Payshooting - Model will ALLE Fotos sehen 219
2 years ago
[quote]Da hab ich kein Problem. Ist quasi Standard bei mir.
Dachte du gibst keine Rohsdaten raus?[/quote]
Stümmt...
Und wenn du zwei Sätze weiter gelesen hättest wäre klar was für mich Nutzungsrechte bedeuten
Genutzt wird von beiden das Endprodukt und das sind nicht die Raws
Wir müssen uns schon darauf einigen n paar Grundbegriffe gemeinsam zu verwenden sonst fällt das diskutieren echt schwer.
Gebetsmühle an
Raws sind nicht das Endprodukt
Raws sind nicht das Endprodukt
Raws sind nicht das Endprodukt
Raws sind nicht......
Gebetsmühle aus
Du möchtest Nutzungsrechte an den Raws
Ich möchte das nicht
Du findest das unfair.
Ich finde das fair
Sollte ein Model interessiert an einem Shoot mit mir sein so hat sie genau zwei Möglichkeiten
Sie findet es fair wie ich es so handhabe....Shoot
Sie findet es unfair....Kein Shoot
#102Report
2 years ago
Ich fang gleich an zu heulen...^^
Alles richtig was du schreibst
Sehe auch keinen Widerspruch von mir ?
Getauscht werden die Nutzungsrechte....am Endprodukt
Wie dieses am Ende auszusehen hat entscheidet der Urheber
Das ist nachzulesen im Urheberrecht
Bei einem Shoot wird nicht das Urheberrecht gegen das Persönlichkeits getauscht.
Das ist gar nicht möglich
Das Model verzichtet auf ihr Persönlichkeitsrecht und der Fotograf räumt im Gegenzug Nutzungsrechte ein.
*rolleyes* Du begreifst es noch immer nicht!
- Der Fotograf hat das Urheberrecht
- Das Model hat das Recht am eigenen Bild
- getauscht werden die Nutzungsrechte
Alles richtig was du schreibst
Sehe auch keinen Widerspruch von mir ?
Getauscht werden die Nutzungsrechte....am Endprodukt
Wie dieses am Ende auszusehen hat entscheidet der Urheber
Das ist nachzulesen im Urheberrecht
Bei einem Shoot wird nicht das Urheberrecht gegen das Persönlichkeits getauscht.
Das ist gar nicht möglich
Das Model verzichtet auf ihr Persönlichkeitsrecht und der Fotograf räumt im Gegenzug Nutzungsrechte ein.
#103Report
2 years ago
„Stammtisch“ Juristen mal wieder in voller Aktion.
Juristische Rechtsberatung „par excellence“.
Juristische Rechtsberatung „par excellence“.
#104Report
2 years ago
BS schrieb
Der Urheber ist frei in seinen Entscheidungen.
Daher ist es sehr wichtig, dass er vor dem Shooting deutlich macht, wie er als Urheber mit den erzeugten Fotos umgehen wird.
Es kann sein, dass er als Urheber sagt, das Model bekommt nur x Fotos als Endprodukt und auch nur dafür erteilt er die Nutzungsrechte.
Es kann aber auch sein, dass er sagt, das Model bekommt alle Fotos nach Wunsch und darf diese auch bearbeiten, wenn zum Beispiel die entsprechenden Credits für die Bearbeitung angegeben werden.
Eins ist aber immer richtig: Der Urheber fotografiert eben nur eine leere Parkbank, wenn er und das Model keine gemeinsame Basis gefunden haben.
Getauscht werden die Nutzungsrechte....am Endprodukt
Wie dieses am Ende auszusehen hat entscheidet der Urheber
Das ist nachzulesen im Urheberrecht
Der Urheber ist frei in seinen Entscheidungen.
Daher ist es sehr wichtig, dass er vor dem Shooting deutlich macht, wie er als Urheber mit den erzeugten Fotos umgehen wird.
Es kann sein, dass er als Urheber sagt, das Model bekommt nur x Fotos als Endprodukt und auch nur dafür erteilt er die Nutzungsrechte.
Es kann aber auch sein, dass er sagt, das Model bekommt alle Fotos nach Wunsch und darf diese auch bearbeiten, wenn zum Beispiel die entsprechenden Credits für die Bearbeitung angegeben werden.
Eins ist aber immer richtig: Der Urheber fotografiert eben nur eine leere Parkbank, wenn er und das Model keine gemeinsame Basis gefunden haben.
#105Report
2 years ago
Du möchtest Nutzungsrechte an den Raws
Ich möchte das nicht
Du findest das unfair.
Ich finde das fair
Du hast am ende 300Fotos, das Model nur 5 .... ja, sehr fair!
#106Report
2 years ago
Hallo liebes Forum,
um vielleicht etwas Licht hineinzubringen:
Beispiel:
Ein Fotograf engagiert ein Model.
Der Fotograf ist der Urheber der Bilder. Er darf diese nach Belieben bearbeiten oder löschen. Was er nicht darf: die Bilder veröffentlichen. Hierzu fehlen ihm (ohne Vertrag) die Nutzungsrechte.
Die Nutzungsrechte an den Bildern werden für gewöhnlich in einem Vertrag für das ganze Projekt vom Model an den Fotografen übertragen. Dies kann zeitlich und örtlich eingeschränkt oder uneingeschränkt sein. Zudem können Aufnahmebereiche und auch die Wahrung der Persönlichkeitsrechte im Vertrag festgehalten werden. Der Vertragsgestaltung sind fast keine Grenzen gesetzt.
