Verlinkung des Models unter dem Bild 130

2 years ago
@Ilona rouge:
Hast du für deine Behauptung - die letzte Situation betreffend - einen konkreten Fall, indem ein Abgebildeter erfolgreich auf Urheberrechtsverletzung verklagt wurde, weil er ein eigenes Foto veröffentlicht hat, das nur ihn selbst zeigt?

Zum Beispiel: OLG Köln, Urteil vom 19. Dezember 2003 (AZ: 6 U 91/03)
Erstritten von RA David Seiler, dem Betreiber von http://www.fotorecht.de und Anwalt der Fotografenvereinigung Freelens.

Daß Dich ein Foto zeigt, gibt Dir keinerlei Veröffentlichungsrechte an dem Foto.

Was es gibt ist der §60 UrhG:

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig.
(2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.

Das umfasst, wie das OLG Köln feststellte, ausdrücklich nicht die Veröffentlichung eines solchen Fotos. Was auch logisch ist, denn im §60 ist ja nun weit und breit nicht von Veröffentlichung die Rede, und das UrhG enthält Definitionen für "Veröffentlichen", "Verbreiten" usw., die von einer Klarheit sind, wie sie bei heutiger Gesetzgebung meistens fehlen.
2 years ago
Also darf man Fotos machen lassen .... aber sie nirgendwo veröffentlichen ??
Die Kirche im Dorf wurde abgerissen ??
Die DSGVO hat also durch die Hintertür dann doch erreicht was die Verfasser wollten, die Fotografen und die Modelle sollten sich sehr genau überlegen was sie da machen, wo in der Welt auch die Server steht und die Pages liegen, die Juristenei gibt zu verstehen das KEINE Fotos mehr für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und ganz schlimm wenn man sein Beteiligtes Team nicht mit allen Adressdaten verlinken muss, damit die Juristenei sofort alle Daten schwarz auf weiß hat und nicht mehr suchen braucht ?? ¿¿ ??
2 years ago
bildschnitt-si

"Also darf man Fotos machen lassen .... aber sie nirgendwo veröffentlichen ??"

Genau so sieht es aus !
Der Auftraggeber bezahlt den Fotografen in erster Linie für die Nutzungsrechte an den Bildern und nicht für deren Anfertigung.
Und der genaue Preis richtet sich nach dem Umfang dieser Nutzungsrechte.

Das musste die Accor Hotelgrupoe und speziell deren Wiener Sofitel schmerzlich erfahren ...
Nur soviel: der Fotograf braucht sich für eine ganze Weile keine finanziellen Sorgen mehr zu machen.

https://www.hogapage.de/nachrichten/politik/recht/sofitel-verliert-urheberrechtsstreit-gegen-klemens-horvath/
2 years ago
Tom Rohwer

"Daß Dich ein Foto zeigt, gibt Dir keinerlei Veröffentlichungsrechte an dem Foto."

Als Prominentes, relativ aktuelles Fallbeispiel aus der Praxis könnte man da sehr gut die Frau Laura Müller/Wendler und die Playboy Fotos auf Ihrem Onlyfans account anführen.
2 years ago
Tom Rohwer
Auch wenn ich deine Beiträge sehr schätze, aber mit diesem Beispiel liegst du wohl falsch. Hier wurde eine GmbH verklagt, die billig beauftragte Passbilder anschließend für Internetauftritte und sonstiges eingesetzt hat, also einen eindeutigen kommerziellen Charakter. Es wurde keins der "Models", also die einzelnen Passbild-Abgebildeten, verklagt. Im Gegenteil, den Abgebildeten wurde das Recht zugesprochen ihre eigenen Fotos nutzen zu dürfen.

