Urheberrechtsverstoß strafbar? 23
2 years ago
Tom Rohwer
Vielen dank für Deine Ausführungen, aber Du musst MIR das nicht erklären. Mein Beitrag bezog sich auf die Sammlung alter Negative von DIRK LORENZ. Deine Ausführungen haben meine "Rückfrage" nach der Herkunft der Negative bestätigt. Es ist eben - so wie Du schriebst - nicht wichtig, dass er die Newgative HAT, sondern darum, ob er sie zusammen mit dem Urheberrecht oder (nur) Nutzungsrechten geerbt hat - oder sie käuflich erworben hat. Bei letzterem ist eben zu hinterfragen, welche Vereinbarungen beim Kauf getroffen wurden.
Was das Beispiel von SEE - Toxic Boomer angeht: Ich habe es womöglich nicht ganz verstanden, aber wenn Fotos irgendwo in Sicherheit gebracht wurden, dann aber verschollen sind, um viele Jahre später bei/von einer ganz anderen Person gefunden werden, dann hat der Finder wohl die Pflicht, das Bildmaterial zurückzugeben. Ein Nutzungsrecht dürfte sich bei einem Fund wohl kaum ergeben.
Meinst Du eigentlich, dass Haarspaltereien hier etwas bringen? Also von mir aus kannst Du die Vererbung von Urheberrechten auch "Übertragung" nennen und darauf herumreiten. Trotzdem braucht man für das Nutzen von Bildern ein Nutzungsrecht, dass nicht zwingend der Urheber hat. So lange das die üblichen Verdächtigen nicht verstehen, kommen die auch mit den gespaltenen Haaren nicht zurecht. :-)
Vielen dank für Deine Ausführungen, aber Du musst MIR das nicht erklären. Mein Beitrag bezog sich auf die Sammlung alter Negative von DIRK LORENZ. Deine Ausführungen haben meine "Rückfrage" nach der Herkunft der Negative bestätigt. Es ist eben - so wie Du schriebst - nicht wichtig, dass er die Newgative HAT, sondern darum, ob er sie zusammen mit dem Urheberrecht oder (nur) Nutzungsrechten geerbt hat - oder sie käuflich erworben hat. Bei letzterem ist eben zu hinterfragen, welche Vereinbarungen beim Kauf getroffen wurden.
Was das Beispiel von SEE - Toxic Boomer angeht: Ich habe es womöglich nicht ganz verstanden, aber wenn Fotos irgendwo in Sicherheit gebracht wurden, dann aber verschollen sind, um viele Jahre später bei/von einer ganz anderen Person gefunden werden, dann hat der Finder wohl die Pflicht, das Bildmaterial zurückzugeben. Ein Nutzungsrecht dürfte sich bei einem Fund wohl kaum ergeben.
Meinst Du eigentlich, dass Haarspaltereien hier etwas bringen? Also von mir aus kannst Du die Vererbung von Urheberrechten auch "Übertragung" nennen und darauf herumreiten. Trotzdem braucht man für das Nutzen von Bildern ein Nutzungsrecht, dass nicht zwingend der Urheber hat. So lange das die üblichen Verdächtigen nicht verstehen, kommen die auch mit den gespaltenen Haaren nicht zurecht. :-)
#22Report
Topic has been closed
Dr. Kötz hat in seinem verlinkten Artikel ein Fallbeispiel genannt :
Wenn man ein Foto hernimmt, das man nicht selber aufgenommen hat, und dieses auf der eigenen Website oder in einem sozialen Netzwerk postet.
Zur Strafbarkeit bezog Herr Dr. Kötz sich dann darauf, daß es ggfs. nicht um das Urheberrecht des Fotografen ginge, sondern womöglich um die abgebildete Person. Um es mit meinen Fragen zu verquicken : Da könnte eine "Jugendsünde" einer heute prominenten Pastorin, Professorin, Politikerin usw. nach 40 Jahren digitalisiert und publiziert worden sein ... nur sind meine Bildbeispiele eben mehr als doppelt so alt, aber dazu hat elliz schon erwähnt, daß die Schutzfrist abgelaufen und eben nicht wiederaufgelebt sei.
Das 1941 aufgenommene U-Boot-Foto markiert so in etwa das zeitliche Limit; und gedacht war das Thema gewiß hauptsächlich für Bilder des 21. Jahrhunderts, egal ob nun 5 oder 15 Jahre alt.
Um aber nochmal auf die Strafbarkeit zu kommen : Dazu gehört auch das Unrechtsbewußtsein ... und wenn man bei einer ca. 10-12 Jahre alten, fremden Aufnahme, die vielleicht auch noch Freizügigkeit zeigt, ein erheblich ungutes Bauchgefühl hat, würde man das ca. 100 Jahre alte Fashionfoto des "Damensalons" mit oder ohne Oldtimer doch eher guten Gewissens posten ?
Von diesem Gedanken ausgehend fand ich meine Fragen in #3 schon passend - und ich hätte das U-Bootfoto auch für unkritisch erachtet.
Würde man eine demoskopische Umfrage in Auftrag geben, mit der Frage ob ein U-Bootfoto von 1941 einen höheren Rechtsschutz hat als ein Teilakt in Sepia, betitelt mit "3 Nixen im Badezuber" von 1921 ... oder, wenn man nach dem Grund des Nutzungsverbots für das U-Bootbild fragen würde, und als denkbare Gründe wären genannt
a) Nazi-Kriegspropaganda
b) militärischer Geheimnisschutz
c) Urheberrecht des Fotografen
Wieviele würden a) und/oder b) angeben ?
@ Tom Rohwer : Danke !
Wobei das U-Boot-Foto verglichen mit einem "Damensalon" oder "3 Nixen im Badezuber" womöglich sogar eher nur für ein "Lichtbild" gehalten würde ... als "schemenhafte Erscheinung im Morgengrauen bei sturmgepeitschten Wellen in umtoster See"