Urteil: Fototapete in Gästezimmer als Urheberrechtsverletzung 69

3 months ago
Marcello Rubini
Deine Gedanken zur Bürokratie finde ich grundsätzlich richtig, allerdings finde ich nicht, dass dieser Fall als Beispiel taugt, denn hier fehlt es einerseits an einer eindeutigen Regelung, so dass Richter/Gerichte einen zu großen Ermessensspielraum haben und andererseits an gesundem Menschenverstand. Letzterer dürfte wohl den meisten von uns sagen, dass die Fototapete unwichtiges Beiwerk ist. Wie sieht es aber aus, wenn eine eigene Fotografie abfotografiert wird und formatfüllend veröffentlicht wird? Schon anders, wie Du ja auch auf die "individuellen Interessen" anspielst, obgleich der Vorgang technisch identisch ist. Und wie sieht es aus, wenn ein Rembrandt (natürlich nur als Druck) an der Wand der Ferienwohnung hängt. Nur Glück gehabt, weil er schon so lange tot ist? Was ist mit der Skulptur (Original) eines zeitgenössischen Künstlers, die in einer Ferienwohnung steht? Da wäre dann ggf. auch erst einmal zu klären, welche Schöpfungstiefe die Fotografie einer Skulptur hat. Auch ein vereinfachtes Urheberrecht löst die Probleme nicht. Oder wie wäre Dein Vorschlag?
3 months ago
An Marcellos Beitrag und jetzt auch (erneut) bei Ecki, kann man sehen, dass ihr beide das Grundsätzliche nicht verstanden habt. Es geht nicht um Allgemeines oder um Beispiele, sondern um diesen konkreten Fall. Um fundiertes Wissen, nicht um blabla. Was #61 hier an all den Beispielen aufgezählt wird, ist für den konkreten Fall vollkommen belanglos.


Aber wenn man ein so schönes Potpourri herstellt, wie es Ecki in #61 getan hat, kann da natürlich auch eine Diskussion bei rumkommen, die unterhaltsam ist. Vom Hölzchen aufs Stöckchen kommen, sehr schön! Da weiß jeder was.
Und es wäre doch all zu schade, diese Steilvorgaben von Ecki nicht zu nutzen!? :))

''...denn hier fehlt es einerseits an einer eindeutigen Regelung, so dass Richter/Gerichte einen zu großen Ermessensspielraum haben...''
Was meinst du mit ,,eindeutiger Regelung''? Eine Regel, die eindeutig auf diesen Sachverhalt passt? Wenn es keine eindeutige Regelung geben würde, auf welche Anspruchsgrundlagen sollte man sich denn dann stützen? Ermessenspielraum? In der Auslegung? In den Konsequenzen?
Oder ganz was anderes? Als ich noch keine eigene Robe hatte, wurde mir eine rausgelegt. In die habe ich mich dann reingezwängt, da hatte ich auch ganz wenig Ermessensspielraum!

''Letzterer dürfte wohl den meisten von uns sagen, dass die Fototapete unwichtiges Beiwerk ist....''
Was hat der Kläger davon, was die meisten sagen? Für ihn ist die Fototapete nun mal kein unwichtiges Beiwerk.

''Wie sieht es aber aus, wenn eine eigene Fotografie abfotografiert wird und formatfüllend veröffentlicht wird?''
Keine Ahnung!!! Ist natürlich super streng verboten! Mir fällt gerade die Norm nicht ein! Ecki, sag noch mal schnell wo das steht! Achso ist nicht verboten, okay! Ecki, dann sag mal wer hier als Kläger in Frage kommen sollte?

''...obgleich der Vorgang technisch identisch ist....''
Genau Ecki! Mit einer analog Kamera kann man auch digital fotografieren! Technisch ,,identisch'', genau!

''...Und wie sieht es aus, wenn ein Rembrandt (natürlich nur als Druck) an der Wand der Ferienwohnung hängt...''
Gute Frage! Und was ist, wenn ein Edward Hopper in einem Hotelzimmer hängt! Oder ein Lichtenstein in einer Jugendherberge? Oder ein Foto von Leni Riefenstahl in einem Gästezimmer in Pöcking?
Antwort ist ganz einfach: Abhängen! Wenn ich knipsi, knipsi mache, dann hänge ich die Bilder, die an der Wand hängen vorher einfach ab. Es sei denn, ich bin in einem Museum; da lass ich es sein! Die anderen kucken dann immer so komisch.... Ausnahme, als ich im MoMA oder im Louvre war, habe ich das Model direkt neben die Nighthawks oder Mona Lisa gestellt.


