DSGVO auch rückwirkend für ältere Daten 32
4 years ago
Ich würde in diesem Fall eher davon ausgehen, das es sich um digitale Daten handelt. Bei Versicherungsunternehmen werden Telefon bzw. Gesprächsnotizen nicht auf Zetteln verfasst die man auf dem Schreibtisch liegen hat. Die entsprechenden Vermerke und Notizen werden direkt in der Telefon bzw. Ticket Software der Versicherung hinterlegt. Sind somit Digital und eindeutig einer Person zugewiesen. Die Verarbeitung erfolgt ebenfalls Digital. Welcher Auskunftsanspruch sollte sich daraus für analoge Negative ableiten lassen ? Grüße
KnewelX
KnewelX
#2Report
4 years ago
Na lecker, das OLG Köln hat kürzlich entschieden, dass die Auskunftspflicht von Daten auch für solche Daten gilt, die vor Geltung der DSGVO erhoben worden sind. Der Fall betrifft zwar keine Fotos, aber dürfte dann da ebenso anwendbar sein.
Nope. Das mißversteht den Regelungsbereich der DSGVO.
Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist in Art.2 Abs.1 DSGVO abschließend geregelt:
"Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen."
Also: entweder ganz oder teilweise automatisierte Datenverarbeitung. Also im weiteren Sinne "Computer", IT.
Oder: nichtautomatisiert, aber in einem "Datei-System" gespeichert. Also: auf einem Computer, z.B. in einer Textdatei, oder auch als Digitalfoto. Nicht aber automatisiert verarbeitet.
Negative und Papierfotos sind weder "ganz oder teilweise automatisierte Datenverarbeitung", noch sind sie in einem Datei-System gespeichert.
Das sind sie erst, wenn sie gescannt und digitalisiert wurden.
#3Report
[gone] User_6449
4 years ago
Zitat: RickB ...
Na lecker, das OLG Köln hat kürzlich entschieden, dass die Auskunftspflicht von Daten auch für solche Daten gilt, die vor Geltung der DSGVO erhoben worden sind.
Ist gar kein Problem, sondern nur etwas umständlich im Archiv nachzuschauen.
Mit Computern oder IT hat das Gesetz nichts zu tun, denn eine "automatisierte
Verarbeitung" kann auch analog sein. Ich bin noch immer ein Freund von alten
Karteikästen, die sich gut "automatisieren" lassen. Und ich habe sogar noch ein
echtes Adressbuch, das nur geringfügig langsamer ist als ein PC ... ;-)
#4Report
4 years ago
@Peter: du hast Lochstreifen und Lochkarten in deinen Karteikästen und kannst die mit deiner Hollerit-Maschine automatisiert bearbeiten?
#5Report
[gone] User_6449
4 years ago
Zitat: kleine|details ...
@Peter: du hast Lochstreifen und Lochkarten in deinen Karteikästen und kannst die mit deiner Hollerit-Maschine automatisiert bearbeiten?
So ähnlich ...
Allein die Reiter auf den Karteikarten lassen schon eine Verarbeitung zu
und eine Lochstanze für die Oberkanten der Karteikarten habe ich auch.
Aber das ist nur ein Hobby, weil ich die alten Techniken und Sachen mag.
Obwohl:
Neulich hatte ich einen Termin beim Amtsgericht in Hannover und die
haben dort (trotz Computer) noch immer Schränke voll Akten, die sie
irgendwie "automatisch verarbeiten" müssen, um da überhaupt noch
was zu finden. Es war wie eine Zeitreise, zurück in die 50er Jahre ... ;-)
#6Report
[gone] User_6449
4 years ago
Zitat: shoshin ...
Gebetsmühle an: Die DSGVO gilt nicht für Hobbyfotografen.
Nicht nur für Hobbyfotografen, sondern die "DSGVO" ist immer
irrelevant, wenn die erhobenen Daten für die Einhaltung eines
Vertrages zwingend erforderlich sind.