Mit der Bezahlung des Models sind für gewöhnlich alle Ansprüche abgeholten. Ausnahmen sind im Vertrag zu definieren. Zum Beispiel, dass das Model bei jedem veröffentlichten Bild namentlich genannt wird. Ungewöhnlich ist, dass das Model bei Pay-Projekten selbst die Bilder bekommt. Denn das Model dürfte nicht an den Projektkosten beteiligt sein, die das rechtfertigen dürften.
Bei einem TfP-Projekt müssen sich Fotograf und Model einigen, wie die Zeit, der Aufwand und die finalen Bilder genutzt werden sollen. Zum Beispiel: Fotograf und Model dürfen die bearbeiteten Bilder gleichermaßen nutzen. Ob die Bearbeitung nur beim Fotografen liegt, muss ebenfalls geklärt sein. Auch ob die Veröffentlichung nur ein einfaches Posting auf Instagram heißt oder ein Verkauf an ein Magazin einschließt, muss ebenfalls im Vertrag festgehalten werden.
Wir empfehlen zu jedem Projekt einen Vertrag, da man auch hier bereits der Verpflichtungen aus der DSGVO nachkommt.
Insofern führen alle Diskussionen nichts, wenn es keinen Vertrag gibt, der die Rechte und Pflichten der Vertragspartner klar regelt. Ohne Vertrag gibt es keine Diskussionsgrundlage.
Liebe Grüße
Maria
um vielleicht etwas Licht hineinzubringen:
Beispiel:
Ein Fotograf engagiert ein Model.
Der Fotograf ist der Urheber der Bilder. Er darf diese nach Belieben bearbeiten oder löschen. Was er nicht darf: die Bilder veröffentlichen. Hierzu fehlen ihm (ohne Vertrag) die Nutzungsrechte.
Die Nutzungsrechte an den Bildern werden für gewöhnlich in einem Vertrag für das ganze Projekt vom Model an den Fotografen übertragen. Dies kann zeitlich und örtlich eingeschränkt oder uneingeschränkt sein. Zudem können Aufnahmebereiche und auch die Wahrung der Persönlichkeitsrechte im Vertrag festgehalten werden. Der Vertragsgestaltung sind fast keine Grenzen gesetzt.
Mit der Bezahlung des Models sind für gewöhnlich alle Ansprüche abgeholten. Ausnahmen sind im Vertrag zu definieren. Zum Beispiel, dass das Model bei jedem veröffentlichten Bild namentlich genannt wird. Ungewöhnlich ist, dass das Model bei Pay-Projekten selbst die Bilder bekommt. Denn das Model dürfte nicht an den Projektkosten beteiligt sein, die das rechtfertigen dürften.
Bei einem TfP-Projekt müssen sich Fotograf und Model einigen, wie die Zeit, der Aufwand und die finalen Bilder genutzt werden sollen. Zum Beispiel: Fotograf und Model dürfen die bearbeiteten Bilder gleichermaßen nutzen. Ob die Bearbeitung nur beim Fotografen liegt, muss ebenfalls geklärt sein. Auch ob die Veröffentlichung nur ein einfaches Posting auf Instagram heißt oder ein Verkauf an ein Magazin einschließt, muss ebenfalls im Vertrag festgehalten werden.
Wir empfehlen zu jedem Projekt einen Vertrag, da man auch hier bereits der Verpflichtungen aus der DSGVO nachkommt.
Insofern führen alle Diskussionen nichts, wenn es keinen Vertrag gibt, der die Rechte und Pflichten der Vertragspartner klar regelt. Ohne Vertrag gibt es keine Diskussionsgrundlage.
Liebe Grüße
Maria
#107Report
2 years ago
Du hast am ende 300Fotos, das Model nur 5 .... ja, sehr fair!
Nope...
Wir haben am Ende beide 5....."Endprodukte"
Die restlichen 295 landen bei mir zur Ansicht für das Model in einem Ordner.
Model schaut durch und sagt "oh...das find ich aber auch toll"
Finde ich es auch gut haben wir beide 6 oder 7,11,15...
Wenn ich von vorneherein weiß das ich für meine SC ein Foto nicht veröffentliche bedeutet es nicht automatisch das ich es nicht bearbeite. Ich muss aber dazu stehen das es veröffentlicht wird
Tut es das vom Model ausgewählte Foto in meinen Augen nicht dann wird es von mir nicht bearbeitet.
Sie darf also in dem Ordner gucken und hinterher Vorschläge machen, Wünsche äussern...
...was sie nicht machen darf ist selber malen und ab ins Netz
Letzendlich hat nach einem Shoot mit mir hat das Model hinterher irgendwas zwischen 0 bis 10/15 Bilder pro Set
Meist shoote ich so 3 bis 4 Sets pro Shoot
Die Anzahl aus einem Set variiert stark.
Aus diesem Grund habe ich auch keine feste Anzahl an garantierten Fotos in meinem Vertrag stehen.
Im schlimmsten Fall bedeutet das nach einem Shoot mit 4 Sets 0 Bilder
im besten Fall vielleicht 50 oder mehr
Der schlimmste Fall kam bei mir bisher zum Glück noch nicht vor. ^^
#108Report
2 years ago
Fallfrage: "Hat der Träger des Rechts am eigenen Bild einen Anspruch gegen den Urheber auf Sichtung aller Bildaufnahmen?"