Ein paar Auszüge dazu aus deinem Fallbeispiel:

…und zur Unterlassung verurteilt, weil sie nicht die Bestellerin des Bildes und nicht der auf dem Foto Abgebildete und deswegen § 60 UrhG nicht einschlägig sei…

…Der Beklagten kommt zwar die Vorschrift des § 60 UrhG nicht zu Gute, sie kann jedoch für die Verbreitung des Bildes auf fremden Internetseiten nicht in Anspruch genommen werden…

…Die Beklagte ist aber deswegen nicht gem. § 60 UrhG a.F. zu der beschriebenen Nutzung berechtigt, weil sie weder Bestellerin des Fotos, noch auf diesem abgebildet ist…

…Die Vorschrift hat den bereits beschriebenen Zweck, wegen der durch das Bildnis der eigenen Person begründeten persönlichen Verbundenheit (auch) dem Abgebildeten das Recht der unentgeltlichen Verwertung durch Weitergabe an Dritte einzuräumen. Dieses durch die Bestimmung geschützte persönliche Interesse an dem eigenen Bild kann nur natürliche, nicht aber juristische Personen betreffen und steht daher der Beklagten als GmbH nicht zu…

…Der Geschäftsführer der Beklagten selbst darf als Abgebildeter das Foto für eigene Zwecke gem. § 60 UrhG nutzen. Zu diesen Zwecken gehört aber eine Verwendung des Fotos nicht, die nicht der Präsentation des Geschäftsführers persönlich, sondern der Beklagten dient…


Dieser Fall ist auf die von mir gestellte Frage nicht anwendbar. Im Übrigen verlinke ich meine eingestellten Fotos immer mit der Sedcard des Fotografen, sofern er in der MK vertreten ist und das auch möchte.

Meine ursprüngliche Frage war auch mehr theoretischer Natur, gerade wegen den juristischen Hardlinern hier ;-)
2 years ago
OK, bevor ich mich jetzt im Ton vergreife, lasse ich es und ziehe mich aus der Diskussion hier zurück...
bildschnitt-si Diese Diskussion dieses im Sommerloch wieder aufgewärmten Themas ist ohnehin ebenso witzlos wie in den früheren diesbezüglichen Threads. Schließlich ist und bleibt eine Namensnennung, bzw. Verlinkung die Angelegenheit der Shootingpartner, die darüber niemandem Rechenschaft schulden.
2 years ago
@Ilona rouge:
Auch wenn ich deine Beiträge sehr schätze, aber mit diesem Beispiel liegst du wohl falsch. Hier wurde eine GmbH verklagt, die billig beauftragte Passbilder anschließend für Internetauftritte und sonstiges eingesetzt hat, also einen eindeutigen kommerziellen Charakter.

Das ist völlig unerheblich. Die Rechtelage ist exakt dieselbe, der "Besteller eines Bildnis" besitzt keine Veröffentlichungsrechte für das Bildnis, die muss er sich vom Urheber extra einräumen lassen. Das Gesetz ist völlig eindeutig, die Rechtsprechung hat das nur noch mal unterstrichen.

Das UrhG unterscheidet auch nicht zwischen Veröffentlichung für gewerbsmäßige oder private Zwecke. Der Unterschied liegt da höchstens in der Schadensersatzhöhe im Sinne der Lizenz-Analogie. Das UrhG unterscheidet übrigens auch nicht zwischen Profi- und Amateurfotograf - es kennt nur Urheber.
2 years ago
Der Unterschied liegt da höchstens in der Schadensersatzhöhe im Sinne der Lizenz-Analogie.

Interessanter Aspekt. Bin gespannt, bis dort mal ein neues Urteil ergeht, weil die Lizenz-Analogie nicht mehr State of the Art ist. Niemand rechnet mehr so ab, weil es quasi keine Kunden mehr gibt, die dies zahlen. Der Ansatz ist auch in Komplexität der heutigen Medienwelt sinnlos geworden.
2 years ago
Tom Rohwer
Das ist völlig unerheblich. Die Rechtelage ist exakt dieselbe...

