DSGVO und die Folgen für Fotografen 242
Bene Quilatuit
6 years ago
Hat schon jemand von euch ein angepasstes Model-Release gefunden? Danke für nen link... hab mich jetzt zugegeben nicht durch alle 6 Spekulationsseiten gequält... ;)
#121Report
6 years ago
Petition zum Mitmachen:
https://www.openpetition.de/petition/online/aufhebung-der-eu-datenschutz-grundverordnung-dsgvo-fuer-fotografen-agenturen-kunst-presse
Pressefreiheit! Gegen EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für Fotografen, Kunst, Presse.
Man beachte die Versuche eines Staatsanwalts, mittels Einschüchterung eines Videografen die Wahrheit zu vertuschen , am Beispiel Hamburg - mit dem DSGVO wird sich das Problem verschärfen :
http://www.achgut.com/artikel/die_enthauptung_der_hamburger_justiz
Auch wenn man nicht jegliche Formulierung des erstverlinkten Petitionslinks für gut befindet, ist die Petition insgesamt eine gute Sache.
https://www.openpetition.de/petition/online/aufhebung-der-eu-datenschutz-grundverordnung-dsgvo-fuer-fotografen-agenturen-kunst-presse
Pressefreiheit! Gegen EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für Fotografen, Kunst, Presse.
Man beachte die Versuche eines Staatsanwalts, mittels Einschüchterung eines Videografen die Wahrheit zu vertuschen , am Beispiel Hamburg - mit dem DSGVO wird sich das Problem verschärfen :
http://www.achgut.com/artikel/die_enthauptung_der_hamburger_justiz
Auch wenn man nicht jegliche Formulierung des erstverlinkten Petitionslinks für gut befindet, ist die Petition insgesamt eine gute Sache.
#122Report
[gone] User_184280
6 years ago
Olaf Giermann hat heute folgenden Post von PSD-Tutorials auf Facebook geteilt:
Eine Stellungnahme zur DGSVO und Fotografie des zuständigen Bundesministeriums.
"Sehr geehrter Herr X....,
vielen Dank für Ihre Anfragen vom 30. April und 03. Mai 2018.
Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.
Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.
Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.
Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.
Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.
Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Regina Krahforst
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
- Bürgerservice -
E-Mail: Buergerservice@bmi.bund.de
http://www.bmi.bund.de
http://www.115.de
#123Report
6 years ago
Da dieses Schreiben heute morgen ohne Zusammenhang und Bezug zum Original in FB rumgeisterte habe ich beim Bürgerservice angerufen, die haben mir die Echtheit bestätigt
#124Report
6 years ago
Mal wieder was positives von einem Anwalt:
http://www.wiesbaden112.de/gastbeitrag-dsgvo-das-ende-der-fotografie-wohl-eher-nicht
http://www.wiesbaden112.de/gastbeitrag-dsgvo-das-ende-der-fotografie-wohl-eher-nicht
#125Report
#126
6 years ago
Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder .... stützen können.
Das ist schonmal falsch, die Einwilligung war nicht jederzeit widerrufbar.
Aber ich warte ein paar Tage ab, dann wird es sicher eine Stellungnahme von anderer ( kenntnisreicher als ich) Seite zu diesem Text geben.
Relevant ist nicht was ein Bundesbeamter erzählt,sondern wie die Gerichte entscheiden und was im Gesetz steht.
Und solch Monster-Gesetze sind immer mit großem Misstrauen zu betrachten.
Es ist vielleicht wie bei allen Dingen eine Salamitaktik - auch dass die PKW-Maut möglich ist wurde bei der Einführung der LKW-Maut von Bundes-Seite bestritten, und jetzt ist sie auf der Agenda.
Mir klingt die ganze Geschichte auch ein bisschen danach, als ob der Geschmack und die Meinung des Richters dann entscheidet, man also immer so weit gehen darf wie es dem Zeitgeist entspricht und nicht weiter. Was zuvor auch nicht war. Und nur was der von oben verordneten Meinung entspricht.
gastbeitrag-dsgvo-das-ende-der-fotografie-wohl-eher-nicht
Dass es das Ende der fotogafie bedeutet, hat niemand behauptet.