Das Urheberrecht ist Schutzrecht für den Fotografen. Eine Veröffentlichung ist für den Schutz nicht notwendig.
Dieser Schutz beginnt allerdings erst ab Fertigstellung des Werkes, also wenn der Urheber seine Bildbearbeitung vollendet hat und man das Endprodukt auf dem Bildschirm bestaunen kann. Dann ist man im Urheberrecht. Vorher aber nicht! Wenn man schreibt, dass Raws nicht das Endprodukt sind, dann kann man sich nicht auf das Urheberecht berufen, weil man zuvor ja gerade selbst gesagt hat (und das mehrmals) das Raws nicht das Endprodukt sind. Der Schutzbereich des Urheberrechts ist damit gar nicht erst eröffnet.
Angenommen es gilt Urheberrecht.
Im Gegensatz dazu steht das Recht am eigenen Bild. Und dazu gehört auch und wenigstens das "eigene" Bild mal sehen zu dürfen. Das ist ein Persönlichkeitsrecht. Kann man, wie auch das Urheberrecht, nicht komplett abtreten. Auch nicht durch Vertrag. Ein kleiner Teil bleibt immer bei dir.
Und dieser geringste Teil, des Rechts am eigenen Bild ist das Bild wenigstens mal zu sehen. Und zwar jedes einzelne Bild! Wie lange? Keine Ahnung! Eine Sekunde? Ein Vaterunser lang? Ich würde mal sagen, solange bis man sich ein Bild gemacht hat! :DD
Auch das Urheberrecht - was bei "Raws sind nicht das Endprodukt" gar nicht erst einschlägig ist - kann nicht verhindern, dass das Model einen Anspruch auf bloßes Anschauen aller Bilder hat. Das Urheberrecht wird durch das bloße Anschauen weder gefährdet noch verletzt. Auch ein (nicht gewolltes) Nutzungsrecht ist in dem bloßen, einmaligen Gucken nicht zu erkennen.
Wenn man vertraglich ausschließen könnte, dass man sich nicht mal alle Bilder anschauen darf, wäre das Persönlichkeitsrecht (= Grundrecht!!) komplett weg! Das kann nicht sein!
Das Model (Träger des Rechts am eigenen Bild) hat somit einen Anspruch gegen den Urheber auf Sichtung aller Aufnahmen. Wenn dann peinliches zum Vorschein kommt,
liegt das im Risiko des Fotografen. :)
Vorläufiges Ergebnis. Ich lass mich da gerne belehren und korrigieren. Kann auch anders ausgehen.
Das Urheberrecht ist Schutzrecht für den Fotografen. Eine Veröffentlichung ist für den Schutz nicht notwendig.
Dieser Schutz beginnt allerdings erst ab Fertigstellung des Werkes, also wenn der Urheber seine Bildbearbeitung vollendet hat und man das Endprodukt auf dem Bildschirm bestaunen kann. Dann ist man im Urheberrecht. Vorher aber nicht! Wenn man schreibt, dass Raws nicht das Endprodukt sind, dann kann man sich nicht auf das Urheberecht berufen, weil man zuvor ja gerade selbst gesagt hat (und das mehrmals) das Raws nicht das Endprodukt sind. Der Schutzbereich des Urheberrechts ist damit gar nicht erst eröffnet.
Angenommen es gilt Urheberrecht.
Im Gegensatz dazu steht das Recht am eigenen Bild. Und dazu gehört auch und wenigstens das "eigene" Bild mal sehen zu dürfen. Das ist ein Persönlichkeitsrecht. Kann man, wie auch das Urheberrecht, nicht komplett abtreten. Auch nicht durch Vertrag. Ein kleiner Teil bleibt immer bei dir.
Und dieser geringste Teil, des Rechts am eigenen Bild ist das Bild wenigstens mal zu sehen. Und zwar jedes einzelne Bild! Wie lange? Keine Ahnung! Eine Sekunde? Ein Vaterunser lang? Ich würde mal sagen, solange bis man sich ein Bild gemacht hat! :DD
Auch das Urheberrecht - was bei "Raws sind nicht das Endprodukt" gar nicht erst einschlägig ist - kann nicht verhindern, dass das Model einen Anspruch auf bloßes Anschauen aller Bilder hat. Das Urheberrecht wird durch das bloße Anschauen weder gefährdet noch verletzt. Auch ein (nicht gewolltes) Nutzungsrecht ist in dem bloßen, einmaligen Gucken nicht zu erkennen.
Wenn man vertraglich ausschließen könnte, dass man sich nicht mal alle Bilder anschauen darf, wäre das Persönlichkeitsrecht (= Grundrecht!!) komplett weg! Das kann nicht sein!
Das Model (Träger des Rechts am eigenen Bild) hat somit einen Anspruch gegen den Urheber auf Sichtung aller Aufnahmen. Wenn dann peinliches zum Vorschein kommt,
liegt das im Risiko des Fotografen. :)
Vorläufiges Ergebnis. Ich lass mich da gerne belehren und korrigieren. Kann auch anders ausgehen.
#109Report
2 years ago
Marcus Sawyer
Es gilt immer das, was im Vertrag steht. Ohne Vertrag ist es sonst über die DSGVO geklärt.
Liebe Grüße
Maria
Es gilt immer das, was im Vertrag steht. Ohne Vertrag ist es sonst über die DSGVO geklärt.