Das Urteil auf das sich Tom Rohwer bezieht
https://www.internetrecht-rostock.de/olg-koeln-6-u-91-03.htm
Jeder kann die Begründung des OLG Köln lesen.

Ilona_rouge du hast vollkommen Recht. Mehr als aus dem Urteil zu zitieren kann man nicht machen. Und weiter möchte ich da auch nicht mehr drauf eingehen.


MAINpics
Bin gespannt, bis dort mal ein neues Urteil ergeht, weil die Lizenz-Analogie nicht mehr State of the Art ist.

Du bist also gespannt auf ein neues Urteil, bzgl. der Schadensersatz-Höhe im Sinne der Lizenz-Analogie? Und was nennst du "abrechnen"? Den Schadensersatz berechnen der dir als Urheber zusteht!? Ist der dir zu niedrig?
2 years ago
Was haben diese ganzen Antworten mit der ursprünglichen Frage zu tun?

Es wird ein Hotelkonzern angeführt, der Fotos vertragswidrig über den vereinbarten Zeitraum hinaus genutzt hat. Es werden B/C-Promis angeführt, die versucht haben mit Fotos, für die sie schon einmal bezahlt wurden, noch einmal an anderer Stelle zu kassieren. Es wird eine GmbH angeführt, die Fotos ohne im Vertrag vereinbart für weitere Zwecke genutzt hat. Alles nachvollziehbar und wohl auch berechtigt.

Aber das sind alles Beispiele aus dem Urheberrecht, die mit der ursprünglichen Frage zu der fehlenden Verlinkung zur Sedcard des Fotografen oder der des Models nicht allzuviel zu tun haben. Auch ist ein Model bei einem Shooting, für das sie bezahlt wurde, kein Besteller der Bildnisse. Es geht hierbei auch nicht um irgendwelche Personen des öffentlichen Lebens oder Prominenten, bei denen das Recht am eigenen Bild zugunsten der Pressefreiheit eingeschränkt ist.

Einigen Meinungen zufolge greift das Urheberrecht selbst dann schon, wenn ein verliebtes Paar im Stadtgarten jemanden bittet, ein gemeinsames Foto auf ihrem eigenem Smartphone von ihnen zu knipsen, dieser Jemand dann anschließend sagen könnte: "Das dürft ihr aber nicht ohne meine Zustimmung oder meine Namensnennung veröffentlichen!".

Auch Aussagen wie:
Daß Dich ein Foto zeigt, gibt Dir keinerlei Veröffentlichungsrechte an dem Foto.

Wiedersprechen dem Auszug aus dem dazu angehängtem Link zu dem Urteil eines OLG, das diese Aussage eigentlich bestätigen sollte:
…darf als Abgebildeter das Foto für eigene Zwecke gem. § 60 UrhG nutzen.


Was hier aber wohl tagtäglich vorkommt: Der Hobby-Fotograf "Willy Wichtig" möchte mit dem Hobby-Model "Susi Sorglos" ein Shooting veranstalten. Alles wird vertraglich vereinbart und die Nutzungsrechte auch an den Fotografen abgetreten. Susi legt sich beim Shooting voll ins Zeug und Willy ist hochzufrieden, so dass er ihr neben dem vereinbarten Honorar auch noch einige Fotos aus dem Shooting zur eigenen Verwendung überlasst. So weit so gut.

Susi stellt diese Fotos auf der MK ein, verlinkt sie brav mit der Sedcard des Fotografen und kassiert auch etliche Likes. Aber weil Susi so stolz auf die Fotos ist, stellt sie diese auch noch auf Faceblööd ein, um dort ihre 893 virtuellen Freunde zu beeindrucken, hier allerdings ohne eine Namensnennung des Fotografen.

Es dauert nicht lange und Willy hat diese Veröffentlichung entdeckt und reibt sich freudig die Händchen: "Jetzt hab ich sie!". Stehenden Fußes beauftragt er seine Anwaltssozietät "Raffke & Gierhals" mit einer Klage wegen Urheberrechtsverletzung gegen Susi, vor dem Landgericht der Kreisgemeinde Klein-Absurdistan.

