Bilder mit Gleiseanlagen 32
Marcello Rubini
3 years ago
Naja, ein entgleisender Intercity an einer Gleissperre mit Model davor ist vielleicht ein aufregendes Motiv ... Und der Mk-Fotograf, der das vor hat, muss hier dringend gewarnt werden.
#21Report
3 years ago
#22Report
3 years ago
da das thema auf allen mir bekannten plattformen immer wieder diskutiert wird und ich es einmal genau und verbindlich wissen wollte, meinungen sind ja ganz nett, helfen aber nicht wirklich weiter, habe ich im letzten jahr mal kontakt mit der bundespolizei (diese ist dafür zuständig) aufgenommen und um eine verbindliche antwort gebeten. hier die antwort, damit sollten alle fragen geklärt sein ;-)
Sehr geehrter Herr XXX,
Ihre Anfrage vom 22. Juli 2020 an die Bundespolizei habe ich erhalten. Ich bitte den zeitlichen Verzug der Bearbeitung Ihrer Anfrage aufgrund des hohen Aufkommens an Anfragen zu entschuldigen.
Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf dem sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks oder der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist.
Vor diesem Hintergrund baten sie um eine rechtliche Bewertung in Bezug auf das Betreten von Bahnanlagen, insbesondere auch von stillgelegten Gleisen.
Gemäß § 62 Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung (EBO) ist ein Aufenthalt für unberechtigte Personen innerhalb der Gleisanlagen nicht gestattet. Sofern sich eine solche Person dort vorsätzlich oder fahrlässig aufhält, handelt diese gemäß § 64b Absatz 2 Nummer 2 EBO ordnungswidrig. Der unerlaubte Aufenthalt auf Bahnanlagen, insbesondere das Überschreiten von Gleisanlagen, kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Bei einer konkreten Gefährdung des Eisenbahnbetriebs kann ein solcher Eingriff auch als Straftat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft werden. Darüber hinaus sind Schadensersatzforderungen der DB oder Regressforderungen von Reisenden möglich. Diese Regelungen beziehen sich auf Bahnanlagen im Sinne des § 4 EBO, für die durch Widmung als Betriebsanlage ein öffentlich-rechtlicher Planungs- und Nutzungsvorbehalt besteht. Das Stilllegen oder Aufgeben einer Strecke führt nicht dazu, dass sie auch rechtlich ihre Eigenschaft als Betriebsanlage einer Eisenbahn verliert.
Ein Aufenthalt auf Gleisen, auch wenn diese stillgelegt bzw. freigestellt sind, ist daher nicht erlaubt.
Wir hoffen, dass sich Ihr Anliegen so geklärt hat. Sollten Sie noch Rückfragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen alles Gute. Bleiben Sie gesund.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXX XXX
Sehr geehrter Herr XXX,
Ihre Anfrage vom 22. Juli 2020 an die Bundespolizei habe ich erhalten. Ich bitte den zeitlichen Verzug der Bearbeitung Ihrer Anfrage aufgrund des hohen Aufkommens an Anfragen zu entschuldigen.
Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf dem sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks oder der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist.
Vor diesem Hintergrund baten sie um eine rechtliche Bewertung in Bezug auf das Betreten von Bahnanlagen, insbesondere auch von stillgelegten Gleisen.
Gemäß § 62 Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung (EBO) ist ein Aufenthalt für unberechtigte Personen innerhalb der Gleisanlagen nicht gestattet. Sofern sich eine solche Person dort vorsätzlich oder fahrlässig aufhält, handelt diese gemäß § 64b Absatz 2 Nummer 2 EBO ordnungswidrig. Der unerlaubte Aufenthalt auf Bahnanlagen, insbesondere das Überschreiten von Gleisanlagen, kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Bei einer konkreten Gefährdung des Eisenbahnbetriebs kann ein solcher Eingriff auch als Straftat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft werden. Darüber hinaus sind Schadensersatzforderungen der DB oder Regressforderungen von Reisenden möglich. Diese Regelungen beziehen sich auf Bahnanlagen im Sinne des § 4 EBO, für die durch Widmung als Betriebsanlage ein öffentlich-rechtlicher Planungs- und Nutzungsvorbehalt besteht. Das Stilllegen oder Aufgeben einer Strecke führt nicht dazu, dass sie auch rechtlich ihre Eigenschaft als Betriebsanlage einer Eisenbahn verliert.