Liebe Grüße
Maria
#110Report
2 years ago
@ seekworld zu #101
Das war meine Antwort zu eckisfotos #89 und dabei ging es um osteuropäische Paymodels, wobei ich in puncto Remoteshooting an ein spanisches Paymodel dachte, die dies offenbar bestens bewerkstelligte.
Remote ist doch ebenfalls ein gutes Beispiel für die Mitwirkungsleistung von Models - und ob ein Model diese Mitwirkungsleistung wegen der Gage oder aus künstlerischem Interesse oder gemischt wegen beidem erbringt ... es geht doch eben um das, was Du von mir schon zitiertest : Ohne Model wäre nur ein Weidezaun auf dem Bild, oder die "Models" wären vierbeinig und würden, weil sie nur "muh" oder "mäh" verstehen, keine adäquate Mitwirkung liefern.
Die Vorstellungskraft vor 115 Jahren ging eben wohl von einem Motiv wie einem Tier aus - und das "Shooting" war eine ebenso statische Angelegenheit wie die Malereisitzung ; eine sekundenschnelle Agilität lag völlig außerhalb damaliger Vorstellungen, denn so wie vielleicht 10 Skizzen wurden eben 10 Silbergelatineplatten belichtet oder 10 Aufnahmen auf einen Rollfilm; und für jede dieser Aufnahmen hatte das Model möglichst regungslos zu verharren. So wäre wohl manches Mal auch mit einer Schaufensterpuppe nichts anderes entstanden. Daß 50 Jahre später 5 Filme mit je 36 Aufnahmen verschossen würden und nun 500 digitale Aufnahmen, war quasi unvorstellbar.
https://fotografische.de/bauanleitung/plattenkamera-grossformat/
Das war meine Antwort zu eckisfotos #89 und dabei ging es um osteuropäische Paymodels, wobei ich in puncto Remoteshooting an ein spanisches Paymodel dachte, die dies offenbar bestens bewerkstelligte.
Remote ist doch ebenfalls ein gutes Beispiel für die Mitwirkungsleistung von Models - und ob ein Model diese Mitwirkungsleistung wegen der Gage oder aus künstlerischem Interesse oder gemischt wegen beidem erbringt ... es geht doch eben um das, was Du von mir schon zitiertest : Ohne Model wäre nur ein Weidezaun auf dem Bild, oder die "Models" wären vierbeinig und würden, weil sie nur "muh" oder "mäh" verstehen, keine adäquate Mitwirkung liefern.
Die Vorstellungskraft vor 115 Jahren ging eben wohl von einem Motiv wie einem Tier aus - und das "Shooting" war eine ebenso statische Angelegenheit wie die Malereisitzung ; eine sekundenschnelle Agilität lag völlig außerhalb damaliger Vorstellungen, denn so wie vielleicht 10 Skizzen wurden eben 10 Silbergelatineplatten belichtet oder 10 Aufnahmen auf einen Rollfilm; und für jede dieser Aufnahmen hatte das Model möglichst regungslos zu verharren. So wäre wohl manches Mal auch mit einer Schaufensterpuppe nichts anderes entstanden. Daß 50 Jahre später 5 Filme mit je 36 Aufnahmen verschossen würden und nun 500 digitale Aufnahmen, war quasi unvorstellbar.
https://fotografische.de/bauanleitung/plattenkamera-grossformat/
#111Report
2 years ago
m Gegensatz dazu steht das Recht am eigenen Bild. Und dazu gehört auch und wenigstens das "eigene" Bild mal sehen zu dürfen.
Aha?
Wo genau findet man dazu was im Gesetz
Meinem schmalen Wissen nach geht es beim Recht am eigenen Bild um die Veröffentlichung
Umkehrschluß....wo nix veröffentlicht wird, verletze ich kein Recht wenn ich das "laß mal gugge" verneine.
Vorsorglich bevor hier wieder jemand mit Ausnahmen kommt.
Wir bequatschen gerade einen 08/15 Shoot und nicht ein Foto bei dem ein sturzbesoffener Partygast, ein heimliches Umkleidefoto oder gar ein Unfallgafferbild aufgenommen wird.
Sind alles Fälle wo bereits die Erstellung eines Fotos unter Umständen eine Straftat sein kann.
Mag mich irren aber dann hätte ich gerne eine Quellenangabe zum Nachlesen
---------
Posting Disclaimer
Das hier ist keine anwaltliche Beratung von mir
Reine Schmalspur Rechtsauslegung eines Laien ^^
#112Report
2 years ago
Aus meiner altmodischen Vorstellung erklärt sich der Begriff Fotomodell aus der Aufgabe, eine Vorstellung des Fotografen oder Modeschöpfers o.ä. im Bild zu vergegenwärtigen. (Modell für eine Gestalt. Vielleicht immerhin die Verkörperung eines Typus im Vorstellungszusammenhang.) Das hat soweit nichts mit seiner eigenen menschlichen Realität zu tun sondern eher mit einer schauspielerischen Fähigkeit.
Insofern relativiert sich doch der Gedanke, das Modell müsse an allen Bildern überprüfen können, ob seine persönlichen eigenen Vorstellungen (oder Rechte am Bild) jeweils berücksichtigt sind.
Insofern relativiert sich doch der Gedanke, das Modell müsse an allen Bildern überprüfen können, ob seine persönlichen eigenen Vorstellungen (oder Rechte am Bild) jeweils berücksichtigt sind.
