Straftaten im Zusammenhang mit Fotografien 9

4 years ago
Es gibt heute viele Straftaten, die im Zusammenhang mit Fotografien begangen werden können. Dazu gehören

das Verwenden von Fotografien von Menschen allgemein (§ 33 KUG);
das Herstellen und Gebrauchen von Fotografien, die unerlaubt hergestellt wurden (§ 201a StGB), weil sich die fotografierte Person z. B. in einem geschützten Raum befand;
das Weitergeben bestimmter Formen harter Pornographie (mit Tieren, extremer Gewalt);
das Sichbeschaffen, Besitzen oder sonstige Nutzen von Jugendpornographie und Kinderpornographie.
das sog. Upskirting (strafbar ab 1. Januar 2021).
Häufig erfährt ein Angeschuldigter durch eine Ladung, dass ein Verfahren gegen ihn läuft. Zunächst einmal kann jeder jeden wegen allem anzeigen. Bei Datenübermittlungen bis hin zur IP-Adresse sind technische Fehler möglich.

Die Verfahren können zur Anklage führen mit u.U. erheblichen sozialen Folgen, so dass ein solches öffentliches Verfahren vermieden, im Einzelfall presserechtlich begleitet werden muss.

Viele Verfahren können allerdings auch eingestellt werden. Gerade im Zusammenhang mit Bildaufnahmen besteht eine gewisse allgemeine Rechtsunsicherheit darüber, was eigentlich erlaubt ist und was nicht. Es kommt gelegentlich vor, dass Anzeige „auf Verdacht“ erstattet wird, einfach weil dem Anzeigenden bestimmte Bildaufnahmen nicht gefallen – bei Fotografen kann das auch das Model selber sein.

Dazu gehören

die Einstellung mangels Straftat,
die Einstellung wegen geringer Schuld,
die Einstellung unter einer Auflage
der Strafbefehl (keine Einstellung, aber ohne öffentliche Verhandlung)
Die Staatsanwaltschaft stellt die Strafverfolgung ein, wenn sie der Ansicht ist, wenn die Person sich nicht hinreichend verdächtig gemacht hat (§ 170 Abs. 2 StPO). Wenn das erreicht wird, ist das der beste Fall.

Es kommt außerdem die Einstellung ohne oder unter einer Auflage (§ 153ff. StPO) in Betracht. Diese ist auch dann möglich, wenn die Staatsanwaltschaft weiterhin davon ausgeht, es „mit dem Richtigen“ zu tun zu haben. Hier kommt es also besonders auf das Verhandlungsgeschick des Anwalts an. Eine solche Einstellung unter Auflagen (regelmäßig eine Geldzahlung) kann auch dann sinnvoll, ja sogar dringend geboten, sein, wenn der Beschuldigte unschuldig ist. Das klingt grotesk – ist aber die Antwort darauf, dass die Staatsanwaltschaft ansonsten

gefühlt ewig für die weitere Ermittlung braucht;
der Beschuldigte etwa beschlagnahmte Gegenstände erst nach vielen Monaten zurückerhält – wenn überhaupt;
die öffentliche Klage erhoben wird mit katastrophalen sozialen Folgen – diese können unabhängig vom Schuldspruch bzw. Freispruch eintreten.
Ein öffentliches Interesse verbunden mit einem öffentlichen Verfahren besteht dann, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört ist, etwa wenn eine besondere Gefährlichkeit der Tat anzunehmen ist. Auch das lässt sich bei Bilddelikten häufig verneinen, da in der Regel nur der Rechtskreis der betroffenen Personen berührt ist und ein besonderes Ausmaß der Tat nicht vorliegt. Das gilt insbesondere auch bei Bildern „aus dem Internet“, die vom Beschuldigten nicht selbst gemacht wurden.

Die Staatsanwaltschaft ermittelt frei und von Amts wegen. Dennoch lassen sich die genannten Einstellungen auch durch eine rasche und angemessene Kommunikation bewirken. In jedem Fall sollte das Ermittlungsergebnis nicht abgewartet werden.
Danke!