Der dortige Richter, zufällig auch ein Vetter dritten Grades der verstorbenen Stiefmutter von unserem Fotografen Willy, gibt der Klage statt, erkennt auch aufgrund eines einzigartigen Nippelblitzers beim Auslöser drücken die außerordentliche Schöpfungshöhe von Willy´s Lichtbildwerken als Urheber an und verurteilt das Model Susi daraufhin zum 10-fachen Satz ihres ursprünglichen Honorars.

Susi Sorglos ist total entsetzt über die Rechtsprechung in der Kreisgemeinde Klein-Absudistan, da sie ja nur ihre eigenen Fotos veröffentlicht hat, ohne dabei jemandem zu schaden und ohne damit einen weiteren Profit erzielt zu haben. Susi hängt daraufhin ihren vielversprechenden Nebenjob als Fotomodel wieder an den Nagel und ist in Folge auch nicht mehr für TFP-Shootings zu haben.

Protagonisten und anfänglicher Handlungsablauf sind natürlich frei erfunden, kommen aber wohl täglich in ähnlicher Form Hundertfach vor. Wenn einer der juristisch versierten Forumsteilnehmer hierzu ein Vergleichsurteil vorweisen kann, werde ich - Asche über mein Haupt – die Strafbarkeit dieser Art von Urheberrechtsverletzung uneingeschränkt glauben.

Und ja, ich hatte heute etwas Langeweile, dass ich mich habe hinreißen lassen, das zu verfassen.
2 years ago
Bei mir sind auch nicht alle Modelle verlinkt. Ich führe auch oft im Ausland Shootings durch. In der MK gibt es fast nur Modelle im deutschsprachigen Raum. Wenn ich nun ein Fotoshooting mit einem Model in Andalusien durchführe, dann ist dieses natürlich nicht in der MK present.

Es ist leider auch so, dass man heute kaum noch Modelle über die MK findet. Die meisten finde ich inzwischen über Facebook. Und die gibt es natürlich auch nicht in der MK. Und auch diejenigen, die ich über die MK gefunden habe, sind dort kaum noch aktiv.
2 years ago
Ilona_rouge
Wunderbar erfrischend und charmant geschrieben. Und der beste Beitrag den ich hier seit langer Zeit überhaupt gelesen habe.

Asche über mein Haupt – die Strafbarkeit dieser Art von Urheberrechtsverletzung uneingeschränkt glauben.

Vielleicht müssen wir in anderen Rechtssystemen suchen? Gibt es Urteile aus Narnia?
Was sagen die Richter aus Dorne und gibt es Rechtsprechung aus dem Auenland? :DD
2 years ago
Ilona_rouge
Deine Story bringt natürlich dem Modell viele Sympathiepunkte und löst fast bei jedem Menschen das Gefühl aus, dem Modell Susi Sorglos beizustehen. Wie Du aber selbst schon schreibst, ist der Fotograf in diesem Fall schon über das vertraglich vereinbarte Honorar hinausgegangen und hat Fotos zur Verfügung gestellt, was offensichtlich nicht vereinbart war und bei Pay-Shootings auch nicht unbedingt üblich ist. Susi Sorglos "bedankt" sich für das Entgegenkommen damit, dass sie Fotos ohne Nennung des Urhebers ausstellt. Das ist jetzt eigentlich genau die Eingangsfrage - mit vertauschen Rollen.

Ich verknüpfe das jetzt noch einmal gedanklich mit dem Thread, wo ein Pay-Modell alle Fotos aus einem Shooting sehen bzw. haben will (ohne Veröffentlichungsrechte). Es ist auch mir schon passiert, dass ich einem Modell ALLE Fotos zur Verfügung gestellt habe - unbearbeitet und auch die nicht ganz gelungenen. Auch in meinem Fall hat sich das Modell "bedankt" - und ein unscharfes Foto veröffentlicht. Davor haben hier viele Fotografen Angst.

