Konkurrenz nicht bei der Handwerkskammer gemeldet 29
4 years ago
Übt die Konkurrenz ein Handwerksgewerbe aus?
#2Report
4 years ago
stimmt
nicht jeder fotograf ist ein handwerker
nicht jeder fotograf ist ein handwerker
#3Report
4 years ago
#1
ich hab gerade per Zufall gesehen..........................so ein Zufall aber auch ;-)
Geh doch als "Kollege" einfach mal vorbei stell dich vor was du so machst und frag einfach, übers Reden kommen die Leute zusammen
ich hab gerade per Zufall gesehen..........................so ein Zufall aber auch ;-)
Geh doch als "Kollege" einfach mal vorbei stell dich vor was du so machst und frag einfach, übers Reden kommen die Leute zusammen
#4Report
4 years ago
muss man ja auch nicht.
#5Report
4 years ago
#3
OK Perfektion, dann nenne uns doch bitte mal die Tätigkeiten, die ein "Fotograf" ausüben kann, der nicht Handwerker ist!
Wer eine Tätigkeit gegen Bezahlung ausübt, die "fotografische" Dienstleistungen (siehe Branchenschlüssel Fotografie) enthält, übt ein Gewerbe aus und muss sich in der Handwerkskammer eintragen lassen.
Hier der Branchenschlüssel: 74.20.1 Fotografie
Diese Unterklasse umfasst:
– Fotografie für Privatpersonen und kommerzielle Nutzer:
● Porträtaufnahmen, z. B. Passbilder, Aufnahmen von Schulklassen, Hochzeiten usw.
● Werbe- und Modeaufnahmen, Aufnahmen für das Verlagswesen, die Immobilienbranche und den Tourismus
● Luftbildfotografie
● Videoaufnahmen von Veranstaltungen (Hochzeiten, Sitzungen usw.)
– Tätigkeiten von Fotojournalistinnen und Fotojournalisten, bei denen die fotografische Arbeit im Vordergrund steht
– Aufnahme von Dokumenten auf Mikrofilm
OK Perfektion, dann nenne uns doch bitte mal die Tätigkeiten, die ein "Fotograf" ausüben kann, der nicht Handwerker ist!
Wer eine Tätigkeit gegen Bezahlung ausübt, die "fotografische" Dienstleistungen (siehe Branchenschlüssel Fotografie) enthält, übt ein Gewerbe aus und muss sich in der Handwerkskammer eintragen lassen.
Hier der Branchenschlüssel: 74.20.1 Fotografie
Diese Unterklasse umfasst:
– Fotografie für Privatpersonen und kommerzielle Nutzer:
● Porträtaufnahmen, z. B. Passbilder, Aufnahmen von Schulklassen, Hochzeiten usw.
● Werbe- und Modeaufnahmen, Aufnahmen für das Verlagswesen, die Immobilienbranche und den Tourismus
● Luftbildfotografie
● Videoaufnahmen von Veranstaltungen (Hochzeiten, Sitzungen usw.)
– Tätigkeiten von Fotojournalistinnen und Fotojournalisten, bei denen die fotografische Arbeit im Vordergrund steht
– Aufnahme von Dokumenten auf Mikrofilm
#6Report
4 years ago
laut anlage A zur Handwerksordnung sind fotografen nicht zulassungspflichtig
Anlage A der Handwerksordnung gibt Auskunft darüber, welche Gewerbe als zulassungspflichtiges Handwerk anerkannt sind. Sie umfasst zurzeit 53 Gewerbe.