''Nur Glück gehabt, weil er schon so lange tot ist?''
Ich bin mir (fast) sicher, dass Rembrandt nicht weiß, dass er tot ist. Das ist etwa so, wie wenn man doof ist.
Selber weiß man das nicht, nur die anderen wissens! Und die haben dran zu knabbern.

''Da wäre dann ggf. auch erst einmal zu klären, welche Schöpfungstiefe die Fotografie einer Skulptur hat.''
Genau! Und wer das klärt, das ist der Ecki, der Tom und der Marcello!

''Auch ein vereinfachtes Urheberrecht löst die Probleme nicht.'''
Richtig! Somit, bleibt es beim Alkohol!


... genau Roberto, ein bisschen Spaß muss sein, nun aber zurück zu der seriösen und rechtskundigen Diskussion...
3 months ago
Demnächst wird man blickdichte Handschuhe für die Modelle bereithalten müssen. Denn wer weiß, was für Bildchen die auf ihren künstlichen Fingernägeln haben, mit denen sie sich gerade am Hintern kratzen, wenn Pornoopa auf den Auslöser drückt.
3 months ago
Zitat Marcus Sawyer:
"An Marcellos Beitrag und jetzt auch (erneut) bei Ecki, kann man sehen, dass ihr beide das Grundsätzliche nicht verstanden habt. Es geht nicht um Allgemeines oder um Beispiele, sondern um diesen konkreten Fall."

Das sind zwei geile Sätze. Da der Schreiber wohl doch nicht - wie noch vor einigen Wochen beteuert - ein Fan von mir ist, erlaube ich mir, ihm auch wieder zu widersprechen. :-)
Ich finde den Satz deswegen so geil, weil die ähnliche Bedeutung der Worte "grundsätzlich" und "allgemein" völlig übersehen wird. Zunächst einmal: Mein Beitrag war eine Antwort an Marcello - bezog sich also mehr auf dessen Aussagen als auf andere. Insofern nehme ich es als Kompliment - mir wird offenbar bescheinigt, dass ich Marcello verstanden habe :-) Ich will Dir also aus diesem Grunde nicht vorwerfen, dass Du selber gehörig abschweifst, denn mir ist beispielsweise nicht klar, welche Konsequenzen es hat, ob Rembrandt weiß oder nicht weiß, dass er tot ist.

Ansonsten hast Du sicher bemerkt, das der "konkrete Fall" eben nicht isoliert betrachtet werden kann, weil andere Gerichte in sehr ähnlichen Fällen anders entschieden haben. Sowohl Marcello als auch mir geht es darum, wie so etwas vermieden werden kann, um eine entsprechende Sicherheit zu schaffen.
3 months ago
Zitat Ivanhoe
"Demnächst wird man blickdichte Handschuhe für die Modelle bereithalten müssen. Denn wer weiß, was für Bildchen die auf ihren künstlichen Fingernägeln haben, mit denen sie sich gerade am Hintern kratzen, wenn Pornoopa auf den Auslöser drückt."

Ich finde es bemerkenswert, wie Du versuchst, auch so ein juristisches Fototapetenthema in eine Pornoecke zu schieben. Hast Du schon einmal darüber nachgedacht, Deine offensichtlichen sexuellen Defizite woanders zu kompensieren - und nicht im MK-Forum?
3 months ago
Ich hatte meine Einlassung als "allgemeinen Randgedanken" tituliert. Nichts Konkretes zum spezifischen Sachverhalt also aber schon zum Anlass. Die meisten haben das wohl auch so verstanden (incl. Ivanhoe). Die komplexen (und zunehmenden) Ansprüche ans Copyright führen zu immer komplexeren Verästelungen in der Gesetzgebung - und dann wurde immer noch was vergessen. Da habe ich mir mal erlaubt, mich gedanklich am Kopf zu kratzen, wo das noch hinführen soll. Mehr nicht.
Ich bitte um Vergebung, wenn dies gerade der falsche Ort oder Moment war. Oder tatsächlich ein dummer Reflex.
3 months ago
Marcello Rubini
Ich behaupte, dass Du davon ausgehen kannst, dass es alle verstanden haben. Aber wie ich schon schrieb: Wenn einmal ein eigenes Werk von einer tatsächlichen oder vermeintlichen Urheberrechtsverletzung betroffen gewesen wäre, dann würden die betreffenden Fotografen auch ernsthafter argumentieren.
3 months ago
Das OLG Düsseldorf hat eine Entscheidung des Düsseldorfer Landgerichts vor einigen Monaten bestätigt. Dieses hatte entschieden, dass die Onlineveröffentlichung der Bilder einer Fototapete keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dennoch bleibt die Rechtslage umstritten, wie aus einer gegenteiligen Entscheidung des LG Köln hervorgeht.