Ich habe in diesem Fall einmal großzügig :-) auf die Namensnennung des Urhebers verzichtet. Ich kann aber sehr gut nachvollziehen, wenn ein Anwalt eingeschaltet wird. Es gibt übrigens kein Gesetz, dass vorschreibt, dass immer die Fotografen die Verträge entwerfen und sich mit Rechtslagen auseinandersetzen. Auch Modelle können Verträge entwerfen und sich vorher darüber informieren, was drinstehen sollte. Manchmal könnte schon helfen, sich durchzulesen, was man unterschreibt. Die "Schuld" findet sich zweifelsfrei auf beiden Seiten der Kamera.
2 years ago
Mal aus Modelsicht:

Ich hasse es, verlinkt zu werden und wenn es irgendwie geht, schließe ich es vertraglich aus.

Eigentlich irrational weil Werbung ist ja toll, aber:

-Ich shoote seit einigen Jahren nur mit mir bereits bekannten Fotografen und finde es immer schade wenn sich ein Fotograf vergeblich die Mühe einer Anfrage macht. Präsent sein ist nur sinnvoll wenn man auch entsprechende Kapazitäten hat.

- Bei Payshootings geht es um die Wünsche und den Geschmack des Fotografen und es kann schonmal passieren dass das Model sich nicht wirklich mit den Bildern identifizieren kann oder ein Anfängerfotograf Perspektive, Lichtsetzung, Posenwünsche, selbst mitgebrachte Kleidung, Bearbeitung etc.so wählt dass das Model unvorteilhaft dargestellt wird. Das kann man natürlich ansprechen, aber schlussendlich setzt man das um was der (zahlende) Fotograf haben will. Nicht zuletzt können "Fehler" dem Model angelastet werden. Der Betrachter weiß ja nicht, dass das schlecht sitzende Kleidungsstück aus dem Fundus des Fotografen stammte, der ein "Papageien-" Make-up haben wollte oder auf einer komischen Pose bestanden hat. Da heißt es dann:" Die kann sich nicht gescheit schminken/posen, kommt mit billigen Outfits, die hinten und vorne nicht passen und sowas macht Pay".

- Und dann folgt unter Umständen der Shitstorm per PN, entweder wegen der Bilder, oder weil man mit dem Fotografen geshootet hat "Warum shootest du mit dem, der ist ein Idiot/unfähig" . Fotografen neigen dazu, ihre Nase in Dinge reinzustecken, die sie nichts angehen ;-).

Das sind nur meine persönlichen Erfahrungen und Präferenzen, aber ich kannmir gut vorstellen dass es anderen Models genauso geht und nicht nur eifersüchtige und ignorante Fotografen hinter den fehlenden Verlinkungen stecken.
2 years ago
lia_faces

Sehe ich auch so.

Seit mir modelseitig von unerfreulicher Korrespondenz berichtet wurde verlinke ich nicht mehr.
[gone] User_619196
2 years ago
lia_faces

Ich sage mal so Fotografen die über andere Fotografen lästern wenn die ein Model anschreiben, finde ich nur armselig.

Ich bin froh das ich in meiner Region mit anderen Fotografen nichts zu tun habe. Mir sind diese eh egal. Ich mache mein eigenes Ding und gut. Die, die mir blöd kommen blockiere ich.

Ich denke doch, dass das Model so erwachsen ist und sich ihr eigenes Bild von dem Fotografen macht während des shootings, egal was andere im Nachhinein sagen und sich nicht belabern bzw. einschüchtern lässt.


Ich sage nur, der NEID lässt grüßen ;-)........
2 years ago
@eckisfotos:
Ilona_rouge
Deine Story bringt natürlich dem Modell viele Sympathiepunkte und löst fast bei jedem Menschen das Gefühl aus, dem Modell Susi Sorglos beizustehen.