Ein Aufenthalt auf Gleisen, auch wenn diese stillgelegt bzw. freigestellt sind, ist daher nicht erlaubt.
Wir hoffen, dass sich Ihr Anliegen so geklärt hat. Sollten Sie noch Rückfragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen alles Gute. Bleiben Sie gesund.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXX XXX
#23Report
3 years ago
Leider nur die Hälfte der Wahrheit. Das würde nämlich voraussetzen, daß alle Gleisanlagen in den Zuständigkeitsbereich der EBO, bzw Bundespolizei fallen würden.
Das ist aber falsch!
Das tun sie nämlich nicht, insbesondere häufig die nicht, die in besonders reizvollen Locations liegen.
Wenn aber schon die Frage ungenau gestellt wurde, dann kann auch die Antwort nur ungenau ausfallen.
Und, das wurde in der Antwort wohl "vergessen", gibt es noch den erlaubten Aufenthalt. Das gehört nämlich in einigen Regionen und Bahnabschnitten zum ganz normalen Betrieb, ist dort gar nicht anders möglich.
Das Thema interessiert mich eigentlich nicht so, habe auch keine entsprechende Bildidee, aber wenn hier schon jemand mit
Das ist aber falsch!
Das tun sie nämlich nicht, insbesondere häufig die nicht, die in besonders reizvollen Locations liegen.
Wenn aber schon die Frage ungenau gestellt wurde, dann kann auch die Antwort nur ungenau ausfallen.
Und, das wurde in der Antwort wohl "vergessen", gibt es noch den erlaubten Aufenthalt. Das gehört nämlich in einigen Regionen und Bahnabschnitten zum ganz normalen Betrieb, ist dort gar nicht anders möglich.
Das Thema interessiert mich eigentlich nicht so, habe auch keine entsprechende Bildidee, aber wenn hier schon jemand mit
damit sollten alle fragen geklärt sein ;-)kommt, dann sollte man nicht die Hälfte der Fragen vergessen haben.
#24Report
3 years ago
Vielleicht sollte man in der Diskussion erst einmal erlaubt/nicht erlaubt und gefährlich/nicht gefährlich sauber trennen.
Dass es generell nicht erlaubt ist, Bahnanlagen zu betreten, sollte jedem klar sein. Dazu hätte es das Schreiben (s.o.) nicht bedurft. Man kann da sicher über Formulierungen streiten, aber da lohnt es sich, den gesunden Menschenverstand einzuschalten. So ist das Überqueren von Gleisen nicht immer verboten - auf den vielen Bahnübergängen beispielsweise (auch ungesicherten).
Demgegenüber kann das Überqueren von Gleisen auf Bahnübergängen durchaus gefährlich sein (aber eben erlaubt).
Andersherum ist der Aufenthalt auf Gleisen, die keinen Anschluss zu anderen Gleisen mehr haben zwar möglicherweise verboten - aber meist ungefährlich.
Und wie ich bereits andeutete: Der Aufenthalt auf diversen "lost Places" ist ebenfalls meist verboten UND gefährlich.
Dass es generell nicht erlaubt ist, Bahnanlagen zu betreten, sollte jedem klar sein. Dazu hätte es das Schreiben (s.o.) nicht bedurft. Man kann da sicher über Formulierungen streiten, aber da lohnt es sich, den gesunden Menschenverstand einzuschalten. So ist das Überqueren von Gleisen nicht immer verboten - auf den vielen Bahnübergängen beispielsweise (auch ungesicherten).
Demgegenüber kann das Überqueren von Gleisen auf Bahnübergängen durchaus gefährlich sein (aber eben erlaubt).
Andersherum ist der Aufenthalt auf Gleisen, die keinen Anschluss zu anderen Gleisen mehr haben zwar möglicherweise verboten - aber meist ungefährlich.
Und wie ich bereits andeutete: Der Aufenthalt auf diversen "lost Places" ist ebenfalls meist verboten UND gefährlich.