#113Report
2 years ago
Marcus Sawyer schrieb
Was steht im KunstUrhG § 22 ?
"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt."
Daraus schliesse ich, dass beim einem TfP Shooting das Model das Recht hätte, das Bildnis vor der Veröffentlichung zu sehen. Wäre das nicht so, hätte das Model ja keine Grundlage, eine Entscheidung überhaupt zu treffen.
Bei Pay-Shootings (in Richtung Model) hingegen, und darum ging es dem TO ja, sehe ich das Recht nicht, da ja auch im Zweifel eine Einwilligung als erteilt gilt, wenn eine Entlohnung erfolgte.
Fallfrage: "Hat der Träger des Rechts am eigenen Bild einen Anspruch gegen den Urheber auf Sichtung aller Bildaufnahmen?"
Was steht im KunstUrhG § 22 ?
"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt."
Daraus schliesse ich, dass beim einem TfP Shooting das Model das Recht hätte, das Bildnis vor der Veröffentlichung zu sehen. Wäre das nicht so, hätte das Model ja keine Grundlage, eine Entscheidung überhaupt zu treffen.
Bei Pay-Shootings (in Richtung Model) hingegen, und darum ging es dem TO ja, sehe ich das Recht nicht, da ja auch im Zweifel eine Einwilligung als erteilt gilt, wenn eine Entlohnung erfolgte.
#114Report
2 years ago
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden ...
Du leitest daraus ab, dass das Modell das Bild vorher sehen musste. Das klingt logisch. Bei Fashion-Shots ist es allerdings oft so, dass ein Modell die Bilder nicht sieht, aber weiß was sie anhatte, wie sie posiert hat und was logischerweise auf den Bildern zu sehen ist ... und den Vertrag unterschreibt ohne ein Bild gesehen zu haben.
Vielleicht geht es also auch ohne die Bilder sehen zu müssen. Zumindest in der Praxis.
Die Passage mit der Bezahlung, hebt nicht (wie ich denke) auf ein Sehen der Bilder ab, sondern ersetzt nur im Zweifelsfall die schriftliche Freigabe.
Markus Sawyer ging es, so glaube ich, eher darum ob ein Modell das Recht hat, alle Bilder zu sehen.
Anhand des Zitats des KunstUrhG würde ich vermuten wollen: Nein, wenn überhaupt nur die, welche veröffentlicht werden sollen.
#115Report
2 years ago
Die Fragen des "Rechts am Bild", das nun etwa in den von BS genannten Fällen mittlerweile gem. § 201a StGB strafbewehrt ist, spielen für ein Shooting eigentlich gar keine Rolle, denn da geht es primär um § 22 KUG, und hier um S.2 da Payshooting.
Im Falle des Satz 1 finde ich die Aussage von
@ Chris W.Braunschweiger plausibel :
Hier wäre dann primär die vertragliche Grundlage entscheidend - weshalb ja schon mehrfach diskutiert wurde, wie ein "wasser- dichter" tfp-Vertrag formuliert sein müsse.
Ginge es aber nun darum, daß Art und Umfang der Fotos nicht präzise genug geklärt waren, könnte folgende Entscheidung mitbedacht werden :
https://kanzlei-leineweber.de/konkludente-einwilligung-in-die-veroeffentlichung-eines-bildnisses.html
@ Marcello Rubini
Ja und nein ... die Vorstellung des Fotografen im Bild zu vergegenwärtigen - stimmt, und somit sei dies statuengleich eine starre Haltung, um den Körper als Abbildungsobjekt zu bieten, was eben so aus der übrigen Lebensrealität herausgeschnitten sei (und weshalb es schon daraus kein Recht gab, das Model namentlich zu benennen oder gar in Bezug zum hauptberuflichen oder Privatleben zu bringen) Gedanken, Seele und Charakter kommen in den KUG-Regelungen gar nicht vor.
Das Schauspielerische, wenn auch als Rolle, ist demggü. als individuell und unauswechselbar anerkannt, weil hierbei Mimik, Gestik und das Agieren als künstlerische Leistungen zählen.
Im Falle des Satz 1 finde ich die Aussage von
@ Chris W.Braunschweiger plausibel :
Daraus schliesse ich, dass beim einem TfP Shooting das Model das Recht hätte, das Bildnis vor der Veröffentlichung zu sehen. Wäre das nicht so, hätte das Model ja keine Grundlage, eine Entscheidung überhaupt zu treffen.
Hier wäre dann primär die vertragliche Grundlage entscheidend - weshalb ja schon mehrfach diskutiert wurde, wie ein "wasser- dichter" tfp-Vertrag formuliert sein müsse.
Ginge es aber nun darum, daß Art und Umfang der Fotos nicht präzise genug geklärt waren, könnte folgende Entscheidung mitbedacht werden :
https://kanzlei-leineweber.de/konkludente-einwilligung-in-die-veroeffentlichung-eines-bildnisses.html
@ Marcello Rubini
Aus meiner altmodischen Vorstellung erklärt sich der Begriff Fotomodell aus der Aufgabe, eine Vorstellung des Fotografen oder Modeschöpfers o.ä. im Bild zu vergegenwärtigen. (Modell für eine Gestalt. Vielleicht immerhin die Verkörperung eines Typus im Vorstellungszusammenhang.) Das hat soweit nichts mit seiner eigenen menschlichen Realität zu tun sondern eher mit einer schauspielerischen Fähigkeit.