Bei mir nicht... ;-)
2 years ago
@Ilona rouge:
Was hier aber wohl tagtäglich vorkommt: Der Hobby-Fotograf "Willy Wichtig" möchte mit dem Hobby-Model "Susi Sorglos" ein Shooting veranstalten. Alles wird vertraglich vereinbart und die Nutzungsrechte auch an den Fotografen abgetreten.

Wie auch immer Susi Nutzungsrechte an den Fotografen abtreten will, ohne welche zu haben... Aber lassen wir das mal dahingestellt sein.


Susi legt sich beim Shooting voll ins Zeug und Willy ist hochzufrieden, so dass er ihr neben dem vereinbarten Honorar auch noch einige Fotos aus dem Shooting zur eigenen Verwendung überlasst. So weit so gut.

Susi stellt diese Fotos auf der MK ein, verlinkt sie brav mit der Sedcard des Fotografen und kassiert auch etliche Likes. Aber weil Susi so stolz auf die Fotos ist, stellt sie diese auch noch auf Faceblööd ein, um dort ihre 893 virtuellen Freunde zu beeindrucken, hier allerdings ohne eine Namensnennung des Fotografen.

Das ist blöd von ihr, und man kann davon ausgehen, daß sie schon mehr als einmal irgendwo gelesen oder gehört hat, daß das nicht erlaubt ist.
Jedenfalls dann, wenn sie nicht den ganzen Tag mit einem Helm überm Kopf herumläuft...

Es dauert nicht lange und Willy hat diese Veröffentlichung entdeckt und reibt sich freudig die Händchen: "Jetzt hab ich sie!". Stehenden Fußes beauftragt er seine Anwaltssozietät "Raffke & Gierhals" mit einer Klage wegen Urheberrechtsverletzung gegen Susi, vor dem Landgericht der Kreisgemeinde Klein-Absurdistan.

Das wird er aufgrund des Streitwertes vorm Amtsgericht machen, nicht vorm Landgericht, aber lassen wir das mal dahingestellt sein.

Der dortige Richter, zufällig auch ein Vetter dritten Grades der verstorbenen Stiefmutter von unserem Fotografen Willy ...

... würde sich von Susis Anwalt als erstes einen Befangenheitsantrag einfangen und sich spätestens dann selbst für befangen erklären, um die Peinlichkeit zu vermeiden, daß ihm seine Kollegen erklären, wie das mit der "Besorgnis der Befangenheit" funktioniert. (Für die, die es nicht wissen: es ist keineswegs notwendig, daß "Befangenheit" vorliegt. Es geht vielmehr um die "Besorgnis der Befangheit", d.h. eine Befangenheit muss gar nicht nachgewiesen werden, es reicht völlig, daß nachvollziehbar dargelegt wird, wieso beim Kläger oder Beklagten der Eindruck aufkommen kann, der Richter sei möglicherweise befangen...)


, gibt der Klage statt

Das muss er auch, denn wenn Susi die Fotos ohne das nötige Nutzungsrecht bei Facebook veröffentlicht (und damit obendrein auch noch an andere Facebook-User unterlizensiert, die das Bild "liken"), dann ist die Rechtslage klar wie Kloßbrühe... Und selbst wenn es dem Amtsrichter egal wäre, daß ihm das Landgericht die Sache um die Ohren haut, hätte Susi nur noch höhere Kosten dadurch.

erkennt auch aufgrund eines einzigartigen Nippelblitzers beim Auslöser drücken die außerordentliche Schöpfungshöhe von Willy´s Lichtbildwerken als Urheber an

Da braucht es, anders als Du glaubst, gar keine "Schöpfungshöhe", denn auch das "einfache Lichtbild" gemäß §72 UrhG genießt den vollen Schutz durch das UrhG.

und verurteilt das Model Susi daraufhin zum 10-fachen Satz ihres ursprünglichen Honorars.