#127Report
[gone] User_6449
6 years ago
Zitat: Westhafen Images ...
Das ist schonmal falsch, die Einwilligung war nicht jederzeit widerrufbar.
Doch, das war schon immer so. Man braucht lediglich einen plausiblen
Grund, um von einem Vertrag zurücktreten zu können.
#128Report
6 years ago
Grund musste schwerwiegend sein:
http://www.model-kartei.de/forum/thread/86838/widerruf-der-einwilligung-zur-bildnisnutzung-olg-dsseldorf
http://www.model-kartei.de/forum/thread/86838/widerruf-der-einwilligung-zur-bildnisnutzung-olg-dsseldorf
#129Report
6 years ago
Immer wenn ich nach Gerichtsurteilen frage, bei denen Widerrufe zu sonst korrekten Verträgen akzeptiert wurden, wurden ausschließlich so super-Sonderfälle wie "Fotograf hat vorher mit dem Modell geschlafen" oder "fünf Jahre später hat sich die berufliche Situation des Modells geändert" genannt.
Ein Fall "Modell hat sich eine Woche später (oder kürzer) die Sache anders überlegt und ihre Einwilligung widerrufen, das Gericht hat den Widerruf bestätigt" wurde mir in diversen Diskussionen noch nie genannt.
In Zukunft ist die Widerrufsoption auf die Einwilligung zu jedem Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen die Regel, weil es explizit so im Gesetz drinsteht. Stattdessen sind die Ausnahmen davon explizit benannt.
Ein Fall "Modell hat sich eine Woche später (oder kürzer) die Sache anders überlegt und ihre Einwilligung widerrufen, das Gericht hat den Widerruf bestätigt" wurde mir in diversen Diskussionen noch nie genannt.
In Zukunft ist die Widerrufsoption auf die Einwilligung zu jedem Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen die Regel, weil es explizit so im Gesetz drinsteht. Stattdessen sind die Ausnahmen davon explizit benannt.
#130Report
6 years ago
Und auf die eigentlichen Problemfälle z.B. die Hochzeitsfotografie geht die gute Frau eigentlich gar nicht ein. Das Kunsturhebergesetz greift bei solchen Auftragsarbeiten nämlich gar nicht.
#131Report
[gone] User_184280
6 years ago
Hochzeiten sind grundsätzlich private Veranstaltungen, das war vor der DS-GVO so und wird es danach auch sein. Inwieweit die geschlossenen Verträge mit den Auftragnehmern verändert werden müssen, wird man sehen. Ich halte es jedoch für sehr unwahrscheinlich, dass jetzt aufgrund der DS-GVO Onkel Otto den Fotografen verklagen wird, weil seine Bilder nicht gespeichert werden sollen ...
#132Report
6 years ago
Natürlich ist eine Hochzeit eine private Veranstaltung. Aber die Aufnahmen bzw. deren Speicherung oder Weitergabe unterliegen ebenso der DSGVO und fallen dort auf keinen Fall unter die 'Privatklausel'. Unwahrscheinlich ist es natürlich verklagt zu werden, aber halt leider nicht unmöglich nach der derzeitigen Regelung.
#133Report
[gone] User_184280
6 years ago
Es ist jedoch unwahrscheinlich. Und ich bin mir sicher, dass eine entsprechende Datenschutzvereinbarung mit dem Hochzeitspaar geschlossen werden kann, die dafür Verantwortung tragen, dass die beteiligten Personen darüber aufgeklärt sind, dass ein Fotograf anwesend ist und dafür eine mündliche Einwilligung reichen wird.
#134Report
6 years ago
Da bin ich mir momentan leider nicht so sicher.
#135Report
6 years ago
Bei all den Hochzeiten, die wir begleiten durften (meist als Fotograf und auch als Gast) kam es bislang nur einmal vor, daß jemand nicht auf Fotos erscheinen wollte. Ansonsten waren alle Anwesenden von den bleibenden Erinnerungen sehr angetan. Ich bin da immer noch relativ entspannt. Die Bilder bekommt ausschließlich das Brautpaar. Jetzt am Wochenende fotografieren wir wieder eine Hochzeit und die Standesbeamtin möchte nicht, daß ihr Gesicht auf Fotos erkennbar sein wird - das ist eine etwas andere Herausforderung.
