwesentliches Beiwerk, und könnte auch wegfallen, ohne wesentliches am Bildeindruck zu ändern.
Das ist jetzt eine Interpretation von mir, die aber von der Tatsache gestützt wird, daß noch nie jemand erfolgreich gegen eine solche Übersichtsaufnahme geklagt hat mit der Begründung »Hey - ich bin der Urheber dieses Hauses da hinten rechts, dieses eine von den 150 Häusern auf dem Foto!« (Mir ist jedenfalls keine solche Rechtsprechung bekannt.)
Auch das »Hundertwasser-Haus« wurde ja auf dem damals strittigen Foto quasi vollformatig herausgehoben. Der Fotograf ist ja nur in ein oberes Stockwerk des gegenüberliegenden Hauses gegangen, weil der Blickwinkel von der Straße aus nicht so schön war. Hätte er von unten fotografiert, hätte es nie Probleme gegeben. So aber müssen wir alle nun noch bis Ende 2070 warten, bis das Design des »Hundertwasser-Hauses« gemeinfrei geworden ist...
Vielleicht kommen der deutsche Gesetzgeber oder die EU ja aber auch vorher noch mal auf die Idee, die ganze Sache auf ihren ursprünglichen Kern zurückzudrehen. Und gesetzlich zu regeln: »Es kommt nur darauf an, wo das (Kunst/Bau)Werk steht und daß es dauerthaft installiert ist. Und nicht, von wo aus es fotografiert wird.«
Es ist rechtlich unerheblich, daß es um Kunstwerke auf Abraumhalden ging - der §59 UrhG gilt für alle urheberrechtlich geschützten Werke, die sich bleibend an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen befinden.
Das gilt zunächst vor allem mal für Gebäude. Die sind in der Regel urheberrechtlich in ihrem Äußeren geschützt. Bei Gebäuden stellt sich nur sehr selten die Frage, ob selbige bleibend installiert sind. Sie sind es fast immer. Anders sieht es aber z.B. bei einem Pavillon bei einer Expo o.ä. aus - die Dinger sind häufig von vornherein nur temporär aufgestellt, und da greift dann §59 UrhG eben nicht.
Bei Kunstinstallationen ist es vielschichtiger, bestes Beispiel vielleicht Christos Verpackungskunst. Die ist von vornherein temporär angelegt. Und deshalb greift für die Reichstagsverhüllung ja auch nicht der §59 UrhG, sondern »nur« der §50 UrhG:
»Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.«
Nun kommt aber der eigentliche Knackpunkt: gemäß Rechtsprechung des BGH greift die Panoramafreiheit des §59 UrhG immer nur dann, wenn die Aufnahme (Zeichnung, etc.) von »öffentlichem Grund« aus gemacht wird.
Alles, das dauerhaft angebracht ist und das man von Straße aus fotografieren kann, fällt salopp gesagt unter die »Panoramafreiheit« des §59 UrhG.
Steigt man in einem Nachbarhaus auf's Dach - greift sie nicht mehr. Das ergibt sich aus dem gesagten »Hundertwasser-Haus-Urteil« des BGH und weiterer Rechtsprechung zu dem Thema. Es wurden in der Rechtsprechung auch schon Leitern in dieser Hinsicht beanstandet - hat eine gewisse Logik, denn von einer Leiter aus hat man ja nicht den Blickwinkel wie von der Straße aus... Ich finde es allerdings ziemlich kleinlich.
Richtig skurril wird es, wenn man bedenkt, daß man nicht auf eine höhere Leiter steigen oder im Nachbarhaus aus dem 4.Stock fotografieren darf, will man das »Schrankenrecht« des §59 UrhG nutzen - sehr wohl aber auf einen Hügel oder eine Anhöhe usw. ... Den Kirchturm erwähnte ich, weil der ein typisches Beispiel vergleichbar mit dem »Hundertwasser-Haus-Fall« ist. Der Blick vom Kirchturm erfüllt nicht die Anforderungen des §59 UrhG. Oder besser gesagt: der Rechtsprechung dazu. Weil der genausowenig wie das Nachbarhaus öffentlich frei zugänglich ist. (Der §59 UrhG sagt zum Standort des Fotografen ja rein gar nix, sondern nur etwas zum Standort des geschützten Werkes. Aber der BGH meinte das in seiner unendlichen Weisheit enger fassen zu müssen...)
Und genau an dieser Stelle kommen nun die Kamera-Drohnen ins Spiel. Die taugen genausowenig wie der Kirchturm oder der Leiterwagen oder der 3.Stock des Nachbarhauses des »Hundertwasser-Hauses« als Grundlage für die »Panorama-Freiheit«.