Ja und nein ... die Vorstellung des Fotografen im Bild zu vergegenwärtigen - stimmt, und somit sei dies statuengleich eine starre Haltung, um den Körper als Abbildungsobjekt zu bieten, was eben so aus der übrigen Lebensrealität herausgeschnitten sei (und weshalb es schon daraus kein Recht gab, das Model namentlich zu benennen oder gar in Bezug zum hauptberuflichen oder Privatleben zu bringen) Gedanken, Seele und Charakter kommen in den KUG-Regelungen gar nicht vor.
Das Schauspielerische, wenn auch als Rolle, ist demggü. als individuell und unauswechselbar anerkannt, weil hierbei Mimik, Gestik und das Agieren als künstlerische Leistungen zählen.
#116Report
2 years ago
Das witzige hier ist eigentlich, dass alle der gleichen Meinung sind - aber für sich beanspruchen, die einzig wahre Formulierung zu haben. Ich versuche es noch einmal ganz anders:
Ich gehe davon aus, dass ein Fotograf und ein Modell vor einem Shooting eine Vereinbarung - idealerweise ein schriftlicher Vertrag - treffen, was mit den Bildern geschehen kann/darf/muss. Das nenne ich (und viele andere auch) in erster Linie Nutzungsrechte, Bearbeitungsrechte und - wenn man es so ausdrücken mag: Besitz.
Es wird also geregelt, wer welche Bilder bekommt und was die- oder derjenige damit machen darf. Beispielhafte Formulierungen: "Das Modell darf die Bilder mit Nennung des Fotografen veröffentlichen" oder "Es dürfen nur Fotos ohne sichtbare primäre Geschlechtsmerkmale veröffentlich werden". Es gibt viele Dinge, die man regeln kann und viele denkbare Regeln - auch absurde wie beispielsweise "Bilder dürfen nur bei Vollmond hochgeladen werden." Um wenigstens kurz auf den Eingangsbeitrag zurückzukommen könnte dort auch stehen: "Das Modell bekommt alle Bilder in stark verkleinerter Version und mit (C)-Vermerk zur Ansicht ohne Recht auf Veröffentlichung".
Sofern das im Vertrag einigermaßen vollständig geregelt ist, dann sind die "Standardrechte" wie das Urheberrecht und das Recht am eigenen Bild zwar noch vorhanden, aber bedeutungslos, da durch den Vertrag ersetzt. Das würde sich erst wieder ändern, wenn der Vertrag außer Kraft gesetzt werden würde.
Es mag "Standardvereinbarungen", "übliche Vereinbarungen" und "faire Vereinbarungen" geben - was auch immr damit jeweils gemeint ist. Kommt keine Einigung zwischen Fotograf und Fotomodell zustande, wird es kein Shooting geben. Somit kann also niemand vor oder hinter der Kamera allein bestimmen, welche Bedingungen gelten. Bei TFP wird also ein Fotograf mehr oder weniger gezwungen sein, mehr als nur 2 Bilder herauszurücken. Pay-Modelle hingegen werden sich "der Macht des Geldes beugen".
Fotografen, die auf ihrem Urheberrecht beharren und vom Modell erwarten, dass es auf das "Recht am eigenen Bild" vollständig "verzichtet" oder nochmals anders ausgedrückt "der Fotograf bekommt/darf alles - das Modell bekommt/darf nichts" werden wohl kaum TFP-Shootings an Land ziehen, sondern für Shootings bezahlen. Ebenso werden wohl Modelle bezahlen, wenn die Vereinbarung auf "das Modell darf alles - der Fotograf nichts" hinausläuft.
Ich gehe davon aus, dass ein Fotograf und ein Modell vor einem Shooting eine Vereinbarung - idealerweise ein schriftlicher Vertrag - treffen, was mit den Bildern geschehen kann/darf/muss. Das nenne ich (und viele andere auch) in erster Linie Nutzungsrechte, Bearbeitungsrechte und - wenn man es so ausdrücken mag: Besitz.
Es wird also geregelt, wer welche Bilder bekommt und was die- oder derjenige damit machen darf. Beispielhafte Formulierungen: "Das Modell darf die Bilder mit Nennung des Fotografen veröffentlichen" oder "Es dürfen nur Fotos ohne sichtbare primäre Geschlechtsmerkmale veröffentlich werden". Es gibt viele Dinge, die man regeln kann und viele denkbare Regeln - auch absurde wie beispielsweise "Bilder dürfen nur bei Vollmond hochgeladen werden." Um wenigstens kurz auf den Eingangsbeitrag zurückzukommen könnte dort auch stehen: "Das Modell bekommt alle Bilder in stark verkleinerter Version und mit (C)-Vermerk zur Ansicht ohne Recht auf Veröffentlichung".
Sofern das im Vertrag einigermaßen vollständig geregelt ist, dann sind die "Standardrechte" wie das Urheberrecht und das Recht am eigenen Bild zwar noch vorhanden, aber bedeutungslos, da durch den Vertrag ersetzt. Das würde sich erst wieder ändern, wenn der Vertrag außer Kraft gesetzt werden würde.
Es mag "Standardvereinbarungen", "übliche Vereinbarungen" und "faire Vereinbarungen" geben - was auch immr damit jeweils gemeint ist. Kommt keine Einigung zwischen Fotograf und Fotomodell zustande, wird es kein Shooting geben. Somit kann also niemand vor oder hinter der Kamera allein bestimmen, welche Bedingungen gelten. Bei TFP wird also ein Fotograf mehr oder weniger gezwungen sein, mehr als nur 2 Bilder herauszurücken. Pay-Modelle hingegen werden sich "der Macht des Geldes beugen".