Maurer und Betonbauer
Ofen- und Luftheizungsbauer
Zimmerer
Dachdecker
Straßenbauer
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
Brunnenbauer
Steinmetzen und Steinbildhauer
Stuckateure
Maler und Lackierer
Gerüstbauer
Schornsteinfeger
Metallbauer
Chirurgiemechaniker
Karosserie- und Fahrzeugbauer
Feinwerkmechaniker
Zweiradmechaniker
Kälteanlagenbauer
Informationstechniker
Kraftfahrzeugtechniker
Landmaschinenmechaniker
Büchsenmacher
Klempner
Installateur und Heizungsbauer
Elektrotechniker
Elektromaschinenbauer
Tischler
Boots- und Schiffbauer
Seiler
Bäcker
Konditor
Fleischer
Augenoptiker
Hörakustiker
Orthopädietechniker
Orthopädieschuhmacher
Zahntechniker
Friseure
Glaser
Glasbläser und Glasapparatebauer
Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
Betonstein- und Terrazzohersteller
Estrichleger
Behälter- und Apparatebauer
Parkettleger
Rollladen- und Sonnenschutztechniker
Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
Böttcher
Glasveredler
Schilder- und Lichtreklamehersteller
Raumausstatter
Orgel- und Harmoniumbauer
Anlage A der Handwerksordnung gibt Auskunft darüber, welche Gewerbe als zulassungspflichtiges Handwerk anerkannt sind. Sie umfasst zurzeit 53 Gewerbe.
Maurer und Betonbauer
Ofen- und Luftheizungsbauer
Zimmerer
Dachdecker
Straßenbauer
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
Brunnenbauer
Steinmetzen und Steinbildhauer
Stuckateure
Maler und Lackierer
Gerüstbauer
Schornsteinfeger
Metallbauer
Chirurgiemechaniker
Karosserie- und Fahrzeugbauer
Feinwerkmechaniker
Zweiradmechaniker
Kälteanlagenbauer
Informationstechniker
Kraftfahrzeugtechniker
Landmaschinenmechaniker
Büchsenmacher
Klempner
Installateur und Heizungsbauer
Elektrotechniker
Elektromaschinenbauer
Tischler
Boots- und Schiffbauer
Seiler
Bäcker
Konditor
Fleischer
Augenoptiker
Hörakustiker
Orthopädietechniker
Orthopädieschuhmacher
Zahntechniker
Friseure
Glaser
Glasbläser und Glasapparatebauer
Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
Betonstein- und Terrazzohersteller
Estrichleger
Behälter- und Apparatebauer
Parkettleger
Rollladen- und Sonnenschutztechniker
Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
Böttcher
Glasveredler
Schilder- und Lichtreklamehersteller
Raumausstatter
Orgel- und Harmoniumbauer
#7Report
4 years ago
Laut eines Urteils des BFH aus dem Jahre 1998 muss ein Fotograf grundsätzlich ein Gewerbe anmelden, wenn seine Bilder nicht hauptsächlich künstlerischen Zwecken, sondern Werbezwecken oder Bedürfnissen seiner Auftraggeber dienen.
umkehrschluss; ein fotograf, der bilder erstellt, die künstlerischen zwecken dienen, betreibt kein handwerk
umkehrschluss; ein fotograf, der bilder erstellt, die künstlerischen zwecken dienen, betreibt kein handwerk
#8Report
4 years ago
@Manfred X-Fotograf & jackinthegreen
Ber der Handwerkskammer muss jeder gemeldet sein, der sich Fotograf schimpft und ein Gewerbe als Fotograf angemeldet hat.
Läuft das Gewerbe zum Beispiel als Mediengestalter, ist eine Eintragung in der Handwerkskammer keine Pflicht, ebenso nicht, wenn er sich Fotodesigner nennt.
Ahso eine Eintragung in der Handwerkskammer bedeutet automatisch eine Pflichtmitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft.
Ber der Handwerkskammer muss jeder gemeldet sein, der sich Fotograf schimpft und ein Gewerbe als Fotograf angemeldet hat.
Läuft das Gewerbe zum Beispiel als Mediengestalter, ist eine Eintragung in der Handwerkskammer keine Pflicht, ebenso nicht, wenn er sich Fotodesigner nennt.
Ahso eine Eintragung in der Handwerkskammer bedeutet automatisch eine Pflichtmitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft.
#9Report
4 years ago
eine Pflichtmitgliedschaft in der BG für den Unternehmer selbst gibt es nicht. Diese gilt nur für seine Angestellten.
#10Report
4 years ago
@Martin das stimmt so meines Wissens nach nicht!
Die einzelnen Berufsgenossenschaften können jedoch auch kraft Satzung Gewerbezweige festlegen, bei denen nach ihrer Auffassung ein soziales Schutzbedürfnis besteht, das eine Einbeziehung in den Kreis der Versicherungspflichtigen rechtfertigt, § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.