Auch das hat eine nachvollziehbare Logik.
Ein immer relevanter Punkt an der ganzen Sache ist natürlich auch dann noch folgender:
Die Frage nach der »Panorama-Freiheit« (und »von wo aus« sie denn überhaupt greift) stellt sich immer dann gar nicht, wenn die fotografierten (Bau-)Werke schon gemeinfrei sind. Weil der Urheber länger als 70 Jahre tot ist. Das ist das schöne an vielen historischen Stadtkernen, da gibt's keine Urheber oder Erben selbiger mehr, die Ansprüche stellen könnten.
Außerdem stellt sich, wie ich schon erwähnte, aber manch einer davon wohl überfordert wurde, bei solchen echten Panorama-Aufnahmen immer die Frage nach dem §57 UrhG. Bei einer Aufnahme eines ganzen Stadtviertels vom Kirchturm aus (oder mit der Drohne) steht das einzelne Gebäude gar nicht mehr im Mittelpunkt, es ist einfach nur unwesentliches Beiwerk, und könnte auch wegfallen, ohne wesentliches am Bildeindruck zu ändern.
Das ist jetzt eine Interpretation von mir, die aber von der Tatsache gestützt wird, daß noch nie jemand erfolgreich gegen eine solche Übersichtsaufnahme geklagt hat mit der Begründung »Hey - ich bin der Urheber dieses Hauses da hinten rechts, dieses eine von den 150 Häusern auf dem Foto!« (Mir ist jedenfalls keine solche Rechtsprechung bekannt.)
Auch das »Hundertwasser-Haus« wurde ja auf dem damals strittigen Foto quasi vollformatig herausgehoben. Der Fotograf ist ja nur in ein oberes Stockwerk des gegenüberliegenden Hauses gegangen, weil der Blickwinkel von der Straße aus nicht so schön war. Hätte er von unten fotografiert, hätte es nie Probleme gegeben. So aber müssen wir alle nun noch bis Ende 2070 warten, bis das Design des »Hundertwasser-Hauses« gemeinfrei geworden ist...
Vielleicht kommen der deutsche Gesetzgeber oder die EU ja aber auch vorher noch mal auf die Idee, die ganze Sache auf ihren ursprünglichen Kern zurückzudrehen. Und gesetzlich zu regeln: »Es kommt nur darauf an, wo das (Kunst/Bau)Werk steht und daß es dauerthaft installiert ist. Und nicht, von wo aus es fotografiert wird.«
#12Report
2 months ago
@ Tom Rohwer
Zu §50 UrhG wird hier genau bzgl. der Reichstagsverhüllung eine nur sehr begrenzte Nutzung genannt :
https://www.urheberrecht.de/panoramafreiheit/
Ein mit Bäumen umfriedeter Vierseithof, dessen Zufahrt als Schneise zur Straße führt, oder eine Atriumvilla haben uneinsehbare Innenhöfe, die eben nicht zur "äußeren Ansicht" gem. §59 I 2 UrhG gehören. Für Gebäude kann man also schon sagen, daß nur deren Außenfassaden frei fotografierbar sind.
Die Frage ist somit, wie sehr der Luftraum über einem solchen Grundstück auch zum geschützten Bereich gehört - plausibel, wenn auf die dort nackt sonnenden Personen gezoomt würde. Werden aber die 20 Anrainergrundstücke entlang des Seeufers insgesamt im Luftbild dargestellt, stellt sich die Frage, ob dies per Überflug i.S.d. § 21 LuftVO geschah : Das wäre zwar eine Panoramasicht, aber von einem "unzugänglichen" und auch unzulässigen Standort aus erstellt, indem es sich dabei um ein qualifiziertes Wohngebiet gemäß LuftVO handelt - was aber wohl nicht für eine Abraumhalde gilt :
https://www.drohnen.de/14471/drohne-fliegen-im-wohngebiet/
https://data-protection-service.de/aktuelles2/147-drohnen-ueber-der-nachbarschaft-was-ist-erlaubt
Hier zur vorangegangenen Entscheidung des OLG - wobei eben die Frage bliebe, wieso Skulpturen auf Abraumhalden eben nicht in den Schutzbereich der LuftVO einbezogen sind, und ob ein subsidiärer Schutz überhaupt angebracht ist :
https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/allg-zivilrecht/drohnenaufnahmen-und-die-panoramafreiheit_208_596588.html
Zu §50 UrhG wird hier genau bzgl. der Reichstagsverhüllung eine nur sehr begrenzte Nutzung genannt :
https://www.urheberrecht.de/panoramafreiheit/
Ein mit Bäumen umfriedeter Vierseithof, dessen Zufahrt als Schneise zur Straße führt, oder eine Atriumvilla haben uneinsehbare Innenhöfe, die eben nicht zur "äußeren Ansicht" gem. §59 I 2 UrhG gehören. Für Gebäude kann man also schon sagen, daß nur deren Außenfassaden frei fotografierbar sind.