#8Report
4 years ago
Was mich wirklich beschäftigt mit der DSGVO ist die Frage des Widerrufs der Einwilligung zur Veröffentlichung. Dazu gab es ja gerade einen Thread und der war dann leider schnell am Thema vorbei.
Ich habe lange gegoogelt und nichts verwertbares gefunden. Es gibt Hinweise, dass sich die Einwillung und deren Recht auf Widerruf durch Vertrag regeln lassen aber da bleibe ich skeptisch.
Ich habe lange gegoogelt und nichts verwertbares gefunden. Es gibt Hinweise, dass sich die Einwillung und deren Recht auf Widerruf durch Vertrag regeln lassen aber da bleibe ich skeptisch.
#9Report
[gone] User_6449
4 years ago
@ Chris W. Braunschweiger
Das steht wörtlich in der Verordnung Art. 17 DSGVO zum Recht auf Löschung:
Absätze 1 und 2 [über die Löschung]... gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Verträge über Fotoaufnahmen sind rechtliche Verpflichtungen und erfordern
deren Wahrnehmung. Da gibt es keinen Rückzieher ...
Das steht wörtlich in der Verordnung Art. 17 DSGVO zum Recht auf Löschung:
Absätze 1 und 2 [über die Löschung]... gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Verträge über Fotoaufnahmen sind rechtliche Verpflichtungen und erfordern
deren Wahrnehmung. Da gibt es keinen Rückzieher ...
#10Report
4 years ago
Nach meinem Kenntnisstand, ist es so wie Rick sagt! Die DSGVO bezieht sich nicht nur auf digitale Daten!
Warum für "Hobbyfotografen" die DSGVO nicht gelten sollte, da wüsste ich jetzt keinen Grund für.
Wie soll "Hobbyfotograf" definiert sein?
Ein Dateisystem hat mit IT nicht zwingend etwas zu tun. So wie Peter, es macht ist es auch ein Dateisystem.
Allerdings gilt die DSGVO auch bei Verträgen.
Im Regelfall kann man keine Gesetze über Verträge für ungültig erklären.
Man muss halt nur sehen wie sich der Anwendungsfall der DSGVO, bei bzw. mit Verträgen, verändert.
Die Auskunftspflicht bei gespeicherten Daten, wird meines Erachtens zu 99,9% bestand haben und das unabhängig von Verträgen oder Absprachen.
Was die Frage des Widerrufs von entstandenen Bildern anbelangt, hilft eine eindeutige Zusage über einen Vertrag schon ganz gut! ;-)
Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass noch irgendwelche Film oder Foto-Produktionen in Europa entstehen würden, wenn die Akteure nach Fertigstellung des Projekts sagen könnten: "ach nö, doch nicht"
Warum für "Hobbyfotografen" die DSGVO nicht gelten sollte, da wüsste ich jetzt keinen Grund für.
Wie soll "Hobbyfotograf" definiert sein?
Ein Dateisystem hat mit IT nicht zwingend etwas zu tun. So wie Peter, es macht ist es auch ein Dateisystem.
Allerdings gilt die DSGVO auch bei Verträgen.
Im Regelfall kann man keine Gesetze über Verträge für ungültig erklären.
Man muss halt nur sehen wie sich der Anwendungsfall der DSGVO, bei bzw. mit Verträgen, verändert.
Die Auskunftspflicht bei gespeicherten Daten, wird meines Erachtens zu 99,9% bestand haben und das unabhängig von Verträgen oder Absprachen.