#25Report
3 years ago
Wenn ich die ursprüngliche Frage von studio 105 richtig verstanden habe, geht es hier nicht darum, ob das Fotografieren auf Gleisanlagen verboten ist oder nicht, sondern darum, WARUM jemand Bilder auf Gleisanlagen macht, obwohl das doch verboten ist.
#26Report
3 years ago
Meine Aussage war:
"... wenn eine mechanische Gleissperre eine Zugfahrt verhindert (bis ein Bahnmitarbeiter diese aufschließt), dann besteht wohl keine unmittelbare Lebensgefahr."
Antwort:
Ich hoffe nicht, dass tatsächlich jemand auf die Idee kommt, eine Gleissperre für ein Shooting zu installieren.
Die Antwort auf Deine Aussage, Ecki, ist in der Tat komplett unsinnig.
"Gleissperren" gibt es auf nicht regelmäßig genutzten Gleisanlagen. Die werden von einem Bahnmitarbeiter geöffnet, nachdem irgendjemand genehmigt hat, daß da irgendwas fahren soll.
Auf einem solchen Gleis fährt dann genau das, was dort nach Öffnung der Sperre fahren darf. Wenn dann da jemand gerade ein Bondage-Model auf dem Gleis festgebunden hat, ist das eher doof... Auf einer nicht mehr genutzten, vulgo stillgelegten Strecke fährt aber gar nix. Deshalb öffnet da auch niemand eine Gleissperre.
Einem ICE eine "Gleissperre" in den Weg zu stellen nennt der Gesetzgeber übrigens "Gefährlicher Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr", §315 StGB, Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahre. Wird dabei ein Mensch verletzt, ist der Strafrahmen 1 Jahr bis 10 Jahre, und das ganze ist kein Vergehen mehr, sondern ein Verbrechen.
#27Report
3 years ago
Da hat sich die Bundespolizei m.E. ein bißchen im Gesetz verlaufen...
Die EBO gilt gemäß eigener Definition auf Bahnanlagen. Bahnanlagen sind in §4 EBO definiert:
"Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern. Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen."
Auf einer stillgelegten Bahnstrecke wird kein Reise- oder Güterverkehr abgewickelt, es wird dort qua definitionem gar kein Verkehr abgewickelt. Die stillgelegte Strecke dient auch keinen der anderen genannten Zwecke, insofern ist die EBO dort m.E. überhaupt nicht anwendbar.
Die EBO gilt gemäß eigener Definition auf Bahnanlagen. Bahnanlagen sind in §4 EBO definiert:
"Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern. Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen."
Auf einer stillgelegten Bahnstrecke wird kein Reise- oder Güterverkehr abgewickelt, es wird dort qua definitionem gar kein Verkehr abgewickelt. Die stillgelegte Strecke dient auch keinen der anderen genannten Zwecke, insofern ist die EBO dort m.E. überhaupt nicht anwendbar.
#28Report
3 years ago
Unabhängig davon, ob sich Winkeladvokaten in ihren Auslegungslabyrinthen verlieren, so habe ich noch kein wirklich interessantes Bild gesehen, wo man eine Person gezielt für eine Fotografie in ein Gleisbett postiert hat. Es gibt zu viele Alternativen ohne Risiko. Vielleicht kommen ein paar Befürworter und überzeugen mich mit Bildbeispielen ;-)
#29Report
3 years ago
wenn Gleise auf beiden Seiten keine Anbindung ans Schienennetz haben und zwischen den Schwellen 30jährige Birken wachsen ist die gefahr eines herannahenden ICE relative gering.
Aber wer dennoch Angst hat sollt von solch gefahrenträchtigen Motiven Abstand nehmen.
Aber wer dennoch Angst hat sollt von solch gefahrenträchtigen Motiven Abstand nehmen.
#30Report
3 years ago
Martin Rath#26 Der Ruch des Verbotenen reicht schon aus, um dem Shooting eine abenteuerliche Note zu geben. Das Foto ist dann oft nicht mehr als die Spiegelung der "Abenteuerlichkeit", besonders wenn das Modell dann auch noch nackt ist. Gewagt!
#31Report
3 years ago
Marcello Rubini, Du hast wirklich auf jede noch so blöde Frage eine Antwort :-)
#32Report
Topic has been closed