Gem. der § 46 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5e) Satzung der BG ETEM besteht Versicherungspflicht für die Aufnahme und Herstellung von Fotografien einschließlich der freiberuflichen und künstlerischen Fotografie sowie für die Entwicklung und Verarbeitung von Film- und Fotomaterial gem. § 3 Abs. 1 Nr. 5f).
Die einzelnen Berufsgenossenschaften können jedoch auch kraft Satzung Gewerbezweige festlegen, bei denen nach ihrer Auffassung ein soziales Schutzbedürfnis besteht, das eine Einbeziehung in den Kreis der Versicherungspflichtigen rechtfertigt, § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.
Gem. der § 46 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5e) Satzung der BG ETEM besteht Versicherungspflicht für die Aufnahme und Herstellung von Fotografien einschließlich der freiberuflichen und künstlerischen Fotografie sowie für die Entwicklung und Verarbeitung von Film- und Fotomaterial gem. § 3 Abs. 1 Nr. 5f).
#11Report
4 years ago
okay, dann hab ich wieder was dazugelernt. Ich bin kein Berufsfotograf sondern Schreiner. Als dieser bin ich Zwangsmitglied in der Handwerkskammer aber eben nicht in der BG. Meine Mitarbeiter muss ich aber bei der BG versichern.
#12Report
4 years ago
@Manuel, da bist du auf dem Holzweg. Als Betriebsinhaber benötigst du keine Versicherung in der BG. Die einzige Ausnahme sind Berufe, die einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind: Feuerwerker, berufl. Höhenkletterer usw. Info von der BG Bau. Fotografen sind keiner erhöhten Gefahr (ausgenommen wenn der Ehemann vom Aktmodel kommt) ausgesetzt. Dito = keine Pflichtversicherung.
#13Report
[gone] User_6449
4 years ago
Zitat: Tom Rohwer ...
Übt die Konkurrenz ein Handwerksgewerbe aus?
Das ist die wichtigste Frage ...
Denn falls die "Konkurrenz" keine handwerklichen Tätigkeiten in der
Fotografie ausübt, muss sie kein Mitglied in der Handwerkskammer
sein.
Man muss erstmal genau wissen, welche Art von Fotos und auch
Dienstleistungen die "Konkurrenz" überhaupt anbietet, um das
beurteilen zu können.
#14Report
[gone] User_371389
4 years ago
Wo den jetzt eigentlich, Handwerkskammer oder IHK. In der Handwerkskammer sind nur die Betriebe eingetragen die der Meisterpflicht unterstehen. Und Fotograf ist meines Wissens nicht mehr darunter.
#15Report
4 years ago
Ich bin in der IHK, da ich einen Laden betreibe, in dem ich auch als Fotograf tätig bin.
Die IHK wollte auch mal abkassieren, ist aber gescheitert.
Deshalb weiß ich, das man eben nicht grundsätzlich in der HK sein muss, wenn man auch als Fotograf tätig ist.
Die IHK wollte auch mal abkassieren, ist aber gescheitert.
Deshalb weiß ich, das man eben nicht grundsätzlich in der HK sein muss, wenn man auch als Fotograf tätig ist.
#16Report
[gone] User_6449
4 years ago
Zitat: Fotografie-Andreas ...
In der Handwerkskammer sind nur die Betriebe eingetragen die der
Meisterpflicht unterstehen.
Nein ...
Auch Fotografen ohne Meisterbrief - Gesellen oder Ungelernte - müssen
zwangsweise Mitglied der Handwerkskammer sein, soweit sie selbständig
und handwerklich in der Branche tätig sind.
#17Report
4 years ago
Es gibt sicher noch viele andere Urteile:
Quelle:
https://betriebs-berater.ruw.de/wirtschaftsrecht/urteile/Pflichtmitgliedschaft-von-Fotografen-in-der-Handwerkskammer-36420
OVG Hamburg: Pflichtmitgliedschaft von Fotografen in der Handwerkskammer
Hamburgisches OVG, Beschluss vom 17.7.2018 – 5 Bf 146/17.Z
Volltext: BB-ONLINE BBL2018-2113-2
unter http://www.betriebs-berater.de
Amtliche Leitsätze
1. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft von Unternehmen in den Industrie- und Handelskammern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.2017, BVerfGE 146, 164) lässt sich (jedenfalls prima facie) auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft von Handwerksbetriebs-Inhabern in den Handwerkskammern übertragen.