Fotografen, die auf ihrem Urheberrecht beharren und vom Modell erwarten, dass es auf das "Recht am eigenen Bild" vollständig "verzichtet" oder nochmals anders ausgedrückt "der Fotograf bekommt/darf alles - das Modell bekommt/darf nichts" werden wohl kaum TFP-Shootings an Land ziehen, sondern für Shootings bezahlen. Ebenso werden wohl Modelle bezahlen, wenn die Vereinbarung auf "das Modell darf alles - der Fotograf nichts" hinausläuft.
#117Report
2 years ago
Zitat Chris W. Braunschweiger
Was steht im KunstUrhG § 22 ?
"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt."
Daraus schliesse ich, dass beim einem TfP Shooting das Model das Recht hätte, das Bildnis vor der Veröffentlichung zu sehen. Wäre das nicht so, hätte das Model ja keine Grundlage, eine Entscheidung überhaupt zu treffen.
Zitat M-Zyks
"Du leitest daraus ab, dass das Modell das Bild vorher sehen musste. Das klingt logisch."
---
Nö, das klingt nicht logisch. Ich wage mal die Behauptung, dass mindestens 98% der Verträge - und damit auch die Einwilligung zur Veröffentlichung - VOR einem Shooting unterschrieben werden TFP wie PAY. Damit ist dann nämlich auch sichergestellt, dass es nicht von einer der Seiten heißt: "Ach nö, war nur Spaß, sorry Deine Arbeit auf der anderen Seite der Kamera war jetzt vergeblich ..."
Und zu "Wäre das nicht so, hätte das Model ja keine Grundlage, eine Entscheidung überhaupt zu treffen."
Aus diesem Grund sollten zumindest die Arbeitsbereich in Verträgen stehen.
Was steht im KunstUrhG § 22 ?
"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt."
Daraus schliesse ich, dass beim einem TfP Shooting das Model das Recht hätte, das Bildnis vor der Veröffentlichung zu sehen. Wäre das nicht so, hätte das Model ja keine Grundlage, eine Entscheidung überhaupt zu treffen.
Zitat M-Zyks
"Du leitest daraus ab, dass das Modell das Bild vorher sehen musste. Das klingt logisch."
---
Nö, das klingt nicht logisch. Ich wage mal die Behauptung, dass mindestens 98% der Verträge - und damit auch die Einwilligung zur Veröffentlichung - VOR einem Shooting unterschrieben werden TFP wie PAY. Damit ist dann nämlich auch sichergestellt, dass es nicht von einer der Seiten heißt: "Ach nö, war nur Spaß, sorry Deine Arbeit auf der anderen Seite der Kamera war jetzt vergeblich ..."
Und zu "Wäre das nicht so, hätte das Model ja keine Grundlage, eine Entscheidung überhaupt zu treffen."
Aus diesem Grund sollten zumindest die Arbeitsbereich in Verträgen stehen.
#118Report
2 years ago
Chris W. Braunschweiger
Der Wortlaut passt nicht. Nach meiner Fallfrage und wie ich den TO verstanden habe, geht es nicht um die Einwilligung der Verbreitung oder die Veröffentlichung, sondern allein um die Sichtung der Bilder. Wenn man nur einen Blick auf alle Bilder werfen möchte, sehe ich darunter keine Verbreitung oder Veröffentlichung. Nach meiner Meinung ist da § 22 KunstUrhG somit gar nicht anwendbar.
Pay- und TfP-Verträge sind im deutschen Recht auch gar nicht normiert, sondern sind beides Verträge sui generis. Die Anspruchsgrundlagen wären somit für beide §§ 311 I, 241 I BGB gleich. Die Hauptleistung, die das Pay-Model von dem Fotografen haben möchte ist das Honorar. Die Hauptleistungspflicht des Fotografen ist das Pay-Model zu bezahlen. Das Pay-Model hat aus Vertrag somit keinen Anspruch auf Sichtung der Bilder, wohl aber aus dem Recht am eigenen Bild. (Das TfP-Model übrigens auch.) Dieses Recht am eigenen Bild entsteht unabhängig von einem Vertrag und kann durch Vertrag auch nicht ausgeschlossen werden.
Das Recht am eigenen Bild, ist auch das Recht sein "eigenes" Bild wenigstens sehen zu können.
Castlewood Media
Grds. stimmt das was du schreibst. Nur Urheberrechte und auch Persönlichkeitsrechte und dazu gehört das Recht am eigenen Bild, kann man durch Vertrag zwar einschränken, indem man z.B. Nutzungsrechte überträgt, aber man kann sie niemals ganz übertragen oder komplett aufgeben.
Wenn im Vertrag steht "Ich verzichte komplett auf meine Persönlichkeitsrechte" wäre das Model eine reine Sache, weil es ja auf ihre Persönlichkeit verzichtet. Wäre okay in Alabama um 1850. Aber jetzt & hier? Wäre schwer durchzusetzen! ;-)
"Ohne Vertrag ist es sonst über die DSGVO geklärt" Bezogen auf meine Fallfrage, ich hab den § in der DSGVO nicht gefunden, der regelt, ob das Model Einsicht aller Bilder vom Urheber verlangen kann. Und ich hab da auch meine Zweifel, ob die DSGVO überhaupt anwendbar ist.