Das würde dann Susis Anwalt mühelos verhindern, denn anders als Du es Dir vorstellst, besteht ein Anspruch auf das "marktübliche Entgelt" im Sinne der Schadensersatzanalogie. Was Susi an Honorar kassiert hat oder ob sie überhaupt eines kassiert hat, spielt keinerlei Rolle für die Bemessung.

Susi Sorglos ist total entsetzt über die Rechtsprechung in der Kreisgemeinde Klein-Absudistan, da sie ja nur ihre eigenen Fotos veröffentlicht hat, ohne dabei jemandem zu schaden und ohne damit einen weiteren Profit erzielt zu haben. Susi hängt daraufhin ihren vielversprechenden Nebenjob als Fotomodel wieder an den Nagel und ist in Folge auch nicht mehr für TFP-Shootings zu haben.

Susi ist also "total entsetzt", daß die Gesetze auch für sie gelten. Okay.... Vielleicht sind ja die Haare unter ihrem Helm, mit dem sie die Wirklichkeit ausblendet, besonders blond.

Ich bin übrigens sicher, daß Susi in dem Moment, wo sie mal als Klägerin vor Gericht zieht oder wo sie unberechtigt verklagt wird, sich einen Ast freuen wird, daß die Gesetze auch für sie gelten. Und für alle anderen Leute auch.

Protagonisten und anfänglicher Handlungsablauf sind natürlich frei erfunden, kommen aber wohl täglich in ähnlicher Form Hundertfach vor.

"Täglich" kommt das nicht mal bei Ebay-Idioten vor, die einfach fremde Fotos zwecks Illustration für ihre Auktionen "klauen"...

Wenn einer der juristisch versierten Forumsteilnehmer hierzu ein Vergleichsurteil vorweisen kann, werde ich - Asche über mein Haupt – die Strafbarkeit dieser Art von Urheberrechtsverletzung uneingeschränkt glauben.

Da musst Du nur ins Gesetz gucken, was aber wohl zwecklos sein dürfte, weil Du es ja gar nicht verstehen willst, und es Dich insofern überfordern wird. Sei Dir unbenommen, aber Du und andere würden sich, wenn Sie an den von Dir verbreiteten Unsinn glauben, ganz schnell kostenpflichtig eine blutige Nase vor Gericht holen, wenn der geschädigte Urheber Dich bzw. sie wie die fiktive Susi vor dessen Schranken bringt.

Es ist mir allerdings wirklich nicht ganz klar, wie jemand, der ja nun schon 65 Jahre alt ist und auch schon ein paar Jahre in WWW-Foren wie der MK unterwegs ist, immer noch nicht die absoluten Basics des deutschen Urheberrechts kapiert hat.
Ist das Verständnisunfähigkeit oder Verständnisunwilligkeit.

Du hast ja aber noch nicht mal den Unterschied zwischen "Strafbarkeit" und "zivilrechtlichen Ansprüchen" verstanden...
(Wobei Urheberrechtsverletzungen in Form unerlaubter Vervielfältigungen oder Veröffentlichung durchaus auch Straftaten sind, geahndet mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Staatsanwaltschaften verweisen an der Stelle aber üblichweise wegen eines fehlenden öffentlichen Interesses auf den "Privatklageweg", was wiederum nichts mit der zivilrechtlichen Seite zu tun hat, sondern bedeutet, daß man als Geschädigter die Sache vor ein Strafgericht bringt und dort quasi als Staatsanwalt in eigener Sache auftritt.
Für den geschädigten Urheber ist aber die zivilrechtliche Seite interessanter, die bringt ihm nämlich Geld, und für den Urheberrechtsverletzer ist die zivilrechtliche Seite deutlich unangenehmer, weil sie nämlich teurer für ihn ist.)
2 years ago
@Christians-Foto-Art:
Ich sage mal so Fotografen die über andere Fotografen lästern wenn die ein Model anschreiben, finde ich nur armselig.

Yepp!

Topic has been closed