Bei der Gelegenheit: "Telefónica lieferte falsche Daten an Ermittlungsbehörden"
(nur in Einzelfällen und betrifft uns als Inländer nicht):
https://www.golem.de/news/schnittstelle-telefonica-lieferte-falsche-daten-an-ermittlungsbehoerden-2012-152598.html
4 years ago
genau mein Ding da warte wohl nicht nur ich drauf, da handelt / Fotografiert man in guter Absicht, besten Gewissen und.... wundert sich dann über komische Post >>> Danke für die Info`s!
4 years ago
@ Daniel Kötz

Was hat sich denn dazu noch ergeben ? :

https://www.model-kartei.de/forum/thread/100827/vorladung-wegen-verletzung-des-hoechstpersoenlichen-lebensbereichs/#new
1 year ago
Ich wollte keine eigene, aufmotzende Diskussion drüber aufmachen, mancher findet aber Fotorechtsfragen den öffentlichen Raum betreffend interessant und darum poste ich den Link über Kulturveranstaltung in der Strasse mal hierher:
https://www.tagesspiegel.de/berlin/fotos-von-anwohnern-beim-karneval-der-kulturen-wenn-das-berliner-strassenfest-vor-der-eigenen-haustur-beginnt-9886049.html

Persönlich finde ich's ja ätzend, wo diese Bildrechtsprobleme überall sich einnisten.
@ Marcello Rubini
Statuiert wird da folgendes :
- nur Akkreditierte haben das Recht, mit Veröffentlichungsbe- fugnis zu fotografieren
- nicht akkreditierte Personen (Teilnehmer wie Zuschauer) haben kein Veröffentlichungsrecht, sie dürfen nur zu privaten Zwecken fotografieren
- sämtliche Personen, also auch Passanten und Zuschauer verzichten auf die Geltendmachung ihrer Persönlichkeitsrechte betreffs visueller Erfassung (Recht am eigenen Bild) ... wer sichergehen will, nicht fotografiert zu werden, trägt empfeh- lenswerterweise Gesichtsvermummung ..?

Genau das muß eben nicht sein, denn die akkreditiertieren Fotografen wissen, wie man Events fotografiert, wie Zuschauer als Beiwerk ohne individuelle Identifizierbarkeit zu fotografieren sind. Und wahrscheinlich müssen die auch in eine Haftungsübernahme für den Fall der Fälle einwilligen bzw. den Veranstalter von Durchgriffshaftungen freistellen.
Bedauerlich ist tatsächlich, daß 'uns' unsere Rechte auf Bildnutzung entzogen sind oder jedenfalls beschränkt wurden, obgleich wir ebenso auf rechtewahrende Bildgestaltung achten würden - wobei es dann die Frage wäre, ob im Wege einer nachträglichen Genehmigung nicht doch eine spätere Veröffentlichung möglich wäre. Also den Veranstalter kontaktieren und unter Vorlage/Übermittlung der entspr. Aufnahmen anfragen, ob diese nicht doch ab einem bestimmten späteren Zeitpunkt, wenn die kommerzielle Nutzung der Akkreditiertenbilder bereits abgeschlossen und das öffentliche Interesse in seiner Breitenwirkung erloschen ist, in bestimmten Medien wie z.B. der MK noch veröffentlicht werden dürfen. Gut denkbar, daß der Veranstalter dann z.B. insta wegen der immensen Breitenwirkung ablehnt, die MK aber eher zuläßt.
Ist natürlich dann 'goodwill'-Sache ... und sind diese Regelungen nun 2023 erstmals so ? Denn das Straßenfestkonzept wird da doch auch schon seit über 20 Jahren angewandt ...
9 months ago
Der Streitwert für eine Urheberrechtsverletzung an Bildern/Fotos ist nach dem OLG Hamburg auf 8.000 € je Foto/Bild zu bemessen.

Wer urheberrechtlich geschützte Fotos gewerblich nutzt, ohne die Lizenz dafür erworben zu haben, sieht sich nicht nur Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen ausgesetzt. Auch Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 8.000 € sind zu zahlen. Das entschied jedenfalls das Hamburger Oberlandesgericht (OLG Hamburg, Beschluss vom 10.2.2022, Az.: 5 W 58/21). Im vorliegenden Fall war es um professionelle Produktfotos gegangen. Anlass der Verhandlung war eine Streitwertbeschwerde.