Was die Frage des Widerrufs von entstandenen Bildern anbelangt, hilft eine eindeutige Zusage über einen Vertrag schon ganz gut! ;-)
Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass noch irgendwelche Film oder Foto-Produktionen in Europa entstehen würden, wenn die Akteure nach Fertigstellung des Projekts sagen könnten: "ach nö, doch nicht"
#11Report
4 years ago
@Peter
Ich glaube, mit dieser rechtlichen Verpflichtung ist etwas völlig anderes gemeint;
https://eu-datenschutzbeauftragter-im-dienst-ihres-unternehmens.de/erfuellung-einer-rechtlichen-verpflichtung/
Ich glaube, mit dieser rechtlichen Verpflichtung ist etwas völlig anderes gemeint;
https://eu-datenschutzbeauftragter-im-dienst-ihres-unternehmens.de/erfuellung-einer-rechtlichen-verpflichtung/
#12Report
4 years ago
Art. 6 DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder
zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person
erfolgen;
(1)
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder
zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person
erfolgen;
#13Report
4 years ago
Und da ohne die Vertrags-Daten auch der Vertrag keinen Sinn mehr ergeben würde, gibt es auch kein Recht auf Löschung. Siehe den Art. den Peter angeführt hat.
#14Report
[gone] User_6449
4 years ago
Ja, das muss man im Zusammenhang sehen.
#15Report
4 years ago
@Lichtsieb
Art. 6 DSGVO 1 b bezieht sich meiner Meinung auf zum Beispiel folgenden Fall: Wenn du bei Amazon als Kunde etwas bestellt dann wird Amazon auch ohne explizite Einwilligung deinerseits bereits Daten von dir anlegen - weil es eben zur Bearbeitung deiner Anfrage bei Amazon notwendig ist. Das macht ja auch Sinn. Dennoch wird Amazon nicht von der Pflicht entbunden diese Daten dir offen zu legen und auf Verlangen zu löschen.
Diesen Absatz auf die Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos zu übertragen halten ich für sehr gewagt.
Art. 6 DSGVO 1 b bezieht sich meiner Meinung auf zum Beispiel folgenden Fall: Wenn du bei Amazon als Kunde etwas bestellt dann wird Amazon auch ohne explizite Einwilligung deinerseits bereits Daten von dir anlegen - weil es eben zur Bearbeitung deiner Anfrage bei Amazon notwendig ist. Das macht ja auch Sinn. Dennoch wird Amazon nicht von der Pflicht entbunden diese Daten dir offen zu legen und auf Verlangen zu löschen.
Diesen Absatz auf die Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos zu übertragen halten ich für sehr gewagt.
#16Report
4 years ago
Lustig, welche Meinungen über die DSGVO hier wieder verbreitet werden. Mir ging es im speziellen um das Urteil des OLG Köln. Und wenn das Schule macht, dann sind alle zusammengebastelten Meinungen Makulatur. Das ist immerhin ein Oberlandesgericht!
Speziell zur Frage das Hobbyfotografen nicht betroffen sein, weil es unter Privatfotos fällt. Das mag für Familienbilder gelten, sobald aber ein Vertrag vorliegt, und sei es nur ein TfP Vertrag, wird sich sicher auch ein Richter finden, der das Treiben als nicht mehr privat ansieht und im Interesse des Models entscheidet. Da hilft dann auch nicht mehr die Gebetsmühle ;-)
Was mich auch höchst irritiert, daß die DSGVO jetzt auch Daten betrifft, die vor Geltung der DSGVO erfaßt wurden! Das wurde von den meisten hier immer ausgeschlossen, soweit ich das sehe!
Ich hab im Leben zweimal den Fehler gemacht etwas für Recht zu halten, was es nicht war, und teuer für bezahlt. Ich gehe lieber auf Nummer sicher oder befrage früh einen Anwalt.
Speziell zur Frage das Hobbyfotografen nicht betroffen sein, weil es unter Privatfotos fällt. Das mag für Familienbilder gelten, sobald aber ein Vertrag vorliegt, und sei es nur ein TfP Vertrag, wird sich sicher auch ein Richter finden, der das Treiben als nicht mehr privat ansieht und im Interesse des Models entscheidet. Da hilft dann auch nicht mehr die Gebetsmühle ;-)
Was mich auch höchst irritiert, daß die DSGVO jetzt auch Daten betrifft, die vor Geltung der DSGVO erfaßt wurden! Das wurde von den meisten hier immer ausgeschlossen, soweit ich das sehe!
Ich hab im Leben zweimal den Fehler gemacht etwas für Recht zu halten, was es nicht war, und teuer für bezahlt. Ich gehe lieber auf Nummer sicher oder befrage früh einen Anwalt.
