Model-Mogelpackungen 44
1 year ago
#41
Das übliche Spaß-Jura. So wie es steht, ist es okay.
Das übliche Spaß-Jura. So wie es steht, ist es okay.
#42Report
1 year ago
Hallo,
"Meine Herren Fotografen, was macht ihr denn wenn ihr z.B. ein Model nach seiner Sedcard bucht und dann beim ersten Shooting plötzlich ein ganz anderer Mensch vor Euch steht?
Wenn dann plötzlich das Gesicht keine so makellose Haut mehr hat und wenn die Figur plötzlich nicht mehr so toll aussieht wie auf der Sedcard?"
Ich bezahle das Shoot, mach aber keine Fotos und schicke das Model nach Hause. Weil mein Shoot eh ruiniert ist und ich keine weitere Diskussion will, ist es meine Art und Weise das Ego vom Model zu bestrafen.
Als Amateur bin ich den Risiken vom Shooten und versuche sie immer zu minimieren.
Es ist ein Hobby. Will ich Sicherheit, mach ich keine Shoots.
"Meine Herren Fotografen, was macht ihr denn wenn ihr z.B. ein Model nach seiner Sedcard bucht und dann beim ersten Shooting plötzlich ein ganz anderer Mensch vor Euch steht?
Wenn dann plötzlich das Gesicht keine so makellose Haut mehr hat und wenn die Figur plötzlich nicht mehr so toll aussieht wie auf der Sedcard?"
Ich bezahle das Shoot, mach aber keine Fotos und schicke das Model nach Hause. Weil mein Shoot eh ruiniert ist und ich keine weitere Diskussion will, ist es meine Art und Weise das Ego vom Model zu bestrafen.
Als Amateur bin ich den Risiken vom Shooten und versuche sie immer zu minimieren.
Es ist ein Hobby. Will ich Sicherheit, mach ich keine Shoots.
#43Report
Topic has been closed
Die Hürden eines urheberrechtlichen Schutzes für ein Make-up hängen allerdings sehr, sehr, sehr, sehr hoch... ;-)))
Hinsichtlich der verlinkten Anwaltswebsite beschränke ich mich auf:
Zunächst einmal muss aber das ursprüngliche Foto überhaupt ein „Lichtbildwerk“ sein, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen – hier ist die Abgrenzung wichtig. Das heißt, es muss eine persönliche geistige Schöpfung sein, § 2 Abs. 2 UrhG.
Ein Anwalt, der noch nicht mal weiß, daß auch einfache Lichtbilder gemäß §72 UrhG urheberrechtlich geschützt sind (bzw. keine saubere Formulierung hinsichtlich dieses Umstanden hinbekommt), der ist ohnehin nicht vertrauenswürdig.
§ 72 UrhG Lichtbilder
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Ein Foto muss keineswegs die für ein Lichtbildwerk gem. §2 UrhG nötige Schöpfungshöhe haben, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen - es reicht völlig, daß es ein einfaches Lichtbild gem. §72 UrhG ist.