Streitwert von Urheberrechtsverletzungen
Ein professioneller Fotograf ging im gerichtlichen Eilverfahren per einstweiliger Verfügung gegen die unlizenzierte und mithin unerlaubte Verwendung seiner Bilder vor. Es handelte sich um professionelle Produktfotos, welche die Antragsgegnerin online für die Bebilderung ihrer Verkaufsangebote verwendet hatte. Damit handelte es sich folglich um eine Urheberrechtsverletzung an Bildern im gewerblichen Ausmaß.

Das Landgericht Hamburg war dem Antrag des Fotografen auf einstweilige Verfügung gefolgt und hatte den Streitwert pro Foto auf 8.000 € angesetzt. Dagegen erhob die Antragsgegnerin vor dem OLG Hamburg ihre Streitwertbeschwerde, wobei es ihr um die Höhe der Summe pro Bild ging.

OLG Hamburg bestätigt Gegenstandswert
Die Richter am Hamburg Oberlandesgericht gaben der Streitwertbeschwerde lediglich geringfügig statt. Gegen den Ansatz von 8.000 € pro Foto hatten sie grundsätzlich keine Bedenken. Ihr Argument: Ein Streitwert bemisst sich vor allem nach dem sogenannten Angriffsfaktor. Dieser bestimmt sich

nach den Stellungen von Rechtsverletzer und Verletztem,
nach der Qualität der Urheberrechtsverletzung,
nach dem drohenden Verletzungsumfang,
nach der Art eines Rechtsverstoßes, welche die Gefahr einer Nachahmung durch Dritte impliziert sowie
nach subjektiven Umständen vonseiten des Rechtsverletzers wie etwa dem Verschuldensgrad.
Zitiert wurde im Beschluss des OLG Hamburg die „Sportwagenentscheidung“ des BGH. Dieser hatte auch für einfache Schnappschüsse ohne kompositorische Inszenierung im genannten Fall den Streitwert von 6.000 € je Foto anerkannt.

Im nun verhandelten Fall handele es sich sogar um professionelle Produktfotos. Da sich diese von einfachen Schnappschüssen deutlich abheben, seien die 8.000 € je Bild angemessen. Auch die Verwendung der Fotos durch die Antragsgegnerin spielte beim Beschluss des Hamburger Richter eine Rolle. Immerhin habe sie damit ihre Verkaufsangebote illustriert und somit ihren professionellen Wert zu eigenen Zwecken wirtschaftlich verwertet. Damit ergebe sich ein erheblicher Angriffsfaktor.

Reduktion des Streitwerts für drei zusammenhängende Fotos
Für drei Bilder, die gemeinsam im Kontext eines Angebots genutzt worden waren, reduzierte das Gericht den Streitwert auf insgesamt 20.000 € statt 24.000 €. Dies begründeten die Richter damit, dass hier eine einheitliche Verletzungshandlung vorliege.

Es wurden zwar ebenfalls drei Urheberrechte verletzt, jedoch hatte die Antragsgegnerin nicht dreimal separat eine gewerbliche urheberrechtliche Verletzungshandlung begangen. Diese Streitwertreduzierung war im einstweiligen Verfügungsverfahren durch das Landgericht Hamburg schon berücksichtigt worden. Der Fotograf hatte in seinem Abmahnschreiben hingegen keine Wertbemessung vorgenommen.

Im Übrigen, so die Richter am Hamburger OLG, sei der Streitwert von 8.000 € für jedes professionelle Produktfoto, welches unlizenziert gewerblich genutzt wird, durchaus angemessen. Dies gehe aus dem Streitwertgefüge des Hamburger Senats hervor.
8 months ago
Solange jetzt keiner auf die Idee kommt zu glauben, daß der Streitwert bei Urheberrechtsstreitigkeiten immer 6.000 oder gar 8.000 Euro beträgt...
8 months ago
stimmt. im konkreten fall lag er sogar bei 20.000 €

Topic has been closed