#17Report
4 years ago
@Chris W. Braunschweiger
Nö, mit Veröffentlichung von Fotos hat das nichts zu tun!
Das musst Du schon vertraglich regeln!
Die DSGVO hat nicht die Veröffentlichungsrechte von Fotos oder Filmen im Fokus.
Sie soll dem Datenschutz dienen und Dir die Möglichkeit geben, über die über Dich gespeicherten Daten Auskunft einzuholen. Erhobene Daten die dem Ursprungszweck nicht mehr entsprechen, sollen gelöscht werde.
Deshalb sind Verträge auch so Sinnvoll! ;-)
Mit den Verträgen kann man sehr gut den angedachten Zweck belegen, oder widerlegen.
@RickB
Das die Auskunftspflicht auch für alte Daten gilt, kann man positiv oder negativ sehen. Bei der Masse an Daten, die schon vor der DSGVO von den großen Firmen gesammelt wurden, macht das ja möglicherweise schon Sinn.
Wenn jemand bei Dir anfragt, was Du an Daten von Ihr/Ihm gespeichert hast, kannst Du ja auch relativ leicht Auskunft geben (ca. 100 Negative von 1980 z.B.).
Wenn Du irgendwo unsortierte Negative im Keller rumfliegen hast, von denen Du selbst nichts mehr weist, unterliegen die ja keinem Dateisystem.
Wenn Du nach besten Wissen und Gewissen Auskunft gibst, droht meiner Meinung nach kaum Gefahr.
Die Frage ist ja auch, wie oft so eine Anfrage tatsächlich vorkommen wird. Allerdings sollte man dann am besten schon vorbereitet sein.
Sich erkundigen ist allerdings immer gut und ich würde mich freuen zu lesen, was Du in Erfahrung bringen konntest.
Nö, mit Veröffentlichung von Fotos hat das nichts zu tun!
Das musst Du schon vertraglich regeln!
Die DSGVO hat nicht die Veröffentlichungsrechte von Fotos oder Filmen im Fokus.
Sie soll dem Datenschutz dienen und Dir die Möglichkeit geben, über die über Dich gespeicherten Daten Auskunft einzuholen. Erhobene Daten die dem Ursprungszweck nicht mehr entsprechen, sollen gelöscht werde.
Deshalb sind Verträge auch so Sinnvoll! ;-)
Mit den Verträgen kann man sehr gut den angedachten Zweck belegen, oder widerlegen.
@RickB
Das die Auskunftspflicht auch für alte Daten gilt, kann man positiv oder negativ sehen. Bei der Masse an Daten, die schon vor der DSGVO von den großen Firmen gesammelt wurden, macht das ja möglicherweise schon Sinn.
Wenn jemand bei Dir anfragt, was Du an Daten von Ihr/Ihm gespeichert hast, kannst Du ja auch relativ leicht Auskunft geben (ca. 100 Negative von 1980 z.B.).
Wenn Du irgendwo unsortierte Negative im Keller rumfliegen hast, von denen Du selbst nichts mehr weist, unterliegen die ja keinem Dateisystem.
Wenn Du nach besten Wissen und Gewissen Auskunft gibst, droht meiner Meinung nach kaum Gefahr.
Die Frage ist ja auch, wie oft so eine Anfrage tatsächlich vorkommen wird. Allerdings sollte man dann am besten schon vorbereitet sein.
Sich erkundigen ist allerdings immer gut und ich würde mich freuen zu lesen, was Du in Erfahrung bringen konntest.
#18Report
4 years ago
@Lichtsieb
danke für die sachliche Antwort und ich sehe, daß du dich auf meine Frage auch einläßt, ohne immer schon widergekäutes zu dem Thema zu wiederholen.