2. Die Digitalisierung und die damit einhergehenden Veränderungen der Fotografie haben nicht bewirkt, dass die Tätigkeit der Fotografen ihren in der Regel gegebenen Handwerkscharakter verloren hätte.
3. Die Pflichtmitgliedschaft von Fotografen in den Handwerkskammern ist nicht deswegen willkürlich, weil es mittlerweile - und insbesondere seit der zum Jahr 2004 erfolgten Abschaffung des Meisterzwangs für das Fotografen-Handwerk - keine tragfähigen Kriterien mehr gäbe, die den handwerklich tätigen Fotografen vom freiberuflichen, insbesondere vom künstlerisch tätigen Fotografen unterscheidbar machen. Die hierzu von der Rechtsprechung und im Schrifttum entwickelten Kriterien ermöglichen es nach wie vor, diese Abgrenzung willkürfrei vorzunehmen.
Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 3 S 1 GG, § 18 Abs 1 HwO, § 18 Abs 2 HwO, § 19 HwO, § 20 S 1 HwO, § 91 HwO, Anl A HwO, Anl B HwO, § 1 Abs 1 IHKG, § 1 Abs 2 IHKG, § 2 Abs 3 IHKG
Quelle:
https://betriebs-berater.ruw.de/wirtschaftsrecht/urteile/Pflichtmitgliedschaft-von-Fotografen-in-der-Handwerkskammer-36420
OVG Hamburg: Pflichtmitgliedschaft von Fotografen in der Handwerkskammer
Hamburgisches OVG, Beschluss vom 17.7.2018 – 5 Bf 146/17.Z
Volltext: BB-ONLINE BBL2018-2113-2
unter http://www.betriebs-berater.de
Amtliche Leitsätze
1. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft von Unternehmen in den Industrie- und Handelskammern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.2017, BVerfGE 146, 164) lässt sich (jedenfalls prima facie) auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft von Handwerksbetriebs-Inhabern in den Handwerkskammern übertragen.
2. Die Digitalisierung und die damit einhergehenden Veränderungen der Fotografie haben nicht bewirkt, dass die Tätigkeit der Fotografen ihren in der Regel gegebenen Handwerkscharakter verloren hätte.
3. Die Pflichtmitgliedschaft von Fotografen in den Handwerkskammern ist nicht deswegen willkürlich, weil es mittlerweile - und insbesondere seit der zum Jahr 2004 erfolgten Abschaffung des Meisterzwangs für das Fotografen-Handwerk - keine tragfähigen Kriterien mehr gäbe, die den handwerklich tätigen Fotografen vom freiberuflichen, insbesondere vom künstlerisch tätigen Fotografen unterscheidbar machen. Die hierzu von der Rechtsprechung und im Schrifttum entwickelten Kriterien ermöglichen es nach wie vor, diese Abgrenzung willkürfrei vorzunehmen.
Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 3 S 1 GG, § 18 Abs 1 HwO, § 18 Abs 2 HwO, § 19 HwO, § 20 S 1 HwO, § 91 HwO, Anl A HwO, Anl B HwO, § 1 Abs 1 IHKG, § 1 Abs 2 IHKG, § 2 Abs 3 IHKG
#18Report
4 years ago
War das nicht der Grund warum alle erfolgreichen Fotokünstler sich nur "Fotodesigner" und nicht "Fotograf" nennen durften? Ich dachte das sei irgendwann mal gekippt worden... ich habe im Werbe- und Fashionbereich jedenfalls nur für "Fotodesigner" gearbeitet, was übersetzt so in etwa "erfolgreicher Autodiktat" bedeutet.
#20Report
Topic has been closed
ich hab gerade per Zufall gesehen, dass meine Konkurrenz in der Umgebung vielfach nicht bei der Handwerkskammer gemeldet ist.
Hat das irgendwelche Konsequenzen bzw. weiß jemand was dazu?
Cheers