Die Frage ist somit, wie sehr der Luftraum über einem solchen Grundstück auch zum geschützten Bereich gehört - plausibel, wenn auf die dort nackt sonnenden Personen gezoomt würde. Werden aber die 20 Anrainergrundstücke entlang des Seeufers insgesamt im Luftbild dargestellt, stellt sich die Frage, ob dies per Überflug i.S.d. § 21 LuftVO geschah : Das wäre zwar eine Panoramasicht, aber von einem "unzugänglichen" und auch unzulässigen Standort aus erstellt, indem es sich dabei um ein qualifiziertes Wohngebiet gemäß LuftVO handelt - was aber wohl nicht für eine Abraumhalde gilt :
https://www.drohnen.de/14471/drohne-fliegen-im-wohngebiet/
https://data-protection-service.de/aktuelles2/147-drohnen-ueber-der-nachbarschaft-was-ist-erlaubt
Hier zur vorangegangenen Entscheidung des OLG - wobei eben die Frage bliebe, wieso Skulpturen auf Abraumhalden eben nicht in den Schutzbereich der LuftVO einbezogen sind, und ob ein subsidiärer Schutz überhaupt angebracht ist :
https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/allg-zivilrecht/drohnenaufnahmen-und-die-panoramafreiheit_208_596588.html
#13Report
2 months ago
Grundsätzlich dürfen Fotos urheberrechtlich geschützter Werke nur veröffentlicht werden, wenn sie von einem öffentlich zugänglichen Ort ohne Hilfsmittel fotografiert wurden.
Eine Zuhilfenahme von Leitern oder Drohnen ist somit nicht möglich, auch wenn man sich damit auf öffentlichem Grund befindet.
https://www.22places.de/panoramafreiheit-fotografie/
Eine Zuhilfenahme von Leitern oder Drohnen ist somit nicht möglich, auch wenn man sich damit auf öffentlichem Grund befindet.
https://www.22places.de/panoramafreiheit-fotografie/
#14Report
2 months ago
Um unseren "Freizeit Juristen" hier mal wieder auf die Sprünge zu helfen. Ganz aktuell wurde in der größten Zeitung Badens, den BNN ( siehe auch http://www.model-kartei.de/fotos/foto/20681445/ ) dieses Thema gerade heute ausführlich erörtert.
Ich zitiere mal Wort wörtlich:
"Wer Fotos von einer Skulptur, einer Lichtinstallation oder einem Kunstwerk anderer Art macht und diese veröffentlichen will, sollte aufpassen. So sind etwa Aufnahmen von urheberechtlich geschützten Werken, die mit Hilfe einer Drohne gemacht wurden, unzulässig. Urteil des BGH. Mit der Veröffentlichung solcher Bilder habe ein Buchverlag in das Recht der Urheber zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke eingegriffen. So der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Diese hätten ein berechtigtes Interesse, "an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke tunlichst angemessen beteiligt zu werden". (Az.: I ZR 67/23)
In dem Verfahren ging es um Lichtbildaufnahmen von Kunstinstallationen für 2 Bücher mit Ausflugstipps zu Halden aus Überresten des Bergbaus im Ruhrgebiet. Die Künstler der Werke haben Verträge mit der Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst abgeschlossen, die Rechte und Ansprüche von Urhebern wahrnimmt.
Knackpunkt der Entscheidung ist die sogenannte Panoramafreiheit. Diese schränkt Urheberrechte ein. Zulässig ist es , Werke, "die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben".
In einem früheren Urteil zum Kussmund-Logo auf Schiffen der Aida Reederei hatte der BGH zudem entschieden, dass sich die Panoramafreiheit auch auf Kunstwerke erstreckt, die nicht an einem festen Ort gebunden sind. Das gilt ebenso für Fahrzeuge, die gemäß ihrer Bestimmung im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden.