Grundsätzliches zur Urheberrechtsverletzung
Erwerber von Werkstücken urheberrechtlich geschützter Bilder wie Fotos, Bücher oder CDs dürfen diese verwenden und gegebenenfalls auch veräußern, jedoch prinzipiell die Bilder nicht ohne entsprechende Erlaubnis online veröffentlichen. Das kann sogar ein im Büro aufgehängtes Gemälde betreffen.

Im vorliegenden Fall ging es nun darum, ob dieser Urheberrechtsschutz auch für Fototapeten gilt. In den letzten Jahren wurden Personen und Unternehmen wegen solcher Veröffentlichungen häufiger abgemahnt. Dies betraf auch ein Hotel, das online mit Bildern seiner Inneneinrichtung geworben hatte, die Fototapeten mit geschützten Bildern zeigten. Der Fotograf einiger der Fotos ging dagegen juristisch vor, weil er dem Hotel die Nutzungsrechte nicht eingeräumt hatte.

Fototapete – Abbildung nach LG und OLG Düsseldorf keine Rechtsverletzung
Die betreffende Klage des Fotografen wies das LG Düsseldorf ab. Der Kläger ging in Berufung und scheiterte nun auch vor dem OLG Düsseldorf, das die Entscheidung der Kollegen vom Landgericht bestätigte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2024, Az.: I-20 U 56/23).

In seiner Urteilsbegründung ließ der Senat offen, ob die Fotos auf der Tapete ein unwesentliches Beiwerk gemäß § 57 UrhG seien. Immerhin habe der Hotelbetreiber mit dem Erwerb der Fototapete auch urheberrechtliche Nutzungsrechte konkludent erhalten. Dass Räume mit einer Fototapete fotografiert werden und die Bilder dann der Werbung dienen, gehöre zur bestimmungsgemäßen Verwendung solcher Tapeten.

Im Digitalzeitalter sei dies im gewerblichen und auch im privaten Bereich inzwischen als üblich anzusehen, weil die Tapete untrennbar zum Raum gehöre. Es sei dem Hotelbetreiber nicht zuzumuten, seine Inneneinrichtung gar nicht zu fotografieren oder für die Fotos die Tapete zu verdecken beziehungsweise die Bilder nachträglich zu retuschieren.

Einen möglichen Verstoß gegen das Recht auf Namensnennung des Urhebers konnte das OLG ebenfalls nicht erkennen. Diese Namensnennung fehlte nämlich bereits auf den Fototapeten. Der Hotelier konnte demnach davon ausgehen, dass der Urheber auf dieses Recht schon durch sein schlüssiges Verhalten verzichtet hatte.

Anderslautende Entscheidung des LG Köln
Die Rechtslage bleibt trotz dieses Urteils umstritten. Das Landgericht Köln hatte 2022 in einem ähnlichen Fall die abgemahnte Urheberrechtsverletzung bejaht. Damals hatte der Betreiber von Ferienwohnungen eines seiner Zimmer mit einer Fototapete fotografiert und für die Onlinewerbung verwendet. Wiederum hatte der Rechteinhaber geklagt und vor dem LG Köln obsiegt (Landgericht Köln, Urteil vom 18.08.2022, Az.: 14 O 350/21).

Die Richter am Landgericht Köln hatten anders als nun ihre Kollegen in Düsseldorf die konkludente Rechteeinräumung verneint. Sie führten dazu aus, dass besonders bei konkludenten Erklärungen Zurückhaltung geboten sei. Es bestehe sonst die Gefahr, dass der Wunsch des Urhebers lediglich fingiert wird. Es sei daher erforderlich, den Übertragungszweckgedanken zu berücksichtigen und durch Auslegung zu ermitteln, ob eine schriftliche Einwilligung in die Nutzung verlangt worden wäre.
Ich denke, das Urteil wird hier sehr gut beschrieben:

" Richtigerweise bejahte das Landgericht (und nun auch das Oberlandesgericht!) die Einräumung der erforderlichen Nutzungsrechte durch schlüssiges Verhalten. Nutzungsrechte können formfrei eingeräumt werden. Nach der sog. Zweckübertragungsregel im Urheberrecht räumt der Urheber (Fotograf) Nutzungsrechte nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert.
Und damit gilt: wer Tapeten verkauft bzw. mit seinen Fotos verkaufen lässt, räumt auch das Recht ein, dass die so ausgestatteten Räume in der üblichen Art und Weise gezeigt werden – und dazu gehören heute auch soziale Medien! Ob Teenager, die bei Instagram ihre Zimmer zeigen möchten oder Hotels, die ihre Zimmer vermarkten möchten, spielt dabei keine Rolle."

https://www.anwalt.de/rechtstipps/fototapete-keine-angst-vor-cama-und-co-update-21-5-24-211218.html

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