Die Auskunft über Daten vor der DSGVO ist zunächst mal kein großes Problem, wenn ich es von meiner eigenen praktischen Seite betrachtet. So viele Models habe ich nicht, dass selbst wenn alle Models gleichzeitig Auskunft wollten, meine Arbeit zusammenbricht. Wenn aber die Auskunft für ältere Daten mit der DSGVO konform ist, ist es rechtlich nur noch ein winziger Schritt, auch die Löschanforderung von Daten vor der DSGVO zu ermöglichen. Ja, wird gesagt, dazu macht man ja Verträge. Aber kaum jemand dürfte einen Vertrag vor der DSGVO haben, der in Hinsicht auf diese wasserdicht ist. Und dann hätte ich ein Problem, zumal ich u.a. Bücher publiziere.
Wie gesagt, schieb hier keine Panik und will auch keine auslösen, aber wie war das mit den Pferden vor der Apotheke? Die Befürchtungen sind schon in der Anfangsphase geäußert worden, aber viele sagten, nein, nein, dazu wird es nicht kommen. Interessant jedenfalls, wer unter diesem Gesichtspunkt die DSGVO immer noch gut findet. Das kann man wohl nur als Hobbyfotograf dem seine Bilder nicht viel wert sind oder versucht sie immer noch als Privatvergnügen durchzumogeln, oder als Profi, der auch das Geld hat, sich da abzusichern. Aber für alle dazwischen ist die Situation durch das Urteil ungemütlicher geworden.
danke für die sachliche Antwort und ich sehe, daß du dich auf meine Frage auch einläßt, ohne immer schon widergekäutes zu dem Thema zu wiederholen.
Die Auskunft über Daten vor der DSGVO ist zunächst mal kein großes Problem, wenn ich es von meiner eigenen praktischen Seite betrachtet. So viele Models habe ich nicht, dass selbst wenn alle Models gleichzeitig Auskunft wollten, meine Arbeit zusammenbricht. Wenn aber die Auskunft für ältere Daten mit der DSGVO konform ist, ist es rechtlich nur noch ein winziger Schritt, auch die Löschanforderung von Daten vor der DSGVO zu ermöglichen. Ja, wird gesagt, dazu macht man ja Verträge. Aber kaum jemand dürfte einen Vertrag vor der DSGVO haben, der in Hinsicht auf diese wasserdicht ist. Und dann hätte ich ein Problem, zumal ich u.a. Bücher publiziere.
Wie gesagt, schieb hier keine Panik und will auch keine auslösen, aber wie war das mit den Pferden vor der Apotheke? Die Befürchtungen sind schon in der Anfangsphase geäußert worden, aber viele sagten, nein, nein, dazu wird es nicht kommen. Interessant jedenfalls, wer unter diesem Gesichtspunkt die DSGVO immer noch gut findet. Das kann man wohl nur als Hobbyfotograf dem seine Bilder nicht viel wert sind oder versucht sie immer noch als Privatvergnügen durchzumogeln, oder als Profi, der auch das Geld hat, sich da abzusichern. Aber für alle dazwischen ist die Situation durch das Urteil ungemütlicher geworden.
#19Report
4 years ago
Mit Computern oder IT hat das Gesetz nichts zu tun, denn eine "automatisierte Verarbeitung" kann auch analog sein. Ich bin noch immer ein Freund von alten Karteikästen, die sich gut "automatisieren" lassen. Und ich habe sogar noch ein echtes Adressbuch, das nur geringfügig langsamer ist als ein PC ... ;-)
Meines Wissens zählt das, auch für die Rechtsprechung, nicht als "automatisierte Datenverarbeitung". (Lochkarten zählen ggf. dazu, eine schlichte Karteikartensammlung indessen nicht. Denn die ist nun mal nicht "automatisiert" - man muß schon von Hand nachgucken...)
Wie schnell es geht ist übrigens unerheblich, es geht um "Automatisierung". Selbst wenn die zehnmal so langsam sein sollte als manuell Nachgucken, bleibt sie von der DSGVO umfasst, das super-rasante manuelle Nachgucken dagegen nicht. Und das Adressbuch auf Papier auch nicht.
#20Report
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DSGVO beeintächtigt meine Fotografiererei
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