Entscheidend ist laut Richter Koch, dass die Orte für das allgemeine Publikum zugänglich seien. Eine Grundsatzentscheidung des BGH hierzu betraf ein Objekt von Hundertwasser. Ein Fotograf hatte sich für eine Aufnahme Zugang zu einer Privatwohnung im gegenüberliegenden Haus verschafft. Das geht nicht.
So, Freunde der Sonne. Ich habe weder Jura, Medizin, oder andere hier immer wieder behandelnde Bereiche studiert. Vielleicht konzentrieren sich diese Hobby alles Könner hier mal wieder auf das wesentliche: die Fotografie. Tipp von mir: öfters die Kamera in die Hand nehmen und weniger sich in Nebenkriegsschauplätzen einzuklinken, von denen man sowieso keine Ahnung hat.
Ich zitiere mal Wort wörtlich:
"Wer Fotos von einer Skulptur, einer Lichtinstallation oder einem Kunstwerk anderer Art macht und diese veröffentlichen will, sollte aufpassen. So sind etwa Aufnahmen von urheberechtlich geschützten Werken, die mit Hilfe einer Drohne gemacht wurden, unzulässig. Urteil des BGH. Mit der Veröffentlichung solcher Bilder habe ein Buchverlag in das Recht der Urheber zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke eingegriffen. So der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Diese hätten ein berechtigtes Interesse, "an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke tunlichst angemessen beteiligt zu werden". (Az.: I ZR 67/23)
In dem Verfahren ging es um Lichtbildaufnahmen von Kunstinstallationen für 2 Bücher mit Ausflugstipps zu Halden aus Überresten des Bergbaus im Ruhrgebiet. Die Künstler der Werke haben Verträge mit der Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst abgeschlossen, die Rechte und Ansprüche von Urhebern wahrnimmt.
Knackpunkt der Entscheidung ist die sogenannte Panoramafreiheit. Diese schränkt Urheberrechte ein. Zulässig ist es , Werke, "die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben".
In einem früheren Urteil zum Kussmund-Logo auf Schiffen der Aida Reederei hatte der BGH zudem entschieden, dass sich die Panoramafreiheit auch auf Kunstwerke erstreckt, die nicht an einem festen Ort gebunden sind. Das gilt ebenso für Fahrzeuge, die gemäß ihrer Bestimmung im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden.
Entscheidend ist laut Richter Koch, dass die Orte für das allgemeine Publikum zugänglich seien. Eine Grundsatzentscheidung des BGH hierzu betraf ein Objekt von Hundertwasser. Ein Fotograf hatte sich für eine Aufnahme Zugang zu einer Privatwohnung im gegenüberliegenden Haus verschafft. Das geht nicht.
So, Freunde der Sonne. Ich habe weder Jura, Medizin, oder andere hier immer wieder behandelnde Bereiche studiert. Vielleicht konzentrieren sich diese Hobby alles Könner hier mal wieder auf das wesentliche: die Fotografie. Tipp von mir: öfters die Kamera in die Hand nehmen und weniger sich in Nebenkriegsschauplätzen einzuklinken, von denen man sowieso keine Ahnung hat.
#15Report
Norbert Hess Die alleinige Konzentration auf die Fotografie kann aber auch nach hinten losgehen. Die Rechtsprechung hat sich explizit mit Themen befasst, die einige von uns betreffen können. Das war auch in anderen Fällen schon so, etwa, als es um die Fototapete ging. Ich habe eine im Studio, die zuweilen als Kulisse genutzt wurde. Den Tiger and Turtle, um den es unter Anderem offenbar im konkreten Thread geht, habe ich ebenfalls als Kulisse genutzt. Im Gegensatz zum Buchverlag - und das war wohl auch ein mitentscheidender Aspekt bei der Entscheidung des BGH - lag bei mir kein kommerzielles Interesse vor.
Dennoch lassen solche Entscheidungen erahnen, dass es unklug ist, drauf los zu knipsen...
Dennoch lassen solche Entscheidungen erahnen, dass es unklug ist, drauf los zu knipsen...
#16Report
2 months ago
Spätestens seit Beuys ist Kunst gar nicht zwingend als selbige zu erkennen. Rostende Metallbrocken auf Schottergrund könnte man auch für aufgehäuften Schrott halten - und es wird fotografiert, weil es auf dem Display einen interessanten Eindruck macht. Für einen Reiseführer würde man sich erst mal kundig machen, denn dann gäbe es wohl auch eine Bildbeschreibung.
Aber wenn einfach nur ein "toller Drohnenflugnachmittag" gepostet wird ..? Außerdem wären UrbExer dann erst recht Unbefugte, denn die fotografieren nicht nur die Fassade, sondern auch die Innenwände der Räume ..