#136Report
[gone] Castlewood Media
6 years ago
Da ein Hochzeitsfotograf/Event-Fotograf gewerblich handelt, ist es unerheblich, ob die Hochzeit/das Event selbst eine Privatveranstaltung ist oder nicht. Beim Auslösen der Kamera werden Bilder gespeichert, die gewerbsmäßig genutzt werden. Somit findet die DSGVO in jedem Fall Anwendung.
Die Bilder werden auf der Speicherkarte gespeichert und für den Auftrag verarbeitet. Unklar ist im Moment, inwiefern die Hochzeitsgäste/Besucher hierüber informiert werden müssen bzw. eine Einwilligung eines Einzelnen erforderlich ist.
Erwägungsgrund 62 gibt hier bereits einige Hinweise.
https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-62/
Zudem kann eine Auftragsarbeit immer als "berechtigtes Interesse" gewertet werden, siehe Absatz 1 f):
https://dsgvo-gesetz.de/art-6-dsgvo/
Nimmt man dies und die bisher geltenden Absätze des KUG her, so kann man daraus interpretieren:
"Für den Auftrag muss keine Einwilligung einzelner Personen einer großen Veranstaltung eingeholt werden, jedoch sollte über die Nutzung informiert werden. Für die Veröffentlichung gelten wie bisher die Bedingungen des KUG."
Aber das ist an dieser Stelle nur Kaffesatzleserei und Interpretation.
Maria
Die Bilder werden auf der Speicherkarte gespeichert und für den Auftrag verarbeitet. Unklar ist im Moment, inwiefern die Hochzeitsgäste/Besucher hierüber informiert werden müssen bzw. eine Einwilligung eines Einzelnen erforderlich ist.
Erwägungsgrund 62 gibt hier bereits einige Hinweise.
https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-62/
Zudem kann eine Auftragsarbeit immer als "berechtigtes Interesse" gewertet werden, siehe Absatz 1 f):
https://dsgvo-gesetz.de/art-6-dsgvo/
Nimmt man dies und die bisher geltenden Absätze des KUG her, so kann man daraus interpretieren:
"Für den Auftrag muss keine Einwilligung einzelner Personen einer großen Veranstaltung eingeholt werden, jedoch sollte über die Nutzung informiert werden. Für die Veröffentlichung gelten wie bisher die Bedingungen des KUG."
Aber das ist an dieser Stelle nur Kaffesatzleserei und Interpretation.
Maria
#137Report
6 years ago
und die Standesbeamtin möchte nicht, daß ihr Gesicht auf Fotos erkennbar sein wird
Bringt ihr eine Maske mit, und bittet sie, sie aufzusetzen. Oder stempelt über die fertigen Fotos was drüber, Frau Mahlzahn oder so, und hängt die Fotos ins Fenster.
#138Report
[gone] User_184280
6 years ago
@Maria:
das KUG ist weiterhin gültig ... das ist sicher.
das KUG ist weiterhin gültig ... das ist sicher.
#139Report
[gone] User_326089
6 years ago
Es gibt vom BFF folgendes Statement.
Die BFF-Justiziarin Dorothe Lanc informiert: Die Zulässigkeit von Personenaufnahmen ab 25. Mai 2018
https://bff.de/wp-content/uploads/2018/05/DSGVO_BFF-Jur.-D.-Lanc_Personenaufnahmen.pdf?x95481.
"
Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang
schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände
wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen
können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der gelten-
den EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgeset-
zen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen
ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO
dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.
"
Die BFF-Justiziarin Dorothe Lanc informiert: Die Zulässigkeit von Personenaufnahmen ab 25. Mai 2018
https://bff.de/wp-content/uploads/2018/05/DSGVO_BFF-Jur.-D.-Lanc_Personenaufnahmen.pdf?x95481.
"
Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang
schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände
wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen
können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der gelten-
den EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgeset-
zen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen
ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO
dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.
"
#140Report
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