Was steht im KunstUrhG § 22 ?
Der Wortlaut passt nicht. Nach meiner Fallfrage und wie ich den TO verstanden habe, geht es nicht um die Einwilligung der Verbreitung oder die Veröffentlichung, sondern allein um die Sichtung der Bilder. Wenn man nur einen Blick auf alle Bilder werfen möchte, sehe ich darunter keine Verbreitung oder Veröffentlichung. Nach meiner Meinung ist da § 22 KunstUrhG somit gar nicht anwendbar.
Pay- und TfP-Verträge sind im deutschen Recht auch gar nicht normiert, sondern sind beides Verträge sui generis. Die Anspruchsgrundlagen wären somit für beide §§ 311 I, 241 I BGB gleich. Die Hauptleistung, die das Pay-Model von dem Fotografen haben möchte ist das Honorar. Die Hauptleistungspflicht des Fotografen ist das Pay-Model zu bezahlen. Das Pay-Model hat aus Vertrag somit keinen Anspruch auf Sichtung der Bilder, wohl aber aus dem Recht am eigenen Bild. (Das TfP-Model übrigens auch.) Dieses Recht am eigenen Bild entsteht unabhängig von einem Vertrag und kann durch Vertrag auch nicht ausgeschlossen werden.
Das Recht am eigenen Bild, ist auch das Recht sein "eigenes" Bild wenigstens sehen zu können.
Castlewood Media
Es gilt immer das, was im Vertrag steht. Ohne Vertrag ist es sonst über die DSGVO geklärt.
Grds. stimmt das was du schreibst. Nur Urheberrechte und auch Persönlichkeitsrechte und dazu gehört das Recht am eigenen Bild, kann man durch Vertrag zwar einschränken, indem man z.B. Nutzungsrechte überträgt, aber man kann sie niemals ganz übertragen oder komplett aufgeben.
Wenn im Vertrag steht "Ich verzichte komplett auf meine Persönlichkeitsrechte" wäre das Model eine reine Sache, weil es ja auf ihre Persönlichkeit verzichtet. Wäre okay in Alabama um 1850. Aber jetzt & hier? Wäre schwer durchzusetzen! ;-)
"Ohne Vertrag ist es sonst über die DSGVO geklärt" Bezogen auf meine Fallfrage, ich hab den § in der DSGVO nicht gefunden, der regelt, ob das Model Einsicht aller Bilder vom Urheber verlangen kann. Und ich hab da auch meine Zweifel, ob die DSGVO überhaupt anwendbar ist.
#119Report
2 years ago
Marcus Sawyer schrieb:
Mein Hinweis bezog sich konkret auf ein TfP Shooting und auf die Überlegung, ob ein Model vor Veröffentlichung der Fotos das Recht hat, genau diese Fotos einsehen.
Das ist in der Tat ein anderer Zusammenhang als der von TO genannte Fall, wo ein Pay-Model nach dem Shooting alle Fotos bekommen möchte.
Der Wortlaut passt nicht. Nach meiner Fallfrage und wie ich den TO verstanden habe, geht es nicht um die Einwilligung oder Verbreitung oder die Veröffentlichung, sondern allein um die Sichtung der Bilder.
Mein Hinweis bezog sich konkret auf ein TfP Shooting und auf die Überlegung, ob ein Model vor Veröffentlichung der Fotos das Recht hat, genau diese Fotos einsehen.
Das ist in der Tat ein anderer Zusammenhang als der von TO genannte Fall, wo ein Pay-Model nach dem Shooting alle Fotos bekommen möchte.
#120Report
Topic has been closed
Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage? Tut mir leid die gibt es nicht. Du hast das so für dich und das Model entschieden - nichts weiter.
Der Fotograf kann sehr wohl dem Model das Recht einräumen, die Fotos zu verändern. Kostet nichts, der Aufwand - 1 Zeile mehr im Vertrag - ist überschaubar und es entsteht dir kein Schaden.
Sogar beii fertigen Stockfotos wird dir diese Recht eingeräumt. Ja Bei Stockfotos darf man in fremden(!) Bildern herummalen, was hier schon mal als Argument gefallen ist.
Ein sehr plumper Versuch, deine Position zu rechtfertigen
*rolleyes* Du begreifst es noch immer nicht!
- Der Fotograf hat das Urheberrecht
- Das Model hat das Recht am eigenen Bild
- getauscht werden die Nutzungsrechte
Du machst das sagen wir mal im Verhältnis 1:100, zum Nachteil des Models, ohne daraus selbst einen Vorteil außer Misgunst ziehen zu können.
Ich bevorzuge 1:1, was für den Fotografen den Vorteil bringt, daß es schon mal vorkomt, daß ich ein Foto entdecke, das der Fotograf übersehen hat.
SEE - heute an Land, morgen auf See !
Remote-Shootings? *lol* Im Pay-Bereich sicher eine mögliche Einnahmequelle für ein Pay-Model, aber TFP? *lol*
Da kann ich doch ein Handy in die Hand nehmen und damit die Kamera selbst auslösen. Der Aufwand für das "Model" bleibt gleich, hat alle Rechte alleine und kann auch freizügigere Fotos machen ohne das mir dabei jemand auf den Schwanz/die Muschi schaut.
Es gibt hier viele Fotografen, die sich das autodidaktisch beigebracht haben - das können Models auch!