Aber wenn einfach nur ein "toller Drohnenflugnachmittag" gepostet wird ..? Außerdem wären UrbExer dann erst recht Unbefugte, denn die fotografieren nicht nur die Fassade, sondern auch die Innenwände der Räume ..
#17Report
2 months ago
@ Norbert Hess
Zur Frage des Zugangs : Klar, eine Privatwohnung im 5.Stock des Nachbarhauses ist nicht frei und allgemein zugänglich. Einen Kirchturm zu besteigen oder einen Hubschrauber, Zeppelin oder Ballonflug zu buchen, ist immerhin noch mit einem spezifischen Aufwand verbunden. Aber gerade weil die LuftVO geschaffen wurde, bliebe doch die Frage, was unter "allgemein zugänglich" zu verstehen sei : Da gibt es das "Wohl der Allgemeinheit" oder die Belästigung der Allgemeinheit - was teils die große Mehrheit, teils nur wenige, aber beliebige, zufällige Personen meint. Wenn die Drohnenbenutzung genauso häufig beliebig und leicht verfügbar möglich ist wie
Skat spielen und Skaten, wie Schwimmen oder mobiles Telefonieren, dann ist auch Drohnenfliegen eine der Allgemeinheit zugängliche Verhaltensweise.
Zur Frage des Zugangs : Klar, eine Privatwohnung im 5.Stock des Nachbarhauses ist nicht frei und allgemein zugänglich. Einen Kirchturm zu besteigen oder einen Hubschrauber, Zeppelin oder Ballonflug zu buchen, ist immerhin noch mit einem spezifischen Aufwand verbunden. Aber gerade weil die LuftVO geschaffen wurde, bliebe doch die Frage, was unter "allgemein zugänglich" zu verstehen sei : Da gibt es das "Wohl der Allgemeinheit" oder die Belästigung der Allgemeinheit - was teils die große Mehrheit, teils nur wenige, aber beliebige, zufällige Personen meint. Wenn die Drohnenbenutzung genauso häufig beliebig und leicht verfügbar möglich ist wie
Skat spielen und Skaten, wie Schwimmen oder mobiles Telefonieren, dann ist auch Drohnenfliegen eine der Allgemeinheit zugängliche Verhaltensweise.
#18Report
2 months ago
Wer würde denn widersprechen, wenn jemand die Hypothese aufstellt, die Drohne ist ein Hilfsmittel für den Fotografen. Also ich nicht.
#19Report
2 months ago
Mir scheint es so zu sein, dass sich hier alle über den Sachverhalt einig sind - nur nicht darüber, wer berechtigt ist, über das Thema zu schreiben. :-)
#20Report
Topic has been closed
Das hat der Bundesgerichtshof jetzt in einem Urteil entschieden, dem ein Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und den Autoren von zwei Büchern mit Ausflugstips voranging. Auch das OLG Hamm hatte schon entsprechend entschieden.
Zulässig bleibt es, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Fotos müssen laut der Urteilsbegründung aber von Orten aus gemacht werden, die für die Allgemeinheit zugänglich sind.
(BGH, I. Zivilsenat, Urt. v. 23.10.2024, Az. I ZR 67/23).
Dabei wird, insbesondere bei Übersichtsaufnahmen von Stadtansichten (bei Drohnenaufnahmen wie bei Fotos von einem Kirchturm o.ä. aus), m.A.n. aber auch der §57 UrhG (Unwesentliches Beiwerk) eine Rolle spielen:
»Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.«
Selbst wenn das Design eines Gebäudes urheberrechtlichen Schutz als Werk der Baukunst genießt (das ist m.W. für die meisten Bauwerke mit mehr Schöpfungshöhe der Fall, als z.B. eine Fertiggarage sie hat), kann man m.A.n. das einzelne Gebäude als unwesentliches Beiwerk im Hinblick auf die ganze Stadtansicht betrachten, wenn es gerade nicht um die Abbildung eines einzelnen Gebäudes geht, sondern eben der ganzen Stadtansicht.
Mir sind jedenfalls noch nie Gerichtsurteile untergekommen, in denen eine z.B. von einem Kirchturm aus gemachten Panoramaaufnnahme aus urheberrechtlichen Gründen beanstandet worden ist. (Beim berühmten »Hundertwasserhaus-Urteil« des BGH ging es ja gerade um die herausgehobene Wiedergabe des Hauses von einem höheren und nicht allgemein zugänglichen Standort aus, nämlich aus einem Fenster eines gegenüberliegenden